Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 339. Restitution. Verfahren. (Forts.)
durch ihr gerichtliches Geständniß in Nachtheil kommt, so
kann sie als Kirche Restitution verlangen binnen Vier
Jahren, von dem Geständniß an. Wenn sie aber einen
Irrthum in dem Geständniß nachweist, und deswegen (so
wie jeder Andere) Restitution begehrt (§ 331), so ist sie
an die Vier Jahre nicht gebunden (m). Das will sagen,
die Restitutionsfrist werde ihr dann gerechnet, nicht von
dem Geständniß (der Läsion) an, sondern von der Zeit des
entdeckten Irrthums an. Darin liegt zugleich die vollstän-
dige Widerlegung der so eben erwähnten Behauptung, nach
welcher die Kirchen wegen des Anfangspunktes der ihnen
als Kirchen zustehenden Restitution besonders privilegirt
seyn sollen.

§. 340.
Restitution. -- Verfahren. (Fortsetzung.)
2. Ununterbrochene Fortdauer der Verjährung.

Die zweite Bedingung der Verjährung besteht (bei der
Restitution, wie bei den Klagen) in der ununterbrochenen
Fortdauer bis zum Schluß. Es fragt sich also, worin eine
Unterbrechung derselben bestehen könne.

Diese kann erstlich darin liegen, daß der abnorme Zu-
stand, in dessen Aufhören der Anfang der Verjährung gesetzt
wurde, vor dem Ablauf von Neuem eintritt. Bei der
Minderjährigkeit ist Dieses von selbst unmöglich, bei der

ohne zugleich zu wissen, daß Dieses
zu seinem Schaden geschehe.
(m) C. 2 de restit. in VI.
(1. 21).

§. 339. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
durch ihr gerichtliches Geſtändniß in Nachtheil kommt, ſo
kann ſie als Kirche Reſtitution verlangen binnen Vier
Jahren, von dem Geſtändniß an. Wenn ſie aber einen
Irrthum in dem Geſtändniß nachweiſt, und deswegen (ſo
wie jeder Andere) Reſtitution begehrt (§ 331), ſo iſt ſie
an die Vier Jahre nicht gebunden (m). Das will ſagen,
die Reſtitutionsfriſt werde ihr dann gerechnet, nicht von
dem Geſtändniß (der Läſion) an, ſondern von der Zeit des
entdeckten Irrthums an. Darin liegt zugleich die vollſtän-
dige Widerlegung der ſo eben erwähnten Behauptung, nach
welcher die Kirchen wegen des Anfangspunktes der ihnen
als Kirchen zuſtehenden Reſtitution beſonders privilegirt
ſeyn ſollen.

§. 340.
Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.)
2. Ununterbrochene Fortdauer der Verjährung.

Die zweite Bedingung der Verjährung beſteht (bei der
Reſtitution, wie bei den Klagen) in der ununterbrochenen
Fortdauer bis zum Schluß. Es fragt ſich alſo, worin eine
Unterbrechung derſelben beſtehen könne.

Dieſe kann erſtlich darin liegen, daß der abnorme Zu-
ſtand, in deſſen Aufhören der Anfang der Verjährung geſetzt
wurde, vor dem Ablauf von Neuem eintritt. Bei der
Minderjährigkeit iſt Dieſes von ſelbſt unmöglich, bei der

