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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 319. Bedingungen d. Restitution. I. Verletzung. (Forts.)

Im Sachenrecht erscheint die Ersitzung als der häu-
figste Fall einer solchen, die Restitution veranlassenden Ver-
letzung. Wenn nämlich ein Eigenthümer das Eigenthum
seiner Sache dadurch verliert, daß ein Anderer dieselbe usu-
capirt, welches zu verhindern er selbst unterlassen hat, so
kann die Restitution gegen diese Unterlassung zur Herstel-
lung des Rechtszustandes führen, welcher vor vollendeter
Ersitzung vorhanden war (b). -- Dieselbe oder eine ähn-
liche Natur hat der Verlust einer Servitut durch Nicht-
gebrauch. -- Ferner der Verlust eines prätorischen Erb-
rechts durch die versäumte Agnitionsfrist. -- Endlich würde
auch der Verlust eines Klagerechts durch Verjährung ganz
dieselbe Natur haben, wenn nicht dafür folgende abwei-
chende Vorschriften gegeben wären. Gegen die dreißig-
jährige Klagverjährung nämlich soll gar keine Restitution
gelten, selbst für Minderjährige nicht; die kürzeren Klag-
verjährungen sollen während der Minderjährigkeit des Klag-
berechtigten gar nicht laufen, ohne daß es einer Restitution
bedarf; die übrigen Restitutionsgründe sind bei ihnen eben
so anzuwenden, wie bei dem Verlust durch Ersitzung oder
bei anderen Verletzungen (c).

Im Obligationenrecht findet sich die ausgedehnteste

(b) So bei Minderjährigen
L. 45 pr. de min. (4. 4). -- Eben
so, wenn die Ersitzung gegen einen
Abwesenden, oder umgekehrt von
Seiten eines Abwesenden, vorge-
nommen wird. L 1 § 1 ex quib.
caus.
(4. 6).
(c) S. o. B. 3 Beilage VIII.
Num. XXVII.
§. 319. Bedingungen d. Reſtitution. I. Verletzung. (Fortſ.)

Im Sachenrecht erſcheint die Erſitzung als der häu-
figſte Fall einer ſolchen, die Reſtitution veranlaſſenden Ver-
letzung. Wenn nämlich ein Eigenthümer das Eigenthum
ſeiner Sache dadurch verliert, daß ein Anderer dieſelbe uſu-
capirt, welches zu verhindern er ſelbſt unterlaſſen hat, ſo
kann die Reſtitution gegen dieſe Unterlaſſung zur Herſtel-
lung des Rechtszuſtandes führen, welcher vor vollendeter
Erſitzung vorhanden war (b). — Dieſelbe oder eine ähn-
liche Natur hat der Verluſt einer Servitut durch Nicht-
gebrauch. — Ferner der Verluſt eines prätoriſchen Erb-
rechts durch die verſäumte Agnitionsfriſt. — Endlich würde
auch der Verluſt eines Klagerechts durch Verjährung ganz
dieſelbe Natur haben, wenn nicht dafür folgende abwei-
chende Vorſchriften gegeben wären. Gegen die dreißig-
jährige Klagverjährung nämlich ſoll gar keine Reſtitution
gelten, ſelbſt für Minderjährige nicht; die kürzeren Klag-
verjährungen ſollen während der Minderjährigkeit des Klag-
berechtigten gar nicht laufen, ohne daß es einer Reſtitution
bedarf; die übrigen Reſtitutionsgründe ſind bei ihnen eben
ſo anzuwenden, wie bei dem Verluſt durch Erſitzung oder
bei anderen Verletzungen (c).

Im Obligationenrecht findet ſich die ausgedehnteſte

(b) So bei Minderjährigen
L. 45 pr. de min. (4. 4). — Eben
ſo, wenn die Erſitzung gegen einen
Abweſenden, oder umgekehrt von
Seiten eines Abweſenden, vorge-
nommen wird. L 1 § 1 ex quib.
caus.
(4. 6).
(c) S. o. B. 3 Beilage VIII.
Num. XXVII.
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[125/0147] §. 319. Bedingungen d. Reſtitution. I. Verletzung. (Fortſ.) Im Sachenrecht erſcheint die Erſitzung als der häu- figſte Fall einer ſolchen, die Reſtitution veranlaſſenden Ver- letzung. Wenn nämlich ein Eigenthümer das Eigenthum ſeiner Sache dadurch verliert, daß ein Anderer dieſelbe uſu- capirt, welches zu verhindern er ſelbſt unterlaſſen hat, ſo kann die Reſtitution gegen dieſe Unterlaſſung zur Herſtel- lung des Rechtszuſtandes führen, welcher vor vollendeter Erſitzung vorhanden war (b). — Dieſelbe oder eine ähn- liche Natur hat der Verluſt einer Servitut durch Nicht- gebrauch. — Ferner der Verluſt eines prätoriſchen Erb- rechts durch die verſäumte Agnitionsfriſt. — Endlich würde auch der Verluſt eines Klagerechts durch Verjährung ganz dieſelbe Natur haben, wenn nicht dafür folgende abwei- chende Vorſchriften gegeben wären. Gegen die dreißig- jährige Klagverjährung nämlich ſoll gar keine Reſtitution gelten, ſelbſt für Minderjährige nicht; die kürzeren Klag- verjährungen ſollen während der Minderjährigkeit des Klag- berechtigten gar nicht laufen, ohne daß es einer Reſtitution bedarf; die übrigen Reſtitutionsgründe ſind bei ihnen eben ſo anzuwenden, wie bei dem Verluſt durch Erſitzung oder bei anderen Verletzungen (c). Im Obligationenrecht findet ſich die ausgedehnteſte (b) So bei Minderjährigen L. 45 pr. de min. (4. 4). — Eben ſo, wenn die Erſitzung gegen einen Abweſenden, oder umgekehrt von Seiten eines Abweſenden, vorge- nommen wird. L 1 § 1 ex quib. caus. (4. 6). (c) S. o. B. 3 Beilage VIII. Num. XXVII.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/147>, abgerufen am 22.11.2024.