Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 326. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.) 6. Wer zur Strafe an einen fremden Ort verbannt 7. Ungeborne Kinder (s), welche allerdings in der Lage 8. Der Inhaber einer Servitut, der sie durch Nicht- 9. Wenn der Testamentserbe ein erbschaftliches Recht § 327. Restitution. -- Einzelne Gründe. -- II. Abwesenheit. (Fortsetzung.) Bei der hier abgehandelten Klasse von Restitutions- (r) Dieses konnten relegati seyn (die ihr Vermögen behalten), oder deportati (die es in der Regel verlieren). L. 26 § 1, L. 40 § 1 eod. Von den ersten wird gesagt, daß sie nur ex causa die Restitution erhalten; von den zweiten, daß sie dieselbe nur er- halten, wenn ihnen ausnahms- weise ihr Vermögen nicht entzogen ist, und nur nach erhaltener Be- gnadigung. (s) L. 45 pr. eod. (t) L. 34 § 1, L. 35 de serv. pr. rust. (8. 3), L. 14 pr. quem- adm, serv. (8. 6), L. 1 § 9 de itin. (43. 19). (u) L. 3 § 30. 31 de Sc. Silan.
(29. 5). §. 326. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) 6. Wer zur Strafe an einen fremden Ort verbannt 7. Ungeborne Kinder (s), welche allerdings in der Lage 8. Der Inhaber einer Servitut, der ſie durch Nicht- 9. Wenn der Teſtamentserbe ein erbſchaftliches Recht § 327. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — II. Abweſenheit. (Fortſetzung.) Bei der hier abgehandelten Klaſſe von Reſtitutions- (r) Dieſes konnten relegati ſeyn (die ihr Vermögen behalten), oder deportati (die es in der Regel verlieren). L. 26 § 1, L. 40 § 1 eod. Von den erſten wird geſagt, daß ſie nur ex causa die Reſtitution erhalten; von den zweiten, daß ſie dieſelbe nur er- halten, wenn ihnen ausnahms- weiſe ihr Vermögen nicht entzogen iſt, und nur nach erhaltener Be- gnadigung. (s) L. 45 pr. eod. (t) L. 34 § 1, L. 35 de serv. pr. rust. (8. 3), L. 14 pr. quem- adm, serv. (8. 6), L. 1 § 9 de itin. (43. 19). (u) L. 3 § 30. 31 de Sc. Silan.
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§. 326. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
6. Wer zur Strafe an einen fremden Ort verbannt
iſt (r).
7. Ungeborne Kinder (s), welche allerdings in der Lage
einer beſonderen Schutzbedürftigkeit ſeyn können, indem
ihnen eine Erbſchaft bereits angefallen ſeyn kann, während
ſie noch keinen Tutor haben.
8. Der Inhaber einer Servitut, der ſie durch Nicht-
gebrauch verliert, weil eine Quelle zeitweiſe ausgetrocknet,
oder ein Weg durch Ueberſchwemmung zeitweiſe unbrauch-
bar geworden iſt; eben ſo, wenn dadurch der poſſeſſoriſche
Schutz einer ſolchen Servitut verloren geht (t).
9. Wenn der Teſtamentserbe ein erbſchaftliches Recht
dadurch verliert, daß er aus Gehorſam gegen das Sc. Sila-
nianum das Teſtament eine Zeit lang uneröffnet läßt (u).
§ 327.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — II. Abweſenheit.
(Fortſetzung.)
Bei der hier abgehandelten Klaſſe von Reſtitutions-
fällen kommen zwei Streitfragen vor, die eine beſondere
Erörterung nöthig machen.
(r) Dieſes konnten relegati
ſeyn (die ihr Vermögen behalten),
oder deportati (die es in der
Regel verlieren). L. 26 § 1, L. 40
§ 1 eod. Von den erſten wird
geſagt, daß ſie nur ex causa die
Reſtitution erhalten; von den
zweiten, daß ſie dieſelbe nur er-
halten, wenn ihnen ausnahms-
weiſe ihr Vermögen nicht entzogen
iſt, und nur nach erhaltener Be-
gnadigung.
(s) L. 45 pr. eod.
(t) L. 34 § 1, L. 35 de serv.
pr. rust. (8. 3), L. 14 pr. quem-
adm, serv. (8. 6), L. 1 § 9 de
itin. (43. 19).
(u) L. 3 § 30. 31 de Sc. Silan.
(29. 5).
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