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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Causa adjecta s. expressa.
dem Prätor vorgetragen hätte. Auch diese Erzählung
würde keinen Einfluß auf den ferneren Gang der Sache
gehabt haben, und nur die Aufnahme einer entsprechenden
Stelle in die formula hätte einen solchen Einfluß haben
können.

Ich muß daher zuerst bestreiten, daß nach dem heutigen
gemeinen Prozeß eine Eigenthumsklage nur unter der
Voraussetzung angenommen werden dürfe, wenn darin die
Angabe eines bestimmten Entstehungsgrundes des Eigen-
thums enthalten sey.

Gesetzt aber auch, man wollte diese strenge Lehre des
Prozeßrechts annehmen, so muß ich ferner bestreiten, daß
dadurch die Natur der hier untersuchten Ausnahme umge-
bildet worden sey, und daß sich dieselbe aus einer bloßen
Ausnahme in die nunmehr allgemein gültige Regel (ent-
gegengesetzt der Regel des Römischen Rechts) umgewan-
delt habe.




Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.


Causa adjecta s. expressa.
dem Prätor vorgetragen hätte. Auch dieſe Erzählung
würde keinen Einfluß auf den ferneren Gang der Sache
gehabt haben, und nur die Aufnahme einer entſprechenden
Stelle in die formula hätte einen ſolchen Einfluß haben
können.

Ich muß daher zuerſt beſtreiten, daß nach dem heutigen
gemeinen Prozeß eine Eigenthumsklage nur unter der
Vorausſetzung angenommen werden dürfe, wenn darin die
Angabe eines beſtimmten Entſtehungsgrundes des Eigen-
thums enthalten ſey.

Geſetzt aber auch, man wollte dieſe ſtrenge Lehre des
Prozeßrechts annehmen, ſo muß ich ferner beſtreiten, daß
dadurch die Natur der hier unterſuchten Ausnahme umge-
bildet worden ſey, und daß ſich dieſelbe aus einer bloßen
Ausnahme in die nunmehr allgemein gültige Regel (ent-
gegengeſetzt der Regel des Römiſchen Rechts) umgewan-
delt habe.




Gedruckt in der Deckerſchen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.


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[535/0553] Causa adjecta s. expressa. dem Prätor vorgetragen hätte. Auch dieſe Erzählung würde keinen Einfluß auf den ferneren Gang der Sache gehabt haben, und nur die Aufnahme einer entſprechenden Stelle in die formula hätte einen ſolchen Einfluß haben können. Ich muß daher zuerſt beſtreiten, daß nach dem heutigen gemeinen Prozeß eine Eigenthumsklage nur unter der Vorausſetzung angenommen werden dürfe, wenn darin die Angabe eines beſtimmten Entſtehungsgrundes des Eigen- thums enthalten ſey. Geſetzt aber auch, man wollte dieſe ſtrenge Lehre des Prozeßrechts annehmen, ſo muß ich ferner beſtreiten, daß dadurch die Natur der hier unterſuchten Ausnahme umge- bildet worden ſey, und daß ſich dieſelbe aus einer bloßen Ausnahme in die nunmehr allgemein gültige Regel (ent- gegengeſetzt der Regel des Römiſchen Rechts) umgewan- delt habe. Gedruckt in der Deckerſchen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 535. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/553>, abgerufen am 25.11.2024.