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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Ereignisse, wie z. B. die Herstellung eines abgebrannten
oder eingestürzten Hauses, wovon hier, bei einem Rechts-
institut, natürlich nicht die Rede seyn kann. Vor Allem
also ist die in dem Namen nicht ausgedrückte Beschrän-
kung des Begriffs auf eine Herstellung innerhalb des
Rechtsgebietes
nothwendig (b). Allein auch diese Be-
schränkung ist noch keinesweges ausreichend.

Im Rechtsgebiet nämlich findet sich in sehr ausgedehnter
Weise die Möglichkeit und das Bedürfniß einer Herstellung
in den zahlreichen und wichtigen Fällen, in welchen die
Rechtsordnung gestört, also ein Recht verletzt wird. Die
gemeinsame Natur dieser Fälle läßt sich so bezeichnen, daß
ein Recht von seiner thatsächlichen Ausübung getrennt wird,
so daß die Herstellung besteht in der Wiedervereinigung des
Rechts mit der Thatsache der Ausübung. Diese Herstellung
kann bewirkt werden sowohl durch die freiwillige Handlung
einer anderen Person, als durch Zwang in Folge einer
Rechtsanstalt; auf diesen letzten Fall beziehen sich mehrere
wichtige Theile des Rechtsgebietes, unter andern in dem
System des Privatrechts das gesammte Actionenrecht (§ 204).
Für die Herstellung durch eine dem Berechtigten gegenüber

(b) Es ist zu bemerken, daß
der Ausdruck: in integrum re-
stitutio,
auch in seiner technischen
Beschränkung auf den Rechtszustand,
in einer zwiefachen Construction
vorkommt; am häufigsten ist die
Rede von einer Restitution der
verletzten Person in ihren frü-
heren besseren Zustand (z. B. minor
restituitur
); dann aber auch von
einer Restitution des verlorenen
Rechts (an die Person), z. B.
L. 1 § 1 ex. qu. c. huj. (4. 6)
".. actionem ... in integrum
restituam"
(§ 325 Note m).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Ereigniſſe, wie z. B. die Herſtellung eines abgebrannten
oder eingeſtürzten Hauſes, wovon hier, bei einem Rechts-
inſtitut, natürlich nicht die Rede ſeyn kann. Vor Allem
alſo iſt die in dem Namen nicht ausgedrückte Beſchrän-
kung des Begriffs auf eine Herſtellung innerhalb des
Rechtsgebietes
nothwendig (b). Allein auch dieſe Be-
ſchränkung iſt noch keinesweges ausreichend.

Im Rechtsgebiet nämlich findet ſich in ſehr ausgedehnter
Weiſe die Möglichkeit und das Bedürfniß einer Herſtellung
in den zahlreichen und wichtigen Fällen, in welchen die
Rechtsordnung geſtört, alſo ein Recht verletzt wird. Die
gemeinſame Natur dieſer Fälle läßt ſich ſo bezeichnen, daß
ein Recht von ſeiner thatſächlichen Ausübung getrennt wird,
ſo daß die Herſtellung beſteht in der Wiedervereinigung des
Rechts mit der Thatſache der Ausübung. Dieſe Herſtellung
kann bewirkt werden ſowohl durch die freiwillige Handlung
einer anderen Perſon, als durch Zwang in Folge einer
Rechtsanſtalt; auf dieſen letzten Fall beziehen ſich mehrere
wichtige Theile des Rechtsgebietes, unter andern in dem
Syſtem des Privatrechts das geſammte Actionenrecht (§ 204).
Für die Herſtellung durch eine dem Berechtigten gegenüber

(b) Es iſt zu bemerken, daß
der Ausdruck: in integrum re-
stitutio,
auch in ſeiner techniſchen
Beſchränkung auf den Rechtszuſtand,
in einer zwiefachen Conſtruction
vorkommt; am häufigſten iſt die
Rede von einer Reſtitution der
verletzten Perſon in ihren frü-
heren beſſeren Zuſtand (z. B. minor
restituitur
); dann aber auch von
einer Reſtitution des verlorenen
Rechts (an die Perſon), z. B.
L. 1 § 1 ex. qu. c. huj. (4. 6)
„.. actionem … in integrum
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(§ 325 Note m).
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[92/0114] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Ereigniſſe, wie z. B. die Herſtellung eines abgebrannten oder eingeſtürzten Hauſes, wovon hier, bei einem Rechts- inſtitut, natürlich nicht die Rede ſeyn kann. Vor Allem alſo iſt die in dem Namen nicht ausgedrückte Beſchrän- kung des Begriffs auf eine Herſtellung innerhalb des Rechtsgebietes nothwendig (b). Allein auch dieſe Be- ſchränkung iſt noch keinesweges ausreichend. Im Rechtsgebiet nämlich findet ſich in ſehr ausgedehnter Weiſe die Möglichkeit und das Bedürfniß einer Herſtellung in den zahlreichen und wichtigen Fällen, in welchen die Rechtsordnung geſtört, alſo ein Recht verletzt wird. Die gemeinſame Natur dieſer Fälle läßt ſich ſo bezeichnen, daß ein Recht von ſeiner thatſächlichen Ausübung getrennt wird, ſo daß die Herſtellung beſteht in der Wiedervereinigung des Rechts mit der Thatſache der Ausübung. Dieſe Herſtellung kann bewirkt werden ſowohl durch die freiwillige Handlung einer anderen Perſon, als durch Zwang in Folge einer Rechtsanſtalt; auf dieſen letzten Fall beziehen ſich mehrere wichtige Theile des Rechtsgebietes, unter andern in dem Syſtem des Privatrechts das geſammte Actionenrecht (§ 204). Für die Herſtellung durch eine dem Berechtigten gegenüber (b) Es iſt zu bemerken, daß der Ausdruck: in integrum re- stitutio, auch in ſeiner techniſchen Beſchränkung auf den Rechtszuſtand, in einer zwiefachen Conſtruction vorkommt; am häufigſten iſt die Rede von einer Reſtitution der verletzten Perſon in ihren frü- heren beſſeren Zuſtand (z. B. minor restituitur); dann aber auch von einer Reſtitution des verlorenen Rechts (an die Perſon), z. B. L. 1 § 1 ex. qu. c. huj. (4. 6) „.. actionem … in integrum restituam“ (§ 325 Note m).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/114>, abgerufen am 25.04.2024.