Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. b. Die bloße Consequenz dieses letzten Satzes führt (ff) Cujacius, recit. in L. 4 si serv. Opp. T. 7 p. 453. An- derer Meinung ist Glück B. 10 S. 236. Für die Richtigkeit der hier aufgestellten Meinung spricht auch die actio pluviae arcendae, bei welcher ganz Dasselbe gilt. L. 11 § 1. 2 de aqua et aq. pluv. (39. 3). (gg) L. 19 si serv. (8. 5) "non est aequum, hoc ceteris damno esse." (hh) Sowohl wegen dolus, als
wegen culpa, haben sie gegen ihn, im Fall einer vertragsmäßigen Gemeinschaft, die actio pro so- cio, außerdem die actio negotio- rum gestorum; in beiden Fällen die actio communi dividundo. L. 20 comm. div. (10. 3). -- Lag eine Collusion beider Parteien zum Grunde, so haben sie noch außer- dem gegen den Gegner die doli actio, welche wichtig seyn kann, wenn etwa der Miteigenthümer zahlungsunfähig seyn sollte. L. 19 si serv. (8. 5). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. b. Die bloße Conſequenz dieſes letzten Satzes führt (ff) Cujacius, recit. in L. 4 si serv. Opp. T. 7 p. 453. An- derer Meinung iſt Glück B. 10 S. 236. Für die Richtigkeit der hier aufgeſtellten Meinung ſpricht auch die actio pluviae arcendae, bei welcher ganz Daſſelbe gilt. L. 11 § 1. 2 de aqua et aq. pluv. (39. 3). (gg) L. 19 si serv. (8. 5) „non est aequum, hoc ceteris damno esse.“ (hh) Sowohl wegen dolus, als
wegen culpa, haben ſie gegen ihn, im Fall einer vertragsmäßigen Gemeinſchaft, die actio pro so- cio, außerdem die actio negotio- rum gestorum; in beiden Fällen die actio communi dividundo. L. 20 comm. div. (10. 3). — Lag eine Colluſion beider Parteien zum Grunde, ſo haben ſie noch außer- dem gegen den Gegner die doli actio, welche wichtig ſeyn kann, wenn etwa der Miteigenthümer zahlungsunfähig ſeyn ſollte. L. 19 si serv. (8. 5). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0498" n="480"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">b.</hi> Die bloße Conſequenz dieſes letzten Satzes führt<lb/> dahin, daß ſich die übrigen auch den Nachtheil aus der<lb/> Rechtskraft des freiſprechenden Urtheils gefallen laſſen<lb/> müſſen <note place="foot" n="(ff)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cujacius</hi>, recit. in L. 4<lb/> si serv. Opp. T. 7 p.</hi> 453. An-<lb/> derer Meinung iſt <hi rendition="#g">Glück</hi> B. 10<lb/> S. 236. Für die Richtigkeit der<lb/> hier aufgeſtellten Meinung ſpricht<lb/> auch die <hi rendition="#aq">actio pluviae arcendae,</hi><lb/> bei welcher ganz Daſſelbe gilt.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 § 1. 2 <hi rendition="#i">de aqua et aq. pluv.</hi></hi><lb/> (39. 3).</note>. War ihnen der Rechtsſtreit bekannt, ſo haben<lb/> ſie es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn ſie es unterließen,<lb/> durch freiwillige Theilnahme die ungünſtige Entſcheidung<lb/> abzuwenden. War er ihnen unbekannt, ſo wäre es aller-<lb/> dings ungerecht, wenn ſie durch die Unredlichkeit oder<lb/> Nachläſſigkeit ihres Miteigenthümers in bleibenden Nach-<lb/> theil kommen ſollten <note place="foot" n="(gg)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 19 <hi rendition="#i">si serv.</hi> (8. 5) „non<lb/> est aequum, hoc ceteris damno<lb/> esse.