Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Zu den Schriftstellern dieser Klasse gehört ferner Noch bestimmter aber und ausführlicher sprechen sich nervus sunt." (Wörtlich gleich- lautend mit Jus eccl. Prot. Lib. 2 T. 27 § 14). -- Weiterhin ver- neint er die Rechtskraft derjenigen Stücke der Entscheidungsgründe, worin der Richter zur bloßen Er- läuterung fremdartige Erwägungen mit einmischt, z. B. Betrachtungen über die Lage des Eigenthums bei Gelegenheit der Entscheidung über eine Besitzklage. Gewiß mit Recht, da solche Betrachtungen zu den blos subjectiven Gründen gehören (§ 291. e). (g) Bayer Civilprozeß S. 184 Ausg. 4. (h) Wächter Handbuch des in Württemberg geltenden Privat- rechts B. 2 § 73. (i) Kierulff S. 250. 254.
256. 260. Vgl. oben § 283 S. 282. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Zu den Schriftſtellern dieſer Klaſſe gehört ferner Noch beſtimmter aber und ausführlicher ſprechen ſich nervus sunt.“ (Wörtlich gleich- lautend mit Jus eccl. Prot. Lib. 2 T. 27 § 14). — Weiterhin ver- neint er die Rechtskraft derjenigen Stücke der Entſcheidungsgründe, worin der Richter zur bloßen Er- läuterung fremdartige Erwägungen mit einmiſcht, z. B. Betrachtungen über die Lage des Eigenthums bei Gelegenheit der Entſcheidung über eine Beſitzklage. Gewiß mit Recht, da ſolche Betrachtungen zu den blos ſubjectiven Gründen gehören (§ 291. e). (g) Bayer Civilprozeß S. 184 Ausg. 4. (h) Wächter Handbuch des in Württemberg geltenden Privat- rechts B. 2 § 73. (i) Kierulff S. 250. 254.
256. 260. Vgl. oben § 283 S. 282. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0408" n="390"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Zu den Schriftſtellern dieſer Klaſſe gehört ferner<lb/><hi rendition="#g">Bayer</hi>, der ſich ausdrücklich dahin erklärt, daß es bei der<lb/> Rechtskraft nicht darauf ankomme, an welchem Orte (in<lb/> der Urtheilsformel, oder in den Entſcheidungsgründen) ein<lb/> Ausſpruch des Richters ſtehe, und daß jede Entſcheidung<lb/> irgend eines, in dem vorhergehenden Verfahren beſtrittenen<lb/> Hauptpunktes rechtskräftig werde <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#g">Bayer</hi> Civilprozeß S. 184<lb/> Ausg. 4.</note>. Eben ſo gehört dahin<lb/> auch <hi rendition="#g">Wächter</hi>, der die Streitfrage über die Rechtskraft<lb/> der Gründe zwar nicht als ſolche behandelt, wohl aber<lb/> die Grundſätze des Römiſchen Rechts über die Rechtskraft<lb/> ſo darſtellt, wie es nur unter Vorausſetzung einer richtigen<lb/> Entſcheidung jener Streitfrage möglich iſt <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#g">Wächter</hi> Handbuch des<lb/> in Württemberg geltenden Privat-<lb/> rechts B. 2 § 73.</note>.</p><lb/> <p>Noch beſtimmter aber und ausführlicher ſprechen ſich<lb/> über dieſen Punkt zwei neuere Schriftſteller aus, deren<lb/> geſchichtliche Auffaſſung der Lehre von der Rechtskraft von<lb/> einer anderen Seite her oben bekämpft werden mußte,<lb/><hi rendition="#g">Kierulff</hi> und <hi rendition="#g">Buchka</hi>. Der erſte behauptet ganz<lb/> richtig <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#g">Kierulff</hi> S. 250. 254.<lb/> 256. 260. Vgl. oben § 283<lb/> S. 282.</note>, „daß das richterliche Urtheil nach ſeinem Geiſt<lb/> und nicht nach dem bloßen Wortinhalt behandelt werden<lb/><note xml:id="seg2pn_46_2" prev="#seg2pn_46_1" place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq">nervus sunt.“</hi> (Wörtlich gleich-<lb/> lautend mit <hi rendition="#aq">Jus eccl. Prot. Lib. 2<lb/> T.</hi> 27 § 14). — Weiterhin ver-<lb/> neint er die Rechtskraft derjenigen<lb/> Stücke der Entſcheidungsgründe,<lb/> worin der Richter zur bloßen Er-<lb/> läuterung fremdartige Erwägungen<lb/> mit einmiſcht, z. B. Betrachtungen<lb/> über die Lage des Eigenthums bei<lb/> Gelegenheit der Entſcheidung über<lb/> eine Beſitzklage. Gewiß mit Recht,<lb/> da ſolche Betrachtungen zu den<lb/> blos ſubjectiven Gründen gehören<lb/> (§ 291. <hi rendition="#aq">e</hi>).</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [390/0408]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Zu den Schriftſtellern dieſer Klaſſe gehört ferner
Bayer, der ſich ausdrücklich dahin erklärt, daß es bei der
Rechtskraft nicht darauf ankomme, an welchem Orte (in
der Urtheilsformel, oder in den Entſcheidungsgründen) ein
Ausſpruch des Richters ſtehe, und daß jede Entſcheidung
irgend eines, in dem vorhergehenden Verfahren beſtrittenen
Hauptpunktes rechtskräftig werde (g). Eben ſo gehört dahin
auch Wächter, der die Streitfrage über die Rechtskraft
der Gründe zwar nicht als ſolche behandelt, wohl aber
die Grundſätze des Römiſchen Rechts über die Rechtskraft
ſo darſtellt, wie es nur unter Vorausſetzung einer richtigen
Entſcheidung jener Streitfrage möglich iſt (h).
Noch beſtimmter aber und ausführlicher ſprechen ſich
über dieſen Punkt zwei neuere Schriftſteller aus, deren
geſchichtliche Auffaſſung der Lehre von der Rechtskraft von
einer anderen Seite her oben bekämpft werden mußte,
Kierulff und Buchka. Der erſte behauptet ganz
richtig (i), „daß das richterliche Urtheil nach ſeinem Geiſt
und nicht nach dem bloßen Wortinhalt behandelt werden
(f)
(g) Bayer Civilprozeß S. 184
Ausg. 4.
(h) Wächter Handbuch des
in Württemberg geltenden Privat-
rechts B. 2 § 73.
(i) Kierulff S. 250. 254.
256. 260. Vgl. oben § 283
S. 282.
(f) nervus sunt.“ (Wörtlich gleich-
lautend mit Jus eccl. Prot. Lib. 2
T. 27 § 14). — Weiterhin ver-
neint er die Rechtskraft derjenigen
Stücke der Entſcheidungsgründe,
worin der Richter zur bloßen Er-
läuterung fremdartige Erwägungen
mit einmiſcht, z. B. Betrachtungen
über die Lage des Eigenthums bei
Gelegenheit der Entſcheidung über
eine Beſitzklage. Gewiß mit Recht,
da ſolche Betrachtungen zu den
blos ſubjectiven Gründen gehören
(§ 291. e).
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