Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 293. Rechtskraft der Gründe. Schriftsteller. Der entgegengesetzte Gesichtspunkt ist die Feststellung aller, Dieser zweite Gesichtspunkt ist unzweifelhaft der der Der erste Gesichtspunkt ist nicht selten in neuerer Zeit Die Meinungen der Schriftsteller lassen sich auf drei (a) Es darf freilich diese Be- hauptung nicht dahin übertrieben werden, als ob das Urtheil nie früher gesprochen werden dürfte, als bis alle streitig gewordenen Fragen spruchreif geworden wären, welchem möglichen Mißverständ- niß schon oben vorgebeugt worden ist (S. 360). Nur was wirklich spruchreif geworden ist (oder in naher Zeit gemacht werden kann), soll durch das Urtheil so festge- stellt werden, daß diese Feststellung für alle Zukunft sicheres Recht bilden könne. 25*
§. 293. Rechtskraft der Gründe. Schriftſteller. Der entgegengeſetzte Geſichtspunkt iſt die Feſtſtellung aller, Dieſer zweite Geſichtspunkt iſt unzweifelhaft der der Der erſte Geſichtspunkt iſt nicht ſelten in neuerer Zeit Die Meinungen der Schriftſteller laſſen ſich auf drei (a) Es darf freilich dieſe Be- hauptung nicht dahin übertrieben werden, als ob das Urtheil nie früher geſprochen werden dürfte, als bis alle ſtreitig gewordenen Fragen ſpruchreif geworden wären, welchem möglichen Mißverſtänd- niß ſchon oben vorgebeugt worden iſt (S. 360). Nur was wirklich ſpruchreif geworden iſt (oder in naher Zeit gemacht werden kann), ſoll durch das Urtheil ſo feſtge- ſtellt werden, daß dieſe Feſtſtellung für alle Zukunft ſicheres Recht bilden könne. 25*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0405" n="387"/> <fw place="top" type="header">§. 293. Rechtskraft der Gründe. Schriftſteller.</fw><lb/> <p>Der entgegengeſetzte Geſichtspunkt iſt die Feſtſtellung aller,<lb/> unter den Parteien ſtreitig gewordenen und bis zur Spruch-<lb/> reife verhandelten, Rechtsverhältniſſe für alle Zukunft. So<lb/> weit dabei die Entſcheidung des zunächſt vorliegenden, unmit-<lb/> telbar praktiſchen Streites erleichtert und beſchleunigt werden<lb/> kann, muß es geſchehen; nur darf durch die Verfolgung<lb/> dieſes untergeordneten Zweckes das angegebene eigentliche<lb/> Ziel nicht gefährdet werden <note place="foot" n="(a)">Es darf freilich dieſe Be-<lb/> hauptung nicht dahin übertrieben<lb/> werden, als ob das Urtheil nie<lb/> früher geſprochen werden dürfte,<lb/> als bis alle ſtreitig gewordenen<lb/> Fragen ſpruchreif geworden wären,<lb/> welchem möglichen Mißverſtänd-<lb/> niß ſchon oben vorgebeugt worden<lb/> iſt (S. 360). Nur was wirklich<lb/> ſpruchreif geworden iſt (oder in<lb/> naher Zeit gemacht werden kann),<lb/> ſoll durch das Urtheil ſo feſtge-<lb/> ſtellt werden, daß dieſe Feſtſtellung<lb/> für alle Zukunft ſicheres Recht<lb/> bilden könne.</note>.</p><lb/> <p>Dieſer zweite Geſichtspunkt iſt unzweifelhaft der der<lb/> Römiſchen Juriſten. Dafür zeugt ihre gründliche Aus-<lb/> bildung der Lehre von der Rechtskraft, deren Darſtellung<lb/> die Aufgabe der vorliegenden Abhandlung iſt.</p><lb/> <p>Der erſte Geſichtspunkt iſt nicht ſelten in neuerer Zeit<lb/> von Schriftſtellern und Gerichten auf einſeitige Weiſe ver-<lb/> folgt worden, und in dieſem Gegenſatz iſt wohl der Haupt-<lb/> grund der ſtarken Meinungsverſchiedenheiten in dieſer Lehre<lb/> zu ſuchen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die Meinungen der Schriftſteller laſſen ſich auf drei<lb/> Klaſſen zurück führen.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig">25*</fw><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [387/0405]
§. 293. Rechtskraft der Gründe. Schriftſteller.
Der entgegengeſetzte Geſichtspunkt iſt die Feſtſtellung aller,
unter den Parteien ſtreitig gewordenen und bis zur Spruch-
reife verhandelten, Rechtsverhältniſſe für alle Zukunft. So
weit dabei die Entſcheidung des zunächſt vorliegenden, unmit-
telbar praktiſchen Streites erleichtert und beſchleunigt werden
kann, muß es geſchehen; nur darf durch die Verfolgung
dieſes untergeordneten Zweckes das angegebene eigentliche
Ziel nicht gefährdet werden (a).
Dieſer zweite Geſichtspunkt iſt unzweifelhaft der der
Römiſchen Juriſten. Dafür zeugt ihre gründliche Aus-
bildung der Lehre von der Rechtskraft, deren Darſtellung
die Aufgabe der vorliegenden Abhandlung iſt.
Der erſte Geſichtspunkt iſt nicht ſelten in neuerer Zeit
von Schriftſtellern und Gerichten auf einſeitige Weiſe ver-
folgt worden, und in dieſem Gegenſatz iſt wohl der Haupt-
grund der ſtarken Meinungsverſchiedenheiten in dieſer Lehre
zu ſuchen.
Die Meinungen der Schriftſteller laſſen ſich auf drei
Klaſſen zurück führen.
(a) Es darf freilich dieſe Be-
hauptung nicht dahin übertrieben
werden, als ob das Urtheil nie
früher geſprochen werden dürfte,
als bis alle ſtreitig gewordenen
Fragen ſpruchreif geworden wären,
welchem möglichen Mißverſtänd-
niß ſchon oben vorgebeugt worden
iſt (S. 360). Nur was wirklich
ſpruchreif geworden iſt (oder in
naher Zeit gemacht werden kann),
ſoll durch das Urtheil ſo feſtge-
ſtellt werden, daß dieſe Feſtſtellung
für alle Zukunft ſicheres Recht
bilden könne.
25*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |