Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 260. Wirkung der L. C. -- Einleitung. angeführte Senatsschluß nahm ihn in sich auf, und trugzur Ausbildung desselben bei. Es war also sehr natürlich, daß die gleichzeitigen und späteren Schriftsteller dieses Ge- setz, vielleicht das ausführlichste über den ganzen Gegen- stand, zum Anhaltspunkt ihrer eigenen Ausführungen wählten, ohne damit sagen zu wollen, daß jener Grund- satz erst durch jenes Gesetz neu eingeführt worden sey und vor demselben gar nicht gegolten habe (h). IV. Der aufgestellte Grundsatz läßt sich in zwei Haupt- Es kann geschehen, daß die juristischen Bedingungen Es kann ferner geschehen, daß die Verurtheilung zwar Die erste Regel soll durch künstliche Reduction auf den (h) So ist zu verstehen die
Stelle des Paulus in L. 40 pr. de her. pet. (5. 3). "Illud quoque, quod in oratione D. Hadriani est, ut post acceptum judicium id actori praestetur, quod ha- biturus esset, si eo tempore, quo petit, restituta esset here- ditas, interdum durum est." §. 260. Wirkung der L. C. — Einleitung. angeführte Senatsſchluß nahm ihn in ſich auf, und trugzur Ausbildung deſſelben bei. Es war alſo ſehr natürlich, daß die gleichzeitigen und ſpäteren Schriftſteller dieſes Ge- ſetz, vielleicht das ausführlichſte über den ganzen Gegen- ſtand, zum Anhaltspunkt ihrer eigenen Ausführungen wählten, ohne damit ſagen zu wollen, daß jener Grund- ſatz erſt durch jenes Geſetz neu eingeführt worden ſey und vor demſelben gar nicht gegolten habe (h). IV. Der aufgeſtellte Grundſatz läßt ſich in zwei Haupt- Es kann geſchehen, daß die juriſtiſchen Bedingungen Es kann ferner geſchehen, daß die Verurtheilung zwar Die erſte Regel ſoll durch künſtliche Reduction auf den (h) So iſt zu verſtehen die
Stelle des Paulus in L. 40 pr. de her. pet. (5. 3). „Illud quoque, quod in oratione D. Hadriani est, ut post acceptum judicium id actori praestetur, quod ha- biturus esset, si eo tempore, quo petit, restituta esset here- ditas, interdum durum est.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0071" n="53"/><fw place="top" type="header">§. 260. Wirkung der L. C. — Einleitung.</fw><lb/> angeführte Senatsſchluß nahm ihn in ſich auf, und trug<lb/> zur Ausbildung deſſelben bei. Es war alſo ſehr natürlich,<lb/> daß die gleichzeitigen und ſpäteren Schriftſteller dieſes Ge-<lb/> ſetz, vielleicht das ausführlichſte über den ganzen Gegen-<lb/> ſtand, zum Anhaltspunkt ihrer eigenen Ausführungen<lb/> wählten, ohne damit ſagen zu wollen, daß jener Grund-<lb/> ſatz erſt durch jenes Geſetz neu eingeführt worden ſey und<lb/> vor demſelben gar nicht gegolten habe <note place="foot" n="(h)">So iſt zu verſtehen die<lb/> Stelle des <hi rendition="#g">Paulus</hi> in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 40 <hi rendition="#i">pr.<lb/> de her. pet.</hi> (5. 3). „Illud quoque,<lb/><hi rendition="#i">quod in oratione D. Hadriani<lb/> est,</hi> ut post acceptum judicium<lb/> id actori praestetur, quod ha-<lb/> biturus esset, si eo tempore,<lb/> quo petit, restituta esset here-<lb/> ditas, interdum durum est.“</hi></note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Der aufgeſtellte Grundſatz läßt ſich in zwei Haupt-<lb/> regeln auflöſen.</p><lb/> <p>Es kann geſchehen, daß die juriſtiſchen Bedingungen<lb/> der Verurtheilung zur Zeit der L. C. vorhanden ſind,<lb/> während der Dauer des Rechtsſtreits aber verſchwinden.<lb/> Der Grundſatz führt dahin, daß nun die Verurtheilung<lb/> dennoch erfolgen muß.</p><lb/> <p>Es kann ferner geſchehen, daß die Verurtheilung zwar<lb/> auch noch ſpäterhin erfolgt, aber dem Kläger weniger Vor-<lb/> theile verſchafft, als er jetzt haben würde, wenn ſie ſchon<lb/> zur Zeit der L. C. erfolgt wäre. Der Grundſatz führt<lb/> nun dahin, der Verurtheilung einen ſolchen Umfang zu<lb/> geben, daß dadurch dieſe Differenz ausgeglichen wird.</p><lb/> <p>Die erſte Regel ſoll durch künſtliche Reduction auf den<lb/> Zeitpunkt der L. C. <hi rendition="#g">die Verurtheilung ſelbſt ſichern</hi>,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [53/0071]
§. 260. Wirkung der L. C. — Einleitung.
angeführte Senatsſchluß nahm ihn in ſich auf, und trug
zur Ausbildung deſſelben bei. Es war alſo ſehr natürlich,
daß die gleichzeitigen und ſpäteren Schriftſteller dieſes Ge-
ſetz, vielleicht das ausführlichſte über den ganzen Gegen-
ſtand, zum Anhaltspunkt ihrer eigenen Ausführungen
wählten, ohne damit ſagen zu wollen, daß jener Grund-
ſatz erſt durch jenes Geſetz neu eingeführt worden ſey und
vor demſelben gar nicht gegolten habe (h).
IV. Der aufgeſtellte Grundſatz läßt ſich in zwei Haupt-
regeln auflöſen.
Es kann geſchehen, daß die juriſtiſchen Bedingungen
der Verurtheilung zur Zeit der L. C. vorhanden ſind,
während der Dauer des Rechtsſtreits aber verſchwinden.
Der Grundſatz führt dahin, daß nun die Verurtheilung
dennoch erfolgen muß.
Es kann ferner geſchehen, daß die Verurtheilung zwar
auch noch ſpäterhin erfolgt, aber dem Kläger weniger Vor-
theile verſchafft, als er jetzt haben würde, wenn ſie ſchon
zur Zeit der L. C. erfolgt wäre. Der Grundſatz führt
nun dahin, der Verurtheilung einen ſolchen Umfang zu
geben, daß dadurch dieſe Differenz ausgeglichen wird.
Die erſte Regel ſoll durch künſtliche Reduction auf den
Zeitpunkt der L. C. die Verurtheilung ſelbſt ſichern,
(h) So iſt zu verſtehen die
Stelle des Paulus in L. 40 pr.
de her. pet. (5. 3). „Illud quoque,
quod in oratione D. Hadriani
est, ut post acceptum judicium
id actori praestetur, quod ha-
biturus esset, si eo tempore,
quo petit, restituta esset here-
ditas, interdum durum est.“
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