“</hi></note>. Allein dieſe Ungerechtigkeit wird<lb/> nicht dadurch abgewendet, daß ſie die Rechtskraft des<lb/> Urtheils für ſich nicht anzuerkennen brauchten, ſondern<lb/> vielmehr durch eine Entſchädigungsklage gegen den, welcher<lb/> den Prozeß geführt, und den Verluſt veranlaßt hat <note place="foot" n="(hh)">Sowohl wegen <hi rendition="#aq">dolus,</hi> als<lb/> wegen <hi rendition="#aq">culpa,</hi> haben ſie gegen ihn,<lb/> im Fall einer vertragsmäßigen<lb/> Gemeinſchaft, die <hi rendition="#aq">actio pro so-<lb/> cio,</hi> außerdem die <hi rendition="#aq">actio negotio-<lb/> rum gestorum;</hi> in beiden Fällen<lb/> die <hi rendition="#aq">actio communi dividundo.<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 20 <hi rendition="#i">comm. div.</hi></hi> (10. 3). — Lag<lb/> eine Colluſion beider Parteien zum<lb/> Grunde, ſo haben ſie noch außer-<lb/> dem gegen den Gegner die <hi rendition="#aq">doli<lb/> actio,</hi> welche wichtig ſeyn kann,<lb/> wenn etwa der Miteigenthümer<lb/> zahlungsunfähig ſeyn ſollte. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 19<lb/><hi rendition="#i">si serv.</hi></hi> (8. 5).</note>.<lb/> Will ſich dieſer gegen einen ſolchen Vorwurf und die da-<lb/> mit verbundene Gefahr ſchützen, ſo kann er die übrigen<lb/> durch <hi rendition="#aq">litis denuntiatio</hi> zur Theilnahme an dem Rechtsſtreit<lb/> rechtzeitig auffordern.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [480/0498]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
b. Die bloße Conſequenz dieſes letzten Satzes führt
dahin, daß ſich die übrigen auch den Nachtheil aus der
Rechtskraft des freiſprechenden Urtheils gefallen laſſen
müſſen (ff). War ihnen der Rechtsſtreit bekannt, ſo haben
ſie es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn ſie es unterließen,
durch freiwillige Theilnahme die ungünſtige Entſcheidung
abzuwenden. War er ihnen unbekannt, ſo wäre es aller-
dings ungerecht, wenn ſie durch die Unredlichkeit oder
Nachläſſigkeit ihres Miteigenthümers in bleibenden Nach-
theil kommen ſollten (gg). Allein dieſe Ungerechtigkeit wird
nicht dadurch abgewendet, daß ſie die Rechtskraft des
Urtheils für ſich nicht anzuerkennen brauchten, ſondern
vielmehr durch eine Entſchädigungsklage gegen den, welcher
den Prozeß geführt, und den Verluſt veranlaßt hat (hh).
Will ſich dieſer gegen einen ſolchen Vorwurf und die da-
mit verbundene Gefahr ſchützen, ſo kann er die übrigen
durch litis denuntiatio zur Theilnahme an dem Rechtsſtreit
rechtzeitig auffordern.
(ff) Cujacius, recit. in L. 4
si serv. Opp. T. 7 p. 453. An-
derer Meinung iſt Glück B. 10
S. 236. Für die Richtigkeit der
hier aufgeſtellten Meinung ſpricht
auch die actio pluviae arcendae,
bei welcher ganz Daſſelbe gilt.
L. 11 § 1. 2 de aqua et aq. pluv.
(39. 3).
(gg) L. 19 si serv. (8. 5) „non
est aequum, hoc ceteris damno
esse.“
(hh) Sowohl wegen dolus, als
wegen culpa, haben ſie gegen ihn,
im Fall einer vertragsmäßigen
Gemeinſchaft, die actio pro so-
cio, außerdem die actio negotio-
rum gestorum; in beiden Fällen
die actio communi dividundo.
L. 20 comm. div. (10. 3). — Lag
eine Colluſion beider Parteien zum
Grunde, ſo haben ſie noch außer-
dem gegen den Gegner die doli
actio, welche wichtig ſeyn kann,
wenn etwa der Miteigenthümer
zahlungsunfähig ſeyn ſollte. L. 19
si serv. (8. 5).
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