Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 289. Inhalt. Verurtheilung des Klägers? darin, daß die erwähnte doppelte Eigenschaft der Parteiennicht erst durch die Willkühr des Beklagten, sondern durch die allgemeine Natur der Klage begründet wird, also durch den Richter überall zur Anwendung gebracht werden muß, wo nur die Umstände dazu geeignet sind. Es gehören dahin die drei Theilungsklagen und die Die Formel der Theilungsklagen bestand aus zwei Die Formel der zwei erwähnten Interdicte war an (a) Gajus IV. § 42. "Quan- tum adjudicari oportet, judex Titio adjudicato." Der Name Titio scheint allerdings nicht zu der behaupteten Unpersönlichkeit der Formel zu passen, und könnte wohl auf einer unrichtigen Leseart be- ruhen; die gewöhnlichen Partei- namen: Aulus Agerius und Nu- merius Negidius scheinen absicht- lich vermieden. Der unzweifelhafte Sinn würde am sichersten bezeich- net seyn durch utrique oder alteru- tri, da nach Umständen bald dem Einen das Ganze, bald Jedem ein Theil zuzusprechen ist. (b) L. 1 pr. uti poss. (43. 16).
"Uti ... possidetis, quo minusita possideatis, vim fieri veto." -- L. 1 pr. de utrubi (43. 31). "Utrubi hic homo ... fuit, quo minus is eum ducat, vim fieri veto." §. 289. Inhalt. Verurtheilung des Klägers? darin, daß die erwähnte doppelte Eigenſchaft der Parteiennicht erſt durch die Willkühr des Beklagten, ſondern durch die allgemeine Natur der Klage begründet wird, alſo durch den Richter überall zur Anwendung gebracht werden muß, wo nur die Umſtände dazu geeignet ſind. Es gehören dahin die drei Theilungsklagen und die Die Formel der Theilungsklagen beſtand aus zwei Die Formel der zwei erwähnten Interdicte war an (a) Gajus IV. § 42. „Quan- tum adjudicari oportet, judex Titio adjudicato.“ Der Name Titio ſcheint allerdings nicht zu der behaupteten Unperſönlichkeit der Formel zu paſſen, und könnte wohl auf einer unrichtigen Leſeart be- ruhen; die gewöhnlichen Partei- namen: Aulus Agerius und Nu- merius Negidius ſcheinen abſicht- lich vermieden. Der unzweifelhafte Sinn würde am ſicherſten bezeich- net ſeyn durch utrique oder alteru- tri, da nach Umſtänden bald dem Einen das Ganze, bald Jedem ein Theil zuzuſprechen iſt. (b) L. 1 pr. uti poss. (43. 16).
„Uti … possidetis, quo minusita possideatis, vim fieri veto.“ — L. 1 pr. de utrubi (43. 31). „Utrubi hic homo … fuit, quo minus is eum ducat, vim fieri veto.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0347" n="329"/><fw place="top" type="header">§. 289. Inhalt. Verurtheilung des Klägers?</fw><lb/> darin, daß die erwähnte doppelte Eigenſchaft der Parteien<lb/> nicht erſt durch die Willkühr des Beklagten, ſondern durch<lb/> die allgemeine Natur der Klage begründet wird, alſo durch<lb/> den Richter überall zur Anwendung gebracht werden muß,<lb/> wo nur die Umſtände dazu geeignet ſind.</p><lb/> <p>Es gehören dahin die drei Theilungsklagen und die<lb/> zwei Interdicte zur Erhaltung des Beſitzes.</p><lb/> <p>Die Formel der Theilungsklagen beſtand aus zwei<lb/> Stücken, einem perſönlichen und einem auf Adjudication<lb/> gerichteten. — Wie das perſönliche Stück lauten mußte,<lb/> um jede Partei zum Kläger und Beklagten zugleich zu<lb/> machen, wird bei der Widerklage gezeigt werden. — Die<lb/> Adjudication aber war unperſönlich gefaßt, und in ſofern<lb/> ähnlich der <hi rendition="#aq">intentio</hi> einer Klage <hi rendition="#aq">in rem</hi> <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV. § 42. „Quan-<lb/> tum adjudicari oportet, judex<lb/> Titio adjudicato.