Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 339. Restitution. Verfahren. (Forts.) durch ihr gerichtliches Geständniß in Nachtheil kommt, sokann sie als Kirche Restitution verlangen binnen Vier Jahren, von dem Geständniß an. Wenn sie aber einen Irrthum in dem Geständniß nachweist, und deswegen (so wie jeder Andere) Restitution begehrt (§ 331), so ist sie an die Vier Jahre nicht gebunden (m). Das will sagen, die Restitutionsfrist werde ihr dann gerechnet, nicht von dem Geständniß (der Läsion) an, sondern von der Zeit des entdeckten Irrthums an. Darin liegt zugleich die vollstän- dige Widerlegung der so eben erwähnten Behauptung, nach welcher die Kirchen wegen des Anfangspunktes der ihnen als Kirchen zustehenden Restitution besonders privilegirt seyn sollen. §. 340. Restitution. -- Verfahren. (Fortsetzung.) 2. Ununterbrochene Fortdauer der Verjährung. Die zweite Bedingung der Verjährung besteht (bei der Diese kann erstlich darin liegen, daß der abnorme Zu- ohne zugleich zu wissen, daß Dieses zu seinem Schaden geschehe. (m) C. 2 de restit. in VI.
(1. 21). §. 339. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) durch ihr gerichtliches Geſtändniß in Nachtheil kommt, ſokann ſie als Kirche Reſtitution verlangen binnen Vier Jahren, von dem Geſtändniß an. Wenn ſie aber einen Irrthum in dem Geſtändniß nachweiſt, und deswegen (ſo wie jeder Andere) Reſtitution begehrt (§ 331), ſo iſt ſie an die Vier Jahre nicht gebunden (m). Das will ſagen, die Reſtitutionsfriſt werde ihr dann gerechnet, nicht von dem Geſtändniß (der Läſion) an, ſondern von der Zeit des entdeckten Irrthums an. Darin liegt zugleich die vollſtän- dige Widerlegung der ſo eben erwähnten Behauptung, nach welcher die Kirchen wegen des Anfangspunktes der ihnen als Kirchen zuſtehenden Reſtitution beſonders privilegirt ſeyn ſollen. §. 340. Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.) 2. Ununterbrochene Fortdauer der Verjährung. Die zweite Bedingung der Verjährung beſteht (bei der Dieſe kann erſtlich darin liegen, daß der abnorme Zu- ohne zugleich zu wiſſen, daß Dieſes zu ſeinem Schaden geſchehe. (m) C. 2 de restit. in VI.
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§. 339. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
durch ihr gerichtliches Geſtändniß in Nachtheil kommt, ſo
kann ſie als Kirche Reſtitution verlangen binnen Vier
Jahren, von dem Geſtändniß an. Wenn ſie aber einen
Irrthum in dem Geſtändniß nachweiſt, und deswegen (ſo
wie jeder Andere) Reſtitution begehrt (§ 331), ſo iſt ſie
an die Vier Jahre nicht gebunden (m). Das will ſagen,
die Reſtitutionsfriſt werde ihr dann gerechnet, nicht von
dem Geſtändniß (der Läſion) an, ſondern von der Zeit des
entdeckten Irrthums an. Darin liegt zugleich die vollſtän-
dige Widerlegung der ſo eben erwähnten Behauptung, nach
welcher die Kirchen wegen des Anfangspunktes der ihnen
als Kirchen zuſtehenden Reſtitution beſonders privilegirt
ſeyn ſollen.
§. 340.
Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.)
2. Ununterbrochene Fortdauer der Verjährung.
Die zweite Bedingung der Verjährung beſteht (bei der
Reſtitution, wie bei den Klagen) in der ununterbrochenen
Fortdauer bis zum Schluß. Es fragt ſich alſo, worin eine
Unterbrechung derſelben beſtehen könne.
Dieſe kann erſtlich darin liegen, daß der abnorme Zu-
ſtand, in deſſen Aufhören der Anfang der Verjährung geſetzt
wurde, vor dem Ablauf von Neuem eintritt. Bei der
Minderjährigkeit iſt Dieſes von ſelbſt unmöglich, bei der
(l)
(m) C. 2 de restit. in VI.
(1. 21).
(l) ohne zugleich zu wiſſen, daß Dieſes
zu ſeinem Schaden geſchehe.
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