Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. jetzt zu entscheidende Rechtsfrage soll dieselbe seyn,welche schon früher entschieden worden ist, und die Per- sonen, die jetzt streiten, sollen dieselben seyn, welche den früheren Rechtsstreit geführt haben. Man kann Beides kurz als objective und subjective Was in den angeführten beiden Stellen als eadem (b) L. 7 pr. de exc. r. j.
(Ulp.), L. 14 pr. eod. (Paul.), L. 27 eod. (Nerat.). -- Derselbe Ausdruck findet sich in L. 5 eod.; allein diese Stelle spricht in der That nicht von unserer Einrede, sondern von folgender Frage. Bei einer beabsichtigten mandati actio hatte sich der Kläger eine cautio ju- dicio sisti versprechen lassen, und zwar vor der L. C. (vgl. L. 10 § 2, L. 13 si quis caut.). Er änderte nachher seine Absicht, und stellte zu demselben Zweck die a. negot. gest. an. Wenn nun der Beklagte ausblieb, so fragte es sich, ob die für eine andere Klage versprochene Caution den- noch verfallen sey. Ulpian be- jaht diese Frage, weil es eadem res sey. Vgl. Buchka B. 1 S. 97. -- Dennoch kann die Auf- nahme dieser Stelle in unseren Di- gestentitel nicht getadelt werden, da für die Exception das Daseyn der eadem res eben so, und in demselben Sinn, wie für die Caution, erfordert wurde. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. jetzt zu entſcheidende Rechtsfrage ſoll dieſelbe ſeyn,welche ſchon früher entſchieden worden iſt, und die Per- ſonen, die jetzt ſtreiten, ſollen dieſelben ſeyn, welche den früheren Rechtsſtreit geführt haben. Man kann Beides kurz als objective und ſubjective Was in den angeführten beiden Stellen als eadem (b) L. 7 pr. de exc. r. j.
(Ulp.), L. 14 pr. eod. (Paul.), L. 27 eod. (Nerat.). — Derſelbe Ausdruck findet ſich in L. 5 eod.; allein dieſe Stelle ſpricht in der That nicht von unſerer Einrede, ſondern von folgender Frage. Bei einer beabſichtigten mandati actio hatte ſich der Kläger eine cautio ju- dicio sisti verſprechen laſſen, und zwar vor der L. C. (vgl. L. 10 § 2, L. 13 si quis caut.). Er änderte nachher ſeine Abſicht, und ſtellte zu demſelben Zweck die a. negot. gest. an. Wenn nun der Beklagte ausblieb, ſo fragte es ſich, ob die für eine andere Klage verſprochene Caution den- noch verfallen ſey. Ulpian be- jaht dieſe Frage, weil es eadem res ſey. Vgl. Buchka B. 1 S. 97. — Dennoch kann die Auf- nahme dieſer Stelle in unſeren Di- geſtentitel nicht getadelt werden, da für die Exception das Daſeyn der eadem res eben ſo, und in demſelben Sinn, wie für die Caution, erfordert wurde. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0436" n="418"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> jetzt zu entſcheidende <hi rendition="#g">Rechtsfrage</hi> ſoll <hi rendition="#g">dieſelbe</hi> ſeyn,<lb/> welche ſchon früher entſchieden worden iſt, und die <hi rendition="#g">Per-<lb/> ſonen</hi>, die jetzt ſtreiten, ſollen <hi rendition="#g">dieſelben</hi> ſeyn, welche<lb/> den früheren Rechtsſtreit geführt haben.</p><lb/> <p>Man kann Beides kurz als <hi rendition="#g">objective</hi> und <hi rendition="#g">ſubjective</hi><lb/> Identität bezeichnen. Zunächſt ſoll nun die erſte, die Iden-<lb/> tität der Rechtsfrage, genau beſtimmt werden.</p><lb/> <p>Was in den angeführten beiden Stellen als <hi rendition="#aq">eadem<lb/><hi rendition="#i">quaestio</hi></hi> bezeichnet wird, heißt in manchen anderen Stellen<lb/><hi rendition="#aq">eadem <hi rendition="#i">res</hi></hi> <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">pr. de exc. r. j.<lb/> (Ulp.), L.</hi> 14 <hi rendition="#i">pr. eod. (Paul.),<lb/> L.</hi> 27 <hi rendition="#i">eod. (Nerat.).</hi></hi> — Derſelbe<lb/> Ausdruck findet ſich in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 <hi rendition="#i">eod.