ohne zugleich zu wiſſen, daß Dieſes
zu ſeinem Schaden geſchehe.
(m) C. 2 de restit. in VI.
(1. 21).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0273" n="251"/><fw place="top" type="header">§. 339. Re&#x017F;titution. Verfahren. (Fort&#x017F;.)</fw><lb/>
durch ihr gerichtliches Ge&#x017F;tändniß in Nachtheil kommt, &#x017F;o<lb/>
kann &#x017F;ie als Kirche Re&#x017F;titution verlangen binnen Vier<lb/>
Jahren, von dem Ge&#x017F;tändniß an. Wenn &#x017F;ie aber einen<lb/>
Irrthum in dem Ge&#x017F;tändniß nachwei&#x017F;t, und deswegen (&#x017F;o<lb/>
wie jeder Andere) Re&#x017F;titution begehrt (§ 331), &#x017F;o i&#x017F;t &#x017F;ie<lb/>
an die Vier Jahre nicht gebunden <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">C.</hi> 2 <hi rendition="#i">de restit. in VI.</hi></hi><lb/>
(1. 21).</note>. Das will &#x017F;agen,<lb/>
die Re&#x017F;titutionsfri&#x017F;t werde ihr dann gerechnet, nicht von<lb/>
dem Ge&#x017F;tändniß (der Lä&#x017F;ion) an, &#x017F;ondern von der Zeit des<lb/>
entdeckten Irrthums an. Darin liegt zugleich die voll&#x017F;tän-<lb/>
dige Widerlegung der &#x017F;o eben erwähnten Behauptung, nach<lb/>
welcher die Kirchen wegen des Anfangspunktes der ihnen<lb/><hi rendition="#g">als Kirchen</hi> zu&#x017F;tehenden Re&#x017F;titution be&#x017F;onders privilegirt<lb/>
&#x017F;eyn &#x017F;ollen.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 340.<lb/><hi rendition="#g">Re&#x017F;titution. &#x2014; Verfahren. (Fort&#x017F;etzung.)</hi></head><lb/>
            <div n="4">
              <head>2. <hi rendition="#g">Ununterbrochene Fortdauer</hi> der Verjährung.</head><lb/>
              <p>Die zweite Bedingung der Verjährung be&#x017F;teht (bei der<lb/>
Re&#x017F;titution, wie bei den Klagen) in der ununterbrochenen<lb/>
Fortdauer bis zum Schluß. Es fragt &#x017F;ich al&#x017F;o, worin eine<lb/>
Unterbrechung der&#x017F;elben be&#x017F;tehen könne.</p><lb/>
              <p>Die&#x017F;e kann er&#x017F;tlich darin liegen, daß der abnorme Zu-<lb/>
&#x017F;tand, in de&#x017F;&#x017F;en Aufhören der Anfang der Verjährung ge&#x017F;etzt<lb/>
wurde, vor dem Ablauf von Neuem eintritt. Bei der<lb/>
Minderjährigkeit i&#x017F;t Die&#x017F;es von &#x017F;elb&#x017F;t unmöglich, bei der<lb/><note xml:id="seg2pn_15_2" prev="#seg2pn_15_1" place="foot" n="(l)">ohne zugleich zu wi&#x017F;&#x017F;en, daß Die&#x017F;es<lb/>
zu &#x017F;einem Schaden ge&#x017F;chehe.</note><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[251/0273] §. 339. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) durch ihr gerichtliches Geſtändniß in Nachtheil kommt, ſo kann ſie als Kirche Reſtitution verlangen binnen Vier Jahren, von dem Geſtändniß an. Wenn ſie aber einen Irrthum in dem Geſtändniß nachweiſt, und deswegen (ſo wie jeder Andere) Reſtitution begehrt (§ 331), ſo iſt ſie an die Vier Jahre nicht gebunden (m). Das will ſagen, die Reſtitutionsfriſt werde ihr dann gerechnet, nicht von dem Geſtändniß (der Läſion) an, ſondern von der Zeit des entdeckten Irrthums an. Darin liegt zugleich die vollſtän- dige Widerlegung der ſo eben erwähnten Behauptung, nach welcher die Kirchen wegen des Anfangspunktes der ihnen als Kirchen zuſtehenden Reſtitution beſonders privilegirt ſeyn ſollen. §. 340. Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.) 2. Ununterbrochene Fortdauer der Verjährung. Die zweite Bedingung der Verjährung beſteht (bei der Reſtitution, wie bei den Klagen) in der ununterbrochenen Fortdauer bis zum Schluß. Es fragt ſich alſo, worin eine Unterbrechung derſelben beſtehen könne. Dieſe kann erſtlich darin liegen, daß der abnorme Zu- ſtand, in deſſen Aufhören der Anfang der Verjährung geſetzt wurde, vor dem Ablauf von Neuem eintritt. Bei der Minderjährigkeit iſt Dieſes von ſelbſt unmöglich, bei der (l) (m) C. 2 de restit. in VI. (1. 21). (l) ohne zugleich zu wiſſen, daß Dieſes zu ſeinem Schaden geſchehe.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/273
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/273>, abgerufen am 21.11.2024.