telbare Folge der in der L. C. enthaltenen contractlichen Obligation, durch welche diejenige Eigenschaft des ursprüng- lichen Rechtsverhältnisses absorbirt wird, in welcher die Unvererblichkeit desselben gegründet war.
V.Entstehung des Rechts nach der L. C.
Bisher sind die Fälle erwogen worden, in welchen das zur Zeit der L. C. vorhandene Recht des Klägers während des Rechtsstreits verschwindet; unser Grundsatz führte dahin, daß diese Änderung dem Kläger nicht schaden soll. Wir haben jetzt den umgekehrten Fall zu betrachten, wenn das Recht des Klägers zur Zeit der L. C. nicht vorhanden ist, während des Rechtsstreits aber entsteht; wenn also z. B. ein Nichteigenthümer vindicirt und während des Rechtsstreits Erbe des Eigenthümers wird, oder wenn ein Anderer als der Creditor eine wirklich vorhandene Schuld einklagt, während des Rechtsstreits aber durch Beerbung des wahren Creditors die Forderung erwirbt (b).
Hier ist zuvörderst einleuchtend, daß unser Grundsatz keine Anwendung finden kann. Wollte man auf das neu erworbene Recht eine Verurtheilung gründen, so würde dadurch nicht etwa ein durch die Dauer des Rechtsstreits herbeigeführter Verlust von dem Kläger abgewendet werden (worauf allein unser Grundsatz abzweckt), sondern der Kläger würde durch jene Dauer Etwas gewinnen, da
(b) Von dieser Frage handeln: Voetius VI. 1 § 4 (kurz und gründlich), Glück B. 8 S. 147 bis 151, mit ausführlicher Angabe der Schriftsteller, und Wächter H. 3 S. 120 -- 124.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
telbare Folge der in der L. C. enthaltenen contractlichen Obligation, durch welche diejenige Eigenſchaft des urſprüng- lichen Rechtsverhältniſſes abſorbirt wird, in welcher die Unvererblichkeit deſſelben gegründet war.
V.Entſtehung des Rechts nach der L. C.
Bisher ſind die Fälle erwogen worden, in welchen das zur Zeit der L. C. vorhandene Recht des Klägers während des Rechtsſtreits verſchwindet; unſer Grundſatz führte dahin, daß dieſe Änderung dem Kläger nicht ſchaden ſoll. Wir haben jetzt den umgekehrten Fall zu betrachten, wenn das Recht des Klägers zur Zeit der L. C. nicht vorhanden iſt, während des Rechtsſtreits aber entſteht; wenn alſo z. B. ein Nichteigenthümer vindicirt und während des Rechtsſtreits Erbe des Eigenthümers wird, oder wenn ein Anderer als der Creditor eine wirklich vorhandene Schuld einklagt, während des Rechtsſtreits aber durch Beerbung des wahren Creditors die Forderung erwirbt (b).
Hier iſt zuvörderſt einleuchtend, daß unſer Grundſatz keine Anwendung finden kann. Wollte man auf das neu erworbene Recht eine Verurtheilung gründen, ſo würde dadurch nicht etwa ein durch die Dauer des Rechtsſtreits herbeigeführter Verluſt von dem Kläger abgewendet werden (worauf allein unſer Grundſatz abzweckt), ſondern der Kläger würde durch jene Dauer Etwas gewinnen, da
(b) Von dieſer Frage handeln: Voetius VI. 1 § 4 (kurz und gründlich), Glück B. 8 S. 147 bis 151, mit ausführlicher Angabe der Schriftſteller, und Wächter H. 3 S. 120 — 124.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
telbare Folge der in der L. C. enthaltenen contractlichen
Obligation, durch welche diejenige Eigenſchaft des urſprüng-
lichen Rechtsverhältniſſes abſorbirt wird, in welcher die
Unvererblichkeit deſſelben gegründet war.
V. Entſtehung des Rechts nach der L. C.
Bisher ſind die Fälle erwogen worden, in welchen das
zur Zeit der L. C. vorhandene Recht des Klägers während
des Rechtsſtreits verſchwindet; unſer Grundſatz führte
dahin, daß dieſe Änderung dem Kläger nicht ſchaden ſoll.
Wir haben jetzt den umgekehrten Fall zu betrachten, wenn
das Recht des Klägers zur Zeit der L. C. nicht vorhanden
iſt, während des Rechtsſtreits aber entſteht; wenn alſo
z. B. ein Nichteigenthümer vindicirt und während des
Rechtsſtreits Erbe des Eigenthümers wird, oder wenn ein
Anderer als der Creditor eine wirklich vorhandene Schuld
einklagt, während des Rechtsſtreits aber durch Beerbung
des wahren Creditors die Forderung erwirbt (b).
Hier iſt zuvörderſt einleuchtend, daß unſer Grundſatz
keine Anwendung finden kann. Wollte man auf das neu
erworbene Recht eine Verurtheilung gründen, ſo würde
dadurch nicht etwa ein durch die Dauer des Rechtsſtreits
herbeigeführter Verluſt von dem Kläger abgewendet werden
(worauf allein unſer Grundſatz abzweckt), ſondern der
Kläger würde durch jene Dauer Etwas gewinnen, da
(b) Von dieſer Frage handeln:
Voetius VI. 1 § 4 (kurz und
gründlich), Glück B. 8 S. 147
bis 151, mit ausführlicher Angabe
der Schriftſteller, und Wächter
H. 3 S. 120 — 124.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/82>, abgerufen am 27.11.2024.
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