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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.
über den Legitimationspunkt das Erbrecht des Klägers
rechtskräftig verneint (n).



Es sind nun noch die Scheingründe zu beseitigen, wo-
durch neuerlich versucht worden ist, die Rechtskraft der
Entscheidung über den Legitimationspunkt aus Stellen des
Römischen Rechts zu widerlegen.

Wenn Alimente gefordert werden auf den Grund der
Verwandtschaft oder des Patronats, der Beklagte aber
diesen Grund bestreitet, so soll der Richter, ehe er über
die Alimente entscheidet, das Daseyn der Verwandtschaft
oder des Patronats prüfen, jedoch nur obenhin (summatim);
auch wird ausdrücklich hinzugefügt, die richterliche Ge-
währung oder Abweisung der Alimente solle keinen Einfluß
haben auf den möglichen künftigen Rechtsstreit über die
Verwandtschaft (o). -- Die Absicht ging also dahin, daß
bei offenbar ungegründeter Verwandtschaft die Alimente ver-
weigert, außerdem aber einstweilen zugesprochen werden
sollten. Diese Vorschrift nun soll als Beweis gelten, daß
die Römer der Entscheidung über den Legitimationspunkt
überhaupt keine Rechtskraft zugeschrieben hätten (p). Allein
gegen eine solche Folgerung hätte schon die Vorschrift

(n) Vgl. die oben abgedruckten
Stellen: L. 3, L. 7 § 4 de exc.
r. jud.
(44. 2). -- Dasselbe gilt
auch, wenn bei streitigem Grund-
eigenthum eine actio communi
dividundo,
oder eine Condiction
wegen der Früchte angestellt werden
sollte; auch Das kann durch die
exc. praejud. abgewendet werden.
L. 18 de except. (44. 1).
(o) L. 5 § 8. 9. 18 de agnosc.
(25. 3), L. 10 de his qui sui
(1. 6).
(p) Buchka B. 1 S. 305.

§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.
über den Legitimationspunkt das Erbrecht des Klägers
rechtskräftig verneint (n).



Es ſind nun noch die Scheingründe zu beſeitigen, wo-
durch neuerlich verſucht worden iſt, die Rechtskraft der
Entſcheidung über den Legitimationspunkt aus Stellen des
Römiſchen Rechts zu widerlegen.

Wenn Alimente gefordert werden auf den Grund der
Verwandtſchaft oder des Patronats, der Beklagte aber
dieſen Grund beſtreitet, ſo ſoll der Richter, ehe er über
die Alimente entſcheidet, das Daſeyn der Verwandtſchaft
oder des Patronats prüfen, jedoch nur obenhin (summatim);
auch wird ausdrücklich hinzugefügt, die richterliche Ge-
währung oder Abweiſung der Alimente ſolle keinen Einfluß
haben auf den möglichen künftigen Rechtsſtreit über die
Verwandtſchaft (o). — Die Abſicht ging alſo dahin, daß
bei offenbar ungegründeter Verwandtſchaft die Alimente ver-
weigert, außerdem aber einſtweilen zugeſprochen werden
ſollten. Dieſe Vorſchrift nun ſoll als Beweis gelten, daß
die Römer der Entſcheidung über den Legitimationspunkt
überhaupt keine Rechtskraft zugeſchrieben hätten (p). Allein
gegen eine ſolche Folgerung hätte ſchon die Vorſchrift

(n) Vgl. die oben abgedruckten
Stellen: L. 3, L. 7 § 4 de exc.
r. jud.
(44. 2). — Daſſelbe gilt
auch, wenn bei ſtreitigem Grund-
eigenthum eine actio communi
dividundo,
oder eine Condiction
wegen der Früchte angeſtellt werden
ſollte; auch Das kann durch die
exc. praejud. abgewendet werden.
L. 18 de except. (44. 1).
(o) L. 5 § 8. 9. 18 de agnosc.
(25. 3), L. 10 de his qui sui
(1. 6).
(p) Buchka B. 1 S. 305.
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[437/0455] §. 298. Einrede. Legitimationspunkt. über den Legitimationspunkt das Erbrecht des Klägers rechtskräftig verneint (n). Es ſind nun noch die Scheingründe zu beſeitigen, wo- durch neuerlich verſucht worden iſt, die Rechtskraft der Entſcheidung über den Legitimationspunkt aus Stellen des Römiſchen Rechts zu widerlegen. Wenn Alimente gefordert werden auf den Grund der Verwandtſchaft oder des Patronats, der Beklagte aber dieſen Grund beſtreitet, ſo ſoll der Richter, ehe er über die Alimente entſcheidet, das Daſeyn der Verwandtſchaft oder des Patronats prüfen, jedoch nur obenhin (summatim); auch wird ausdrücklich hinzugefügt, die richterliche Ge- währung oder Abweiſung der Alimente ſolle keinen Einfluß haben auf den möglichen künftigen Rechtsſtreit über die Verwandtſchaft (o). — Die Abſicht ging alſo dahin, daß bei offenbar ungegründeter Verwandtſchaft die Alimente ver- weigert, außerdem aber einſtweilen zugeſprochen werden ſollten. Dieſe Vorſchrift nun ſoll als Beweis gelten, daß die Römer der Entſcheidung über den Legitimationspunkt überhaupt keine Rechtskraft zugeſchrieben hätten (p). Allein gegen eine ſolche Folgerung hätte ſchon die Vorſchrift (n) Vgl. die oben abgedruckten Stellen: L. 3, L. 7 § 4 de exc. r. jud. (44. 2). — Daſſelbe gilt auch, wenn bei ſtreitigem Grund- eigenthum eine actio communi dividundo, oder eine Condiction wegen der Früchte angeſtellt werden ſollte; auch Das kann durch die exc. praejud. abgewendet werden. L. 18 de except. (44. 1). (o) L. 5 § 8. 9. 18 de agnosc. (25. 3), L. 10 de his qui sui (1. 6). (p) Buchka B. 1 S. 305.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/455>, abgerufen am 22.11.2024.