“</hi> Der Name<lb/><hi rendition="#aq">Titio</hi> ſcheint allerdings nicht zu<lb/> der behaupteten Unperſönlichkeit der<lb/> Formel zu paſſen, und könnte wohl<lb/> auf einer unrichtigen Leſeart be-<lb/> ruhen; die gewöhnlichen Partei-<lb/> namen: <hi rendition="#aq">Aulus Agerius</hi> und <hi rendition="#aq">Nu-<lb/> merius Negidius</hi> ſcheinen abſicht-<lb/> lich vermieden. Der unzweifelhafte<lb/> Sinn würde am ſicherſten bezeich-<lb/> net ſeyn durch <hi rendition="#aq">utrique</hi> oder <hi rendition="#aq">alteru-<lb/> tri,</hi> da nach Umſtänden bald dem<lb/> Einen das Ganze, bald Jedem<lb/> ein Theil zuzuſprechen iſt.</note>.</p><lb/> <p>Die Formel der zwei erwähnten Interdicte war an<lb/> beide Parteien gleichmäßig gerichtet <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. uti poss.</hi> (43. 16).<lb/> „Uti … possidetis, quo minusita<lb/> possideatis, vim fieri veto.“ —<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. de utrubi</hi> (43. 31).<lb/> „Utrubi hic homo … fuit, quo<lb/> minus is eum ducat, vim fieri<lb/> veto.“</hi></note>, und drückte da-<lb/> durch unmittelbar aus, daß beide in völlig gleicher Lage<lb/> einander gegenüber ſtehen ſollten, nicht in der bei anderen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [329/0347]
§. 289. Inhalt. Verurtheilung des Klägers?
darin, daß die erwähnte doppelte Eigenſchaft der Parteien
nicht erſt durch die Willkühr des Beklagten, ſondern durch
die allgemeine Natur der Klage begründet wird, alſo durch
den Richter überall zur Anwendung gebracht werden muß,
wo nur die Umſtände dazu geeignet ſind.
Es gehören dahin die drei Theilungsklagen und die
zwei Interdicte zur Erhaltung des Beſitzes.
Die Formel der Theilungsklagen beſtand aus zwei
Stücken, einem perſönlichen und einem auf Adjudication
gerichteten. — Wie das perſönliche Stück lauten mußte,
um jede Partei zum Kläger und Beklagten zugleich zu
machen, wird bei der Widerklage gezeigt werden. — Die
Adjudication aber war unperſönlich gefaßt, und in ſofern
ähnlich der intentio einer Klage in rem (a).
Die Formel der zwei erwähnten Interdicte war an
beide Parteien gleichmäßig gerichtet (b), und drückte da-
durch unmittelbar aus, daß beide in völlig gleicher Lage
einander gegenüber ſtehen ſollten, nicht in der bei anderen
(a) Gajus IV. § 42. „Quan-
tum adjudicari oportet, judex
Titio adjudicato.“ Der Name
Titio ſcheint allerdings nicht zu
der behaupteten Unperſönlichkeit der
Formel zu paſſen, und könnte wohl
auf einer unrichtigen Leſeart be-
ruhen; die gewöhnlichen Partei-
namen: Aulus Agerius und Nu-
merius Negidius ſcheinen abſicht-
lich vermieden. Der unzweifelhafte
Sinn würde am ſicherſten bezeich-
net ſeyn durch utrique oder alteru-
tri, da nach Umſtänden bald dem
Einen das Ganze, bald Jedem
ein Theil zuzuſprechen iſt.
(b) L. 1 pr. uti poss. (43. 16).
„Uti … possidetis, quo minusita
possideatis, vim fieri veto.“ —
L. 1 pr. de utrubi (43. 31).
„Utrubi hic homo … fuit, quo
minus is eum ducat, vim fieri
veto.“
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