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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Aussicht auf Macht und Einfluß verloren war, wenn sie
sich nicht durch parteilose Amtsführung das Vertrauen ihrer
Mitbürger bewahrt hatten. Nicht zu gedenken, daß auch
während ihrer Amtsführung eine große Zahl von gleich
oder höher stehenden Obrigkeiten, so wie von Volkstribunen,
neben den Prätoren vorhanden war, deren jeder einzeln
durch seinen Einspruch den Versuch ungerechter Willkür
verhindern konnte (a).

Dieses war das ursprüngliche Verhältniß der Restitution,
und es ist darin ein befriedigender Zusammenhang der ver-
schiedenen Seiten dieses Rechtsinstituts unverkennbar. Es
sind aber nun die großen Veränderungen hinzu zu fügen,
die sich mit demselben im Laufe der Zeit zugetragen haben.

Diese Veränderungen betrafen zunächst die Beschaffenheit
der zur Restitution berechtigten Behörde. Seit der Kaiser-
regierung nahmen die Prätoren eine weit untergeordnetere
Stellung ein, als zur Zeit der freien Republik. Die Be-
fugniß zur Restitution wurde später auch manchen anderen
Klassen von Richtern mitgetheilt. Als der alte ordo judi-
ciorum
aufgegeben wurde, hörte die persönliche Trennung
der Restitution vom Urtheilsprechen auf, und beide Geschäfte
kamen in eine und dieselbe Hand. Endlich in neueren

(a) S. o. B. 6 Beilage XV.
Die hier geschilderte Schutzwehr
gegen den Mißbrauch, den die
Prätoren von der Restitution
machen konnten, war dieselbe, die
es auch ohne Gefahr zuließ, ihnen
den höchst wichtigen Einfluß auf
das Recht durch ihre Edicte zu ge-
statten, die zwar nicht, wie man
früher anzunehmen pflegte, wahre
Gesetze waren, aber doch auf
ähnliche Weise, wie Gesetze, auf
das Recht einwirkten. S. o. B. 1
S. 116--119.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Ausſicht auf Macht und Einfluß verloren war, wenn ſie
ſich nicht durch parteiloſe Amtsführung das Vertrauen ihrer
Mitbürger bewahrt hatten. Nicht zu gedenken, daß auch
während ihrer Amtsführung eine große Zahl von gleich
oder höher ſtehenden Obrigkeiten, ſo wie von Volkstribunen,
neben den Prätoren vorhanden war, deren jeder einzeln
durch ſeinen Einſpruch den Verſuch ungerechter Willkür
verhindern konnte (a).

Dieſes war das urſprüngliche Verhältniß der Reſtitution,
und es iſt darin ein befriedigender Zuſammenhang der ver-
ſchiedenen Seiten dieſes Rechtsinſtituts unverkennbar. Es
ſind aber nun die großen Veränderungen hinzu zu fügen,
die ſich mit demſelben im Laufe der Zeit zugetragen haben.

Dieſe Veränderungen betrafen zunächſt die Beſchaffenheit
der zur Reſtitution berechtigten Behörde. Seit der Kaiſer-
regierung nahmen die Prätoren eine weit untergeordnetere
Stellung ein, als zur Zeit der freien Republik. Die Be-
fugniß zur Reſtitution wurde ſpäter auch manchen anderen
Klaſſen von Richtern mitgetheilt. Als der alte ordo judi-
ciorum
aufgegeben wurde, hörte die perſönliche Trennung
der Reſtitution vom Urtheilſprechen auf, und beide Geſchäfte
kamen in eine und dieſelbe Hand. Endlich in neueren

(a) S. o. B. 6 Beilage XV.
Die hier geſchilderte Schutzwehr
gegen den Mißbrauch, den die
Prätoren von der Reſtitution
machen konnten, war dieſelbe, die
es auch ohne Gefahr zuließ, ihnen
den höchſt wichtigen Einfluß auf
das Recht durch ihre Edicte zu ge-
ſtatten, die zwar nicht, wie man
früher anzunehmen pflegte, wahre
Geſetze waren, aber doch auf
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das Recht einwirkten. S. o. B. 1
S. 116—119.
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[110/0132] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Ausſicht auf Macht und Einfluß verloren war, wenn ſie ſich nicht durch parteiloſe Amtsführung das Vertrauen ihrer Mitbürger bewahrt hatten. Nicht zu gedenken, daß auch während ihrer Amtsführung eine große Zahl von gleich oder höher ſtehenden Obrigkeiten, ſo wie von Volkstribunen, neben den Prätoren vorhanden war, deren jeder einzeln durch ſeinen Einſpruch den Verſuch ungerechter Willkür verhindern konnte (a). Dieſes war das urſprüngliche Verhältniß der Reſtitution, und es iſt darin ein befriedigender Zuſammenhang der ver- ſchiedenen Seiten dieſes Rechtsinſtituts unverkennbar. Es ſind aber nun die großen Veränderungen hinzu zu fügen, die ſich mit demſelben im Laufe der Zeit zugetragen haben. Dieſe Veränderungen betrafen zunächſt die Beſchaffenheit der zur Reſtitution berechtigten Behörde. Seit der Kaiſer- regierung nahmen die Prätoren eine weit untergeordnetere Stellung ein, als zur Zeit der freien Republik. Die Be- fugniß zur Reſtitution wurde ſpäter auch manchen anderen Klaſſen von Richtern mitgetheilt. Als der alte ordo judi- ciorum aufgegeben wurde, hörte die perſönliche Trennung der Reſtitution vom Urtheilſprechen auf, und beide Geſchäfte kamen in eine und dieſelbe Hand. Endlich in neueren (a) S. o. B. 6 Beilage XV. Die hier geſchilderte Schutzwehr gegen den Mißbrauch, den die Prätoren von der Reſtitution machen konnten, war dieſelbe, die es auch ohne Gefahr zuließ, ihnen den höchſt wichtigen Einfluß auf das Recht durch ihre Edicte zu ge- ſtatten, die zwar nicht, wie man früher anzunehmen pflegte, wahre Geſetze waren, aber doch auf ähnliche Weiſe, wie Geſetze, auf das Recht einwirkten. S. o. B. 1 S. 116—119.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/132>, abgerufen am 23.11.2024.