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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Dagegen wird einmal von dem Abgeordneten einer Stadtge-
meinde ausdrücklich gesagt, nach vielen Kaiserconstitutionen
müßte derselbe restituirt werden, ohne Unterschied, ob er einen
Procurator bestellt hatte oder nicht (h). Ganz irrig hat
man Das für ein besonderes Privilegium solcher Abgeord-
neten ausgeben wollen (i). Ein besseres Recht als Staats-
diener konnten sie gewiß nicht in Anspruch nehmen, auch
werden sie anderwärts mit den Staatsdienern ausdrücklich
auf gleiche Linie gestellt (k). Außerdem wird aber eine
ähnliche mildere Regel angewendet auch auf die Kriegs-
gefangenen, selbst wenn deren Vermögen wirklich durch be-
stellte Curatoren geschützt wird (l); ferner auf Verbannte,
die zwar eigentlich Procuratoren bestellen sollen, aber auch,
wenn sie Dieses unterlassen haben, ex causa Restitution
erhalten (m).

Fassen wir diese einzelnen Aeußerungen zusammen, so
finden wir darin ein ähnliches Schwanken, wie bei der
ersten Streitfrage, jedoch zugleich ein entschiedenes Hin-
neigen zu einer fortschreitend milderen Behandlung.

Nur für Einen Fall möglicher Verletzung, der allerdings
eine eigenthümliche Natur hat, ist eine etwas bestimmtere
Regel wahrzunehmen. Wenn nämlich die Verletzung nicht
in einem reinen Verlust durch Versäumniß besteht, wie bei

(h) L. 26 § 9 eod.
(i) Cujacius obs. XIX. 14.
(k) L. 1 C. quib. ex causis
(2. 54).
(l) L. 15 pr. ex qu. c. (4. 6).
(m) L. 26 § 1 eod. Vgl. oben
§. 326 Note r.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Dagegen wird einmal von dem Abgeordneten einer Stadtge-
meinde ausdrücklich geſagt, nach vielen Kaiſerconſtitutionen
müßte derſelbe reſtituirt werden, ohne Unterſchied, ob er einen
Procurator beſtellt hatte oder nicht (h). Ganz irrig hat
man Das für ein beſonderes Privilegium ſolcher Abgeord-
neten ausgeben wollen (i). Ein beſſeres Recht als Staats-
diener konnten ſie gewiß nicht in Anſpruch nehmen, auch
werden ſie anderwärts mit den Staatsdienern ausdrücklich
auf gleiche Linie geſtellt (k). Außerdem wird aber eine
ähnliche mildere Regel angewendet auch auf die Kriegs-
gefangenen, ſelbſt wenn deren Vermögen wirklich durch be-
ſtellte Curatoren geſchützt wird (l); ferner auf Verbannte,
die zwar eigentlich Procuratoren beſtellen ſollen, aber auch,
wenn ſie Dieſes unterlaſſen haben, ex causa Reſtitution
erhalten (m).

Faſſen wir dieſe einzelnen Aeußerungen zuſammen, ſo
finden wir darin ein ähnliches Schwanken, wie bei der
erſten Streitfrage, jedoch zugleich ein entſchiedenes Hin-
neigen zu einer fortſchreitend milderen Behandlung.

Nur für Einen Fall möglicher Verletzung, der allerdings
eine eigenthümliche Natur hat, iſt eine etwas beſtimmtere
Regel wahrzunehmen. Wenn nämlich die Verletzung nicht
in einem reinen Verluſt durch Verſäumniß beſteht, wie bei

(h) L. 26 § 9 eod.
(i) Cujacius obs. XIX. 14.
(k) L. 1 C. quib. ex causis
(2. 54).
(l) L. 15 pr. ex qu. c. (4. 6).
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§. 326 Note r.
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[178/0200] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Dagegen wird einmal von dem Abgeordneten einer Stadtge- meinde ausdrücklich geſagt, nach vielen Kaiſerconſtitutionen müßte derſelbe reſtituirt werden, ohne Unterſchied, ob er einen Procurator beſtellt hatte oder nicht (h). Ganz irrig hat man Das für ein beſonderes Privilegium ſolcher Abgeord- neten ausgeben wollen (i). Ein beſſeres Recht als Staats- diener konnten ſie gewiß nicht in Anſpruch nehmen, auch werden ſie anderwärts mit den Staatsdienern ausdrücklich auf gleiche Linie geſtellt (k). Außerdem wird aber eine ähnliche mildere Regel angewendet auch auf die Kriegs- gefangenen, ſelbſt wenn deren Vermögen wirklich durch be- ſtellte Curatoren geſchützt wird (l); ferner auf Verbannte, die zwar eigentlich Procuratoren beſtellen ſollen, aber auch, wenn ſie Dieſes unterlaſſen haben, ex causa Reſtitution erhalten (m). Faſſen wir dieſe einzelnen Aeußerungen zuſammen, ſo finden wir darin ein ähnliches Schwanken, wie bei der erſten Streitfrage, jedoch zugleich ein entſchiedenes Hin- neigen zu einer fortſchreitend milderen Behandlung. Nur für Einen Fall möglicher Verletzung, der allerdings eine eigenthümliche Natur hat, iſt eine etwas beſtimmtere Regel wahrzunehmen. Wenn nämlich die Verletzung nicht in einem reinen Verluſt durch Verſäumniß beſteht, wie bei (h) L. 26 § 9 eod. (i) Cujacius obs. XIX. 14. (k) L. 1 C. quib. ex causis (2. 54). (l) L. 15 pr. ex qu. c. (4. 6). (m) L. 26 § 1 eod. Vgl. oben §. 326 Note r.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/200>, abgerufen am 23.11.2024.