Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Beilage XV. Appellatio und Provocatio. anzunehmen, und sich durch Intercession in den Civilprozeßeinzumischen, noch neben der neuen Instanzeneinrichtung unverändert fort; es blieb aber so unbedeutend als früher. Diese Fortdauer bezeugt aus eigener Erfahrung der jüngere Plinius, der es eben deshalb für unschicklich erklärt, wenn Tribunen während ihrer Amtszeit in fremden Prozessen als Vertreter von Parteien auftreten wollten (Note o). Beilage XV. Appellatio und Provocatio. anzunehmen, und ſich durch Interceſſion in den Civilprozeßeinzumiſchen, noch neben der neuen Inſtanzeneinrichtung unverändert fort; es blieb aber ſo unbedeutend als früher. Dieſe Fortdauer bezeugt aus eigener Erfahrung der jüngere Plinius, der es eben deshalb für unſchicklich erklärt, wenn Tribunen während ihrer Amtszeit in fremden Prozeſſen als Vertreter von Parteien auftreten wollten (Note o). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0518" n="500"/><fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XV. Appellatio</hi> und <hi rendition="#aq">Provocatio.</hi></fw><lb/> anzunehmen, und ſich durch Interceſſion in den Civilprozeß<lb/> einzumiſchen, noch neben der neuen Inſtanzeneinrichtung<lb/> unverändert fort; es blieb aber ſo unbedeutend als früher.<lb/> Dieſe Fortdauer bezeugt aus eigener Erfahrung der jüngere<lb/><hi rendition="#g">Plinius</hi>, der es eben deshalb für unſchicklich erklärt,<lb/> wenn Tribunen während ihrer Amtszeit in fremden Prozeſſen<lb/> als Vertreter von Parteien auftreten wollten (Note <hi rendition="#aq">o</hi>).</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </body> </text> </TEI> [500/0518]
Beilage XV. Appellatio und Provocatio.
anzunehmen, und ſich durch Interceſſion in den Civilprozeß
einzumiſchen, noch neben der neuen Inſtanzeneinrichtung
unverändert fort; es blieb aber ſo unbedeutend als früher.
Dieſe Fortdauer bezeugt aus eigener Erfahrung der jüngere
Plinius, der es eben deshalb für unſchicklich erklärt,
wenn Tribunen während ihrer Amtszeit in fremden Prozeſſen
als Vertreter von Parteien auftreten wollten (Note o).
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/518>, abgerufen am 16.02.2025. |