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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

b. Die bloße Consequenz dieses letzten Satzes führt
dahin, daß sich die übrigen auch den Nachtheil aus der
Rechtskraft des freisprechenden Urtheils gefallen lassen
müssen (ff). War ihnen der Rechtsstreit bekannt, so haben
sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie es unterließen,
durch freiwillige Theilnahme die ungünstige Entscheidung
abzuwenden. War er ihnen unbekannt, so wäre es aller-
dings ungerecht, wenn sie durch die Unredlichkeit oder
Nachlässigkeit ihres Miteigenthümers in bleibenden Nach-
theil kommen sollten (gg). Allein diese Ungerechtigkeit wird
nicht dadurch abgewendet, daß sie die Rechtskraft des
Urtheils für sich nicht anzuerkennen brauchten, sondern
vielmehr durch eine Entschädigungsklage gegen den, welcher
den Prozeß geführt, und den Verlust veranlaßt hat (hh).
Will sich dieser gegen einen solchen Vorwurf und die da-
mit verbundene Gefahr schützen, so kann er die übrigen
durch litis denuntiatio zur Theilnahme an dem Rechtsstreit
rechtzeitig auffordern.


(ff) Cujacius, recit. in L. 4
si serv. Opp. T. 7 p.
453. An-
derer Meinung ist Glück B. 10
S. 236. Für die Richtigkeit der
hier aufgestellten Meinung spricht
auch die actio pluviae arcendae,
bei welcher ganz Dasselbe gilt.
L. 11 § 1. 2 de aqua et aq. pluv.
(39. 3).
(gg) L. 19 si serv. (8. 5) "non
est aequum, hoc ceteris damno
esse."
(hh) Sowohl wegen dolus, als
wegen culpa, haben sie gegen ihn,
im Fall einer vertragsmäßigen
Gemeinschaft, die actio pro so-
cio,
außerdem die actio negotio-
rum gestorum;
in beiden Fällen
die actio communi dividundo.
L. 20 comm. div.
(10. 3). -- Lag
eine Collusion beider Parteien zum
Grunde, so haben sie noch außer-
dem gegen den Gegner die doli
actio,
welche wichtig seyn kann,
wenn etwa der Miteigenthümer
zahlungsunfähig seyn sollte. L. 19
si serv.
(8. 5).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

b. Die bloße Conſequenz dieſes letzten Satzes führt
dahin, daß ſich die übrigen auch den Nachtheil aus der
Rechtskraft des freiſprechenden Urtheils gefallen laſſen
müſſen (ff). War ihnen der Rechtsſtreit bekannt, ſo haben
ſie es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn ſie es unterließen,
durch freiwillige Theilnahme die ungünſtige Entſcheidung
abzuwenden. War er ihnen unbekannt, ſo wäre es aller-
dings ungerecht, wenn ſie durch die Unredlichkeit oder
Nachläſſigkeit ihres Miteigenthümers in bleibenden Nach-
theil kommen ſollten (gg). Allein dieſe Ungerechtigkeit wird
nicht dadurch abgewendet, daß ſie die Rechtskraft des
Urtheils für ſich nicht anzuerkennen brauchten, ſondern
vielmehr durch eine Entſchädigungsklage gegen den, welcher
den Prozeß geführt, und den Verluſt veranlaßt hat (hh).
Will ſich dieſer gegen einen ſolchen Vorwurf und die da-
mit verbundene Gefahr ſchützen, ſo kann er die übrigen
durch litis denuntiatio zur Theilnahme an dem Rechtsſtreit
rechtzeitig auffordern.


(ff) Cujacius, recit. in L. 4
si serv. Opp. T. 7 p.
453. An-
derer Meinung iſt Glück B. 10
S. 236. Für die Richtigkeit der
hier aufgeſtellten Meinung ſpricht
auch die actio pluviae arcendae,
bei welcher ganz Daſſelbe gilt.
L. 11 § 1. 2 de aqua et aq. pluv.
(39. 3).
(gg) L. 19 si serv. (8. 5) „non
est aequum, hoc ceteris damno
esse.“
(hh) Sowohl wegen dolus, als
wegen culpa, haben ſie gegen ihn,
im Fall einer vertragsmäßigen
Gemeinſchaft, die actio pro so-
cio,
außerdem die actio negotio-
rum gestorum;
in beiden Fällen
die actio communi dividundo.
L. 20 comm. div.
(10. 3). — Lag
eine Colluſion beider Parteien zum
Grunde, ſo haben ſie noch außer-
dem gegen den Gegner die doli
actio,
welche wichtig ſeyn kann,
wenn etwa der Miteigenthümer
zahlungsunfähig ſeyn ſollte. L. 19
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(8. 5).
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[480/0498] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. b. Die bloße Conſequenz dieſes letzten Satzes führt dahin, daß ſich die übrigen auch den Nachtheil aus der Rechtskraft des freiſprechenden Urtheils gefallen laſſen müſſen (ff). War ihnen der Rechtsſtreit bekannt, ſo haben ſie es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn ſie es unterließen, durch freiwillige Theilnahme die ungünſtige Entſcheidung abzuwenden. War er ihnen unbekannt, ſo wäre es aller- dings ungerecht, wenn ſie durch die Unredlichkeit oder Nachläſſigkeit ihres Miteigenthümers in bleibenden Nach- theil kommen ſollten (gg). Allein dieſe Ungerechtigkeit wird nicht dadurch abgewendet, daß ſie die Rechtskraft des Urtheils für ſich nicht anzuerkennen brauchten, ſondern vielmehr durch eine Entſchädigungsklage gegen den, welcher den Prozeß geführt, und den Verluſt veranlaßt hat (hh). Will ſich dieſer gegen einen ſolchen Vorwurf und die da- mit verbundene Gefahr ſchützen, ſo kann er die übrigen durch litis denuntiatio zur Theilnahme an dem Rechtsſtreit rechtzeitig auffordern. (ff) Cujacius, recit. in L. 4 si serv. Opp. T. 7 p. 453. An- derer Meinung iſt Glück B. 10 S. 236. Für die Richtigkeit der hier aufgeſtellten Meinung ſpricht auch die actio pluviae arcendae, bei welcher ganz Daſſelbe gilt. L. 11 § 1. 2 de aqua et aq. pluv. (39. 3). (gg) L. 19 si serv. (8. 5) „non est aequum, hoc ceteris damno esse.“ (hh) Sowohl wegen dolus, als wegen culpa, haben ſie gegen ihn, im Fall einer vertragsmäßigen Gemeinſchaft, die actio pro so- cio, außerdem die actio negotio- rum gestorum; in beiden Fällen die actio communi dividundo. L. 20 comm. div. (10. 3). — Lag eine Colluſion beider Parteien zum Grunde, ſo haben ſie noch außer- dem gegen den Gegner die doli actio, welche wichtig ſeyn kann, wenn etwa der Miteigenthümer zahlungsunfähig ſeyn ſollte. L. 19 si serv. (8. 5).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/498>, abgerufen am 22.11.2024.