Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Beilage XV. Es fragt sich, wie einem solchen Einspruch Geltung Es ist nicht zu bezweifeln, daß diese außerordentliche VI. Es ergiebt sich aus dieser ganzen Darstellung, daß (k) Keller l. c., p. 140--145. (l) Keller l. c., p. 151--155.
Beilage XV. Es fragt ſich, wie einem ſolchen Einſpruch Geltung Es iſt nicht zu bezweifeln, daß dieſe außerordentliche VI. Es ergiebt ſich aus dieſer ganzen Darſtellung, daß (k) Keller l. c., p. 140—145. (l) Keller l. c., p. 151—155.
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Beilage XV.
Es fragt ſich, wie einem ſolchen Einſpruch Geltung
verſchafft werden konnte, wenn etwa der Prätor ſeine ab-
weichende Meinung hätte durchſetzen wollen, welches freilich
nicht leicht vorgekommen ſeyn wird. Dazu fand ſich das
ſichere Mittel, ſobald der Prätor in die Lage kam, irgend
einen Ausſpruch durch Beſchlagnahme von Sachen zur
Execution zu bringen (possessio oder venditio bonorum).
Dieſe äußere Handlung konnte durch das Verbot eines
anderen Prätors oder eines Tribuns unmittelbar verhindert
werden (k).
Es iſt nicht zu bezweifeln, daß dieſe außerordentliche
Maaßregel in ſehr verſchiedener Abſicht und mit ſehr
verſchiedenem Erfolg wird angewendet worden ſeyn: bald
zum Schutz des wahren Rechts gegen das ungerechte Ver-
fahren der ordentlichen Gerichtsobrigkeit; bald zum Schutz
wahrer oder vermeintlicher Billigkeit gegen die Strenge des
bloßen Buchſtabens; bald als wahrer Mißbrauch, als par-
teiiſcher Eingriff in den richtigen Gang des Prozeſſes (l).
VI.
Es ergiebt ſich aus dieſer ganzen Darſtellung, daß
dieſe ſonderbare Einrichtung die etwas zweideutige Natur
einer blos indirecten Einwirkung auf den Gang der Rechts-
pflege hatte. Daher erklären ſich die ſcheinbar wider-
ſprechenden Äußerungen alter Schriftſteller über die ver-
(k) Keller l. c., p. 140—145.
(l) Keller l. c., p. 151—155.
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