Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 299. Einrede. Gegenstand der Klage. wörtlichen Inhalt, rechtskräftig werde. Diese Fragewird in der angeführten Stelle weder bejaht noch verneint, und sie kann nur theils aus allgemeinen Grundsätzen (über die Rechtskraft der Gründe), theils aus den oben ange- führten unzweifelhaften Stellen des Ulpian entschieden werden. -- So ist denn auch der Inhalt der hier ange- führten Stelle schon längst von mehreren der bewährtesten Ausleger aufgefaßt worden, welche gleichfalls annehmen, daß in jenem Ausspruch des Richters auch das als In- cidentfrage vorgebrachte Familienverhältniß völlig und für immer festgestellt sey (x). §. 299. Einrede der Rechtskraft. Dieselbe Rechtsfrage. Äußerer und juristischer Gegenstand der Klage. 4. Verschiedenheit des äußeren Gegenstandes in beiden Klagen. Auch diese Verschiedenheit ist nicht nothwendig ein (x) Cujacius l. c. p. 220.
"Ceterum si pronuntietur, he- reditatem esse actoris, tacite etiam videbitur pronuntiatum de ejus libertate." -- Giphanius l. c. p. 156. "Ut scilicet, dum de principali causa pronuntia- tur, simul et per consequentiam ac tacite de causa status di- judicetur, non vero, ut simul, aut etiam separatim de utra- que causa nominatim pronun- tietur." §. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage. wörtlichen Inhalt, rechtskräftig werde. Dieſe Fragewird in der angeführten Stelle weder bejaht noch verneint, und ſie kann nur theils aus allgemeinen Grundſätzen (über die Rechtskraft der Gründe), theils aus den oben ange- führten unzweifelhaften Stellen des Ulpian entſchieden werden. — So iſt denn auch der Inhalt der hier ange- führten Stelle ſchon längſt von mehreren der bewährteſten Ausleger aufgefaßt worden, welche gleichfalls annehmen, daß in jenem Ausſpruch des Richters auch das als In- cidentfrage vorgebrachte Familienverhältniß völlig und für immer feſtgeſtellt ſey (x). §. 299. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage. Äußerer und juriſtiſcher Gegenſtand der Klage. 4. Verſchiedenheit des äußeren Gegenſtandes in beiden Klagen. Auch dieſe Verſchiedenheit iſt nicht nothwendig ein (x) Cujacius l. c. p. 220.
„Ceterum si pronuntietur, he- reditatem esse actoris, tacite etiam videbitur pronuntiatum de ejus libertate.“ — Giphanius l. c. p. 156. „Ut scilicet, dum de principali causa pronuntia- tur, simul et per consequentiam ac tacite de causa status di- judicetur, non vero, ut simul, aut etiam separatim de utra- que causa nominatim pronun- tietur.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0461" n="443"/><fw place="top" type="header">§. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage.</fw><lb/><hi rendition="#g">wörtlichen Inhalt</hi>, rechtskräftig werde. Dieſe Frage<lb/> wird in der angeführten Stelle weder bejaht noch verneint,<lb/> und ſie kann nur theils aus allgemeinen Grundſätzen (über<lb/> die Rechtskraft der Gründe), theils aus den oben ange-<lb/> führten unzweifelhaften Stellen des <hi rendition="#g">Ulpian</hi> entſchieden<lb/> werden. — So iſt denn auch der Inhalt der hier ange-<lb/> führten Stelle ſchon längſt von mehreren der bewährteſten<lb/> Ausleger aufgefaßt worden, welche gleichfalls annehmen,<lb/> daß in jenem Ausſpruch des Richters auch das als In-<lb/> cidentfrage vorgebrachte Familienverhältniß völlig und für<lb/> immer feſtgeſtellt ſey <note place="foot" n="(x)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cujacius</hi> l. c. p. 220.<lb/> „Ceterum si pronuntietur, he-<lb/> reditatem esse actoris, <hi rendition="#i">tacite<lb/> etiam videbitur pronuntiatum<lb/> de ejus libertate.“</hi> — <hi rendition="#k">Giphanius</hi><lb/> l. c. p. 156. „Ut scilicet, dum<lb/> de principali causa <hi rendition="#i">pronuntia-<lb/> tur, simul et per consequentiam<lb/> ac tacite de causa status di-<lb/> judicetur, non vero, ut simul,<lb/> aut etiam separatim de utra-<lb/> que causa nominatim pronun-<lb/> tietur.“</hi></hi></note>.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 299.<lb/><hi rendition="#g">Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage. Äußerer<lb/> und juriſtiſcher Gegenſtand der Klage</hi>.</head><lb/> <div n="4"> <head>4. <hi rendition="#g">Verſchiedenheit des äußeren Gegenſtandes<lb/> in beiden Klagen</hi>.</head><lb/> <p>Auch dieſe Verſchiedenheit iſt nicht nothwendig ein<lb/> Hinderniß für die Anwendung der Einrede, indem es auch<lb/> in dieſer Hinſicht lediglich darauf ankommt, zu unterſuchen,<lb/> ob dieſelbe Rechtsfrage in beiden Klagen vorhanden iſt<lb/> oder nicht.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [443/0461]
§. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage.
wörtlichen Inhalt, rechtskräftig werde. Dieſe Frage
wird in der angeführten Stelle weder bejaht noch verneint,
und ſie kann nur theils aus allgemeinen Grundſätzen (über
die Rechtskraft der Gründe), theils aus den oben ange-
führten unzweifelhaften Stellen des Ulpian entſchieden
werden. — So iſt denn auch der Inhalt der hier ange-
führten Stelle ſchon längſt von mehreren der bewährteſten
Ausleger aufgefaßt worden, welche gleichfalls annehmen,
daß in jenem Ausſpruch des Richters auch das als In-
cidentfrage vorgebrachte Familienverhältniß völlig und für
immer feſtgeſtellt ſey (x).
§. 299.
Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage. Äußerer
und juriſtiſcher Gegenſtand der Klage.
4. Verſchiedenheit des äußeren Gegenſtandes
in beiden Klagen.
Auch dieſe Verſchiedenheit iſt nicht nothwendig ein
Hinderniß für die Anwendung der Einrede, indem es auch
in dieſer Hinſicht lediglich darauf ankommt, zu unterſuchen,
ob dieſelbe Rechtsfrage in beiden Klagen vorhanden iſt
oder nicht.
(x) Cujacius l. c. p. 220.
„Ceterum si pronuntietur, he-
reditatem esse actoris, tacite
etiam videbitur pronuntiatum
de ejus libertate.“ — Giphanius
l. c. p. 156. „Ut scilicet, dum
de principali causa pronuntia-
tur, simul et per consequentiam
ac tacite de causa status di-
judicetur, non vero, ut simul,
aut etiam separatim de utra-
que causa nominatim pronun-
tietur.“
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