</hi>;</hi><lb/> allein dieſe Stelle ſpricht in der That<lb/> nicht von unſerer Einrede, ſondern<lb/> von folgender Frage. Bei einer<lb/> beabſichtigten <hi rendition="#aq">mandati actio</hi> hatte<lb/> ſich der Kläger eine <hi rendition="#aq">cautio ju-<lb/> dicio sisti</hi> verſprechen laſſen, und<lb/> zwar <hi rendition="#g">vor</hi> der L. C. (vgl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 10<lb/> § 2, <hi rendition="#i">L.</hi> 13 <hi rendition="#i">si quis</hi> caut.</hi>). Er<lb/> änderte nachher ſeine Abſicht, und<lb/> ſtellte zu demſelben Zweck die<lb/><hi rendition="#aq">a. negot. gest.</hi> an. Wenn nun<lb/> der Beklagte ausblieb, ſo fragte<lb/> es ſich, ob die für eine andere<lb/> Klage verſprochene Caution den-<lb/> noch verfallen ſey. <hi rendition="#g">Ulpian</hi> be-<lb/> jaht dieſe Frage, weil es <hi rendition="#aq">eadem<lb/> res</hi> ſey. Vgl. <hi rendition="#g">Buchka</hi> B. 1<lb/> S. 97. — Dennoch kann die Auf-<lb/> nahme dieſer Stelle in unſeren Di-<lb/> geſtentitel nicht getadelt werden,<lb/> da für die Exception das Daſeyn<lb/> der <hi rendition="#aq">eadem res</hi> eben ſo, und in<lb/> demſelben Sinn, wie für die<lb/> Caution, erfordert wurde.</note>. Es iſt einleuchtend, daß dieſer letzte Aus-<lb/> druck weit unbeſtimmter iſt, als der erſte, indem es bei der<lb/> großen Vieldeutigkeit des Wortes <hi rendition="#aq">res</hi> ungewiß bleibt, ob<lb/> vielleicht eine Übereinſtimmung in dem äußern Gegenſtand,<lb/> oder in dem Namen, oder in der Formel beider Klagen<lb/> gemeint ſeyn möge. Der Ausdruck <hi rendition="#aq">quaestio</hi> dagegen deutet<lb/> geradezu auf die in beiden Klagen der richterlichen Prü-<lb/> fung und Entſcheidung vorliegende Rechtsfrage, legt alſo<lb/> dem zweiten Richter die Pflicht auf, den <hi rendition="#g">Inhalt</hi> des frü-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [418/0436]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
jetzt zu entſcheidende Rechtsfrage ſoll dieſelbe ſeyn,
welche ſchon früher entſchieden worden iſt, und die Per-
ſonen, die jetzt ſtreiten, ſollen dieſelben ſeyn, welche
den früheren Rechtsſtreit geführt haben.
Man kann Beides kurz als objective und ſubjective
Identität bezeichnen. Zunächſt ſoll nun die erſte, die Iden-
tität der Rechtsfrage, genau beſtimmt werden.
Was in den angeführten beiden Stellen als eadem
quaestio bezeichnet wird, heißt in manchen anderen Stellen
eadem res (b). Es iſt einleuchtend, daß dieſer letzte Aus-
druck weit unbeſtimmter iſt, als der erſte, indem es bei der
großen Vieldeutigkeit des Wortes res ungewiß bleibt, ob
vielleicht eine Übereinſtimmung in dem äußern Gegenſtand,
oder in dem Namen, oder in der Formel beider Klagen
gemeint ſeyn möge. Der Ausdruck quaestio dagegen deutet
geradezu auf die in beiden Klagen der richterlichen Prü-
fung und Entſcheidung vorliegende Rechtsfrage, legt alſo
dem zweiten Richter die Pflicht auf, den Inhalt des frü-
(b) L. 7 pr. de exc. r. j.
(Ulp.), L. 14 pr. eod. (Paul.),
L. 27 eod. (Nerat.). — Derſelbe
Ausdruck findet ſich in L. 5 eod.;
allein dieſe Stelle ſpricht in der That
nicht von unſerer Einrede, ſondern
von folgender Frage. Bei einer
beabſichtigten mandati actio hatte
ſich der Kläger eine cautio ju-
dicio sisti verſprechen laſſen, und
zwar vor der L. C. (vgl. L. 10
§ 2, L. 13 si quis caut.). Er
änderte nachher ſeine Abſicht, und
ſtellte zu demſelben Zweck die
a. negot. gest. an. Wenn nun
der Beklagte ausblieb, ſo fragte
es ſich, ob die für eine andere
Klage verſprochene Caution den-
noch verfallen ſey. Ulpian be-
jaht dieſe Frage, weil es eadem
res ſey. Vgl. Buchka B. 1
S. 97. — Dennoch kann die Auf-
nahme dieſer Stelle in unſeren Di-
geſtentitel nicht getadelt werden,
da für die Exception das Daſeyn
der eadem res eben ſo, und in
demſelben Sinn, wie für die
Caution, erfordert wurde.
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