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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 291. Rechtskraft der Gründe.
vorhanden; oder aber, der Vergleich, oder der Mieth-
vertrag, oder das Pfandrecht sey vorhanden. Er kann
ferner ein einziges unter diesen fünf denkbaren Hinder-
nissen des Klägers als wahr angenommen haben, oder
einige derselben, oder alle. Jede dieser Möglichkeiten recht-
fertigt das freisprechende Urtheil vollkommen. Daher ist
es unmöglich, bei einem künftigen verwandten Rechtsstreit
von der Rechtskraft jenes Urtheils Gebrauch zu machen,
so lange wir Nichts wissen, als daß damals der Kläger
abgewiesen worden ist. Jede vom Richter ausgesprochene
Verneinung nämlich wird rechtskräftig; um aber diesen
Satz anwenden zu können, müssen wir vor Allem wissen,
was er verneint hat. -- Wir müssen also durchaus tiefer
in den Sinn jenes Urtheils eindringen, sonst ist künftig
jede sichere Anwendung der Rechtskraft ganz unmöglich.

Bei dem verurtheilenden Erkenntniß findet sich, wenn
auch in geringerem Grade, dennoch dieselbe Schwie-
rigkeit. Die Ungewißheit ist dabei geringer, weil
wir bestimmt wissen, daß der Richter alle Bedingungen
der Klage als vorhanden, alle Einreden als unbegründet
angesehen haben muß (c). Aber auch hier kommen Unge-
wißheiten vor, die durch den bloßen Ausspruch der Verur-
theilung nicht gehoben werden können. Wenn z. B. bei
einer persönlichen Klage verurtheilt wird mit Verwerfung

(c) Überhaupt ist die Benutzung
einer rechtskräftigen Verurtheilung
bei künftigen Prozessen ungleich
seltner, als die der Freisprechung,
wie denn auch die actio judicati
praktisch unwichtiger nnd von selt-
nerer Anwendung ist, als die ex-
ceptio rei judicatae.

§. 291. Rechtskraft der Gründe.
vorhanden; oder aber, der Vergleich, oder der Mieth-
vertrag, oder das Pfandrecht ſey vorhanden. Er kann
ferner ein einziges unter dieſen fünf denkbaren Hinder-
niſſen des Klägers als wahr angenommen haben, oder
einige derſelben, oder alle. Jede dieſer Möglichkeiten recht-
fertigt das freiſprechende Urtheil vollkommen. Daher iſt
es unmöglich, bei einem künftigen verwandten Rechtsſtreit
von der Rechtskraft jenes Urtheils Gebrauch zu machen,
ſo lange wir Nichts wiſſen, als daß damals der Kläger
abgewieſen worden iſt. Jede vom Richter ausgeſprochene
Verneinung nämlich wird rechtskräftig; um aber dieſen
Satz anwenden zu können, müſſen wir vor Allem wiſſen,
was er verneint hat. — Wir müſſen alſo durchaus tiefer
in den Sinn jenes Urtheils eindringen, ſonſt iſt künftig
jede ſichere Anwendung der Rechtskraft ganz unmöglich.

Bei dem verurtheilenden Erkenntniß findet ſich, wenn
auch in geringerem Grade, dennoch dieſelbe Schwie-
rigkeit. Die Ungewißheit iſt dabei geringer, weil
wir beſtimmt wiſſen, daß der Richter alle Bedingungen
der Klage als vorhanden, alle Einreden als unbegründet
angeſehen haben muß (c). Aber auch hier kommen Unge-
wißheiten vor, die durch den bloßen Ausſpruch der Verur-
theilung nicht gehoben werden können. Wenn z. B. bei
einer perſönlichen Klage verurtheilt wird mit Verwerfung

(c) Überhaupt iſt die Benutzung
einer rechtskräftigen Verurtheilung
bei künftigen Prozeſſen ungleich
ſeltner, als die der Freiſprechung,
wie denn auch die actio judicati
praktiſch unwichtiger nnd von ſelt-
nerer Anwendung iſt, als die ex-
ceptio rei judicatae.
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[357/0375] §. 291. Rechtskraft der Gründe. vorhanden; oder aber, der Vergleich, oder der Mieth- vertrag, oder das Pfandrecht ſey vorhanden. Er kann ferner ein einziges unter dieſen fünf denkbaren Hinder- niſſen des Klägers als wahr angenommen haben, oder einige derſelben, oder alle. Jede dieſer Möglichkeiten recht- fertigt das freiſprechende Urtheil vollkommen. Daher iſt es unmöglich, bei einem künftigen verwandten Rechtsſtreit von der Rechtskraft jenes Urtheils Gebrauch zu machen, ſo lange wir Nichts wiſſen, als daß damals der Kläger abgewieſen worden iſt. Jede vom Richter ausgeſprochene Verneinung nämlich wird rechtskräftig; um aber dieſen Satz anwenden zu können, müſſen wir vor Allem wiſſen, was er verneint hat. — Wir müſſen alſo durchaus tiefer in den Sinn jenes Urtheils eindringen, ſonſt iſt künftig jede ſichere Anwendung der Rechtskraft ganz unmöglich. Bei dem verurtheilenden Erkenntniß findet ſich, wenn auch in geringerem Grade, dennoch dieſelbe Schwie- rigkeit. Die Ungewißheit iſt dabei geringer, weil wir beſtimmt wiſſen, daß der Richter alle Bedingungen der Klage als vorhanden, alle Einreden als unbegründet angeſehen haben muß (c). Aber auch hier kommen Unge- wißheiten vor, die durch den bloßen Ausſpruch der Verur- theilung nicht gehoben werden können. Wenn z. B. bei einer perſönlichen Klage verurtheilt wird mit Verwerfung (c) Überhaupt iſt die Benutzung einer rechtskräftigen Verurtheilung bei künftigen Prozeſſen ungleich ſeltner, als die der Freiſprechung, wie denn auch die actio judicati praktiſch unwichtiger nnd von ſelt- nerer Anwendung iſt, als die ex- ceptio rei judicatae.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/375>, abgerufen am 28.11.2024.