Wenn ein Minderjähriger auf Restitution gegen ein Rechtsgeschäft Anspruch hat, dann stirbt, und von einem Minderjährigen beerbt wird, so ist der Tod erfolgt entweder vor oder nach der Volljährigkeit des Erblassers. Im ersten Fall hat der Erbe Vier Jahre Zeit zur Restitution, welche von seiner eigenen Volljährigkeit an zu berechnen sind (i). Im zweiten Fall hat der Erbe, gleichfalls von seiner eigenen Volljährigkeit an, so viel Zeit zur Restitution, als der Erblasser zur Zeit des Todes von seiner eigenen Re- stitutionsfrist noch übrig hatte (k).
Auch hier findet sich wieder ein Privilegium der Sol- daten, ähnlich dem schon im ersten Hauptfall erwähnten Privilegium (Note e. f.). Wenn nämlich entweder der Erblasser, oder der Erbe, im Heere diente, so soll da, wo sonst von der Volljährigkeit an zu rechnen wäre, stets erst der Abschied aus dem Heere als bestimmender Zeitpunkt angesehen werden (l).
§. 342. Restitution. -- Wirkungen.
Die aus dem Grundbegriff der Restitution folgende Wirkung derselben ist die Herstellung des früheren Rechts- zustandes. Hat nun die eingetretene Aenderung dieses Zu- standes, die durch die Herstellung beseitigt werden soll, eine
(i)L. 19 de min. (4. 4), L. 5 §. 1 C. de temp. (2. 53), Paulus I. 9 § 4.
(k)L. 19 de min. (4. 4), L. 5 § 2 C. de temp. (2. 53).
(l)L. 1. 3 C. de temp. (2. 53).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Wenn ein Minderjähriger auf Reſtitution gegen ein Rechtsgeſchäft Anſpruch hat, dann ſtirbt, und von einem Minderjährigen beerbt wird, ſo iſt der Tod erfolgt entweder vor oder nach der Volljährigkeit des Erblaſſers. Im erſten Fall hat der Erbe Vier Jahre Zeit zur Reſtitution, welche von ſeiner eigenen Volljährigkeit an zu berechnen ſind (i). Im zweiten Fall hat der Erbe, gleichfalls von ſeiner eigenen Volljährigkeit an, ſo viel Zeit zur Reſtitution, als der Erblaſſer zur Zeit des Todes von ſeiner eigenen Re- ſtitutionsfriſt noch übrig hatte (k).
Auch hier findet ſich wieder ein Privilegium der Sol- daten, ähnlich dem ſchon im erſten Hauptfall erwähnten Privilegium (Note e. f.). Wenn nämlich entweder der Erblaſſer, oder der Erbe, im Heere diente, ſo ſoll da, wo ſonſt von der Volljährigkeit an zu rechnen wäre, ſtets erſt der Abſchied aus dem Heere als beſtimmender Zeitpunkt angeſehen werden (l).
§. 342. Reſtitution. — Wirkungen.
Die aus dem Grundbegriff der Reſtitution folgende Wirkung derſelben iſt die Herſtellung des früheren Rechts- zuſtandes. Hat nun die eingetretene Aenderung dieſes Zu- ſtandes, die durch die Herſtellung beſeitigt werden ſoll, eine
(i)L. 19 de min. (4. 4), L. 5 §. 1 C. de temp. (2. 53), Paulus I. 9 § 4.
(k)L. 19 de min. (4. 4), L. 5 § 2 C. de temp. (2. 53).
(l)L. 1. 3 C. de temp. (2. 53).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Wenn ein Minderjähriger auf Reſtitution gegen ein
Rechtsgeſchäft Anſpruch hat, dann ſtirbt, und von einem
Minderjährigen beerbt wird, ſo iſt der Tod erfolgt entweder
vor oder nach der Volljährigkeit des Erblaſſers. Im erſten
Fall hat der Erbe Vier Jahre Zeit zur Reſtitution, welche
von ſeiner eigenen Volljährigkeit an zu berechnen ſind (i).
Im zweiten Fall hat der Erbe, gleichfalls von ſeiner
eigenen Volljährigkeit an, ſo viel Zeit zur Reſtitution, als
der Erblaſſer zur Zeit des Todes von ſeiner eigenen Re-
ſtitutionsfriſt noch übrig hatte (k).
Auch hier findet ſich wieder ein Privilegium der Sol-
daten, ähnlich dem ſchon im erſten Hauptfall erwähnten
Privilegium (Note e. f.). Wenn nämlich entweder der
Erblaſſer, oder der Erbe, im Heere diente, ſo ſoll da, wo
ſonſt von der Volljährigkeit an zu rechnen wäre, ſtets erſt
der Abſchied aus dem Heere als beſtimmender Zeitpunkt
angeſehen werden (l).
§. 342.
Reſtitution. — Wirkungen.
Die aus dem Grundbegriff der Reſtitution folgende
Wirkung derſelben iſt die Herſtellung des früheren Rechts-
zuſtandes. Hat nun die eingetretene Aenderung dieſes Zu-
ſtandes, die durch die Herſtellung beſeitigt werden ſoll, eine
(i) L. 19 de min. (4. 4), L. 5
§. 1 C. de temp. (2. 53), Paulus
I. 9 § 4.
(k) L. 19 de min. (4. 4),
L. 5 § 2 C. de temp. (2. 53).
(l) L. 1. 3 C. de temp. (2. 53).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/286>, abgerufen am 16.07.2024.
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