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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 289. Inhalt. Verurtheilung des Klägers?
darin, daß die erwähnte doppelte Eigenschaft der Parteien
nicht erst durch die Willkühr des Beklagten, sondern durch
die allgemeine Natur der Klage begründet wird, also durch
den Richter überall zur Anwendung gebracht werden muß,
wo nur die Umstände dazu geeignet sind.

Es gehören dahin die drei Theilungsklagen und die
zwei Interdicte zur Erhaltung des Besitzes.

Die Formel der Theilungsklagen bestand aus zwei
Stücken, einem persönlichen und einem auf Adjudication
gerichteten. -- Wie das persönliche Stück lauten mußte,
um jede Partei zum Kläger und Beklagten zugleich zu
machen, wird bei der Widerklage gezeigt werden. -- Die
Adjudication aber war unpersönlich gefaßt, und in sofern
ähnlich der intentio einer Klage in rem (a).

Die Formel der zwei erwähnten Interdicte war an
beide Parteien gleichmäßig gerichtet (b), und drückte da-
durch unmittelbar aus, daß beide in völlig gleicher Lage
einander gegenüber stehen sollten, nicht in der bei anderen

(a) Gajus IV. § 42. "Quan-
tum adjudicari oportet, judex
Titio adjudicato."
Der Name
Titio scheint allerdings nicht zu
der behaupteten Unpersönlichkeit der
Formel zu passen, und könnte wohl
auf einer unrichtigen Leseart be-
ruhen; die gewöhnlichen Partei-
namen: Aulus Agerius und Nu-
merius Negidius
scheinen absicht-
lich vermieden. Der unzweifelhafte
Sinn würde am sichersten bezeich-
net seyn durch utrique oder alteru-
tri,
da nach Umständen bald dem
Einen das Ganze, bald Jedem
ein Theil zuzusprechen ist.
(b) L. 1 pr. uti poss. (43. 16).
"Uti ... possidetis, quo minusita
possideatis, vim fieri veto." --
L. 1 pr. de utrubi (43. 31).
"Utrubi hic homo ... fuit, quo
minus is eum ducat, vim fieri
veto."

§. 289. Inhalt. Verurtheilung des Klägers?
darin, daß die erwähnte doppelte Eigenſchaft der Parteien
nicht erſt durch die Willkühr des Beklagten, ſondern durch
die allgemeine Natur der Klage begründet wird, alſo durch
den Richter überall zur Anwendung gebracht werden muß,
wo nur die Umſtände dazu geeignet ſind.

Es gehören dahin die drei Theilungsklagen und die
zwei Interdicte zur Erhaltung des Beſitzes.

Die Formel der Theilungsklagen beſtand aus zwei
Stücken, einem perſönlichen und einem auf Adjudication
gerichteten. — Wie das perſönliche Stück lauten mußte,
um jede Partei zum Kläger und Beklagten zugleich zu
machen, wird bei der Widerklage gezeigt werden. — Die
Adjudication aber war unperſönlich gefaßt, und in ſofern
ähnlich der intentio einer Klage in rem (a).

Die Formel der zwei erwähnten Interdicte war an
beide Parteien gleichmäßig gerichtet (b), und drückte da-
durch unmittelbar aus, daß beide in völlig gleicher Lage
einander gegenüber ſtehen ſollten, nicht in der bei anderen

(a) Gajus IV. § 42. „Quan-
tum adjudicari oportet, judex
Titio adjudicato.“
Der Name
Titio ſcheint allerdings nicht zu
der behaupteten Unperſönlichkeit der
Formel zu paſſen, und könnte wohl
auf einer unrichtigen Leſeart be-
ruhen; die gewöhnlichen Partei-
namen: Aulus Agerius und Nu-
merius Negidius
ſcheinen abſicht-
lich vermieden. Der unzweifelhafte
Sinn würde am ſicherſten bezeich-
net ſeyn durch utrique oder alteru-
tri,
da nach Umſtänden bald dem
Einen das Ganze, bald Jedem
ein Theil zuzuſprechen iſt.
(b) L. 1 pr. uti poss. (43. 16).
„Uti … possidetis, quo minusita
possideatis, vim fieri veto.“ —
L. 1 pr. de utrubi (43. 31).
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veto.“
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[329/0347] §. 289. Inhalt. Verurtheilung des Klägers? darin, daß die erwähnte doppelte Eigenſchaft der Parteien nicht erſt durch die Willkühr des Beklagten, ſondern durch die allgemeine Natur der Klage begründet wird, alſo durch den Richter überall zur Anwendung gebracht werden muß, wo nur die Umſtände dazu geeignet ſind. Es gehören dahin die drei Theilungsklagen und die zwei Interdicte zur Erhaltung des Beſitzes. Die Formel der Theilungsklagen beſtand aus zwei Stücken, einem perſönlichen und einem auf Adjudication gerichteten. — Wie das perſönliche Stück lauten mußte, um jede Partei zum Kläger und Beklagten zugleich zu machen, wird bei der Widerklage gezeigt werden. — Die Adjudication aber war unperſönlich gefaßt, und in ſofern ähnlich der intentio einer Klage in rem (a). Die Formel der zwei erwähnten Interdicte war an beide Parteien gleichmäßig gerichtet (b), und drückte da- durch unmittelbar aus, daß beide in völlig gleicher Lage einander gegenüber ſtehen ſollten, nicht in der bei anderen (a) Gajus IV. § 42. „Quan- tum adjudicari oportet, judex Titio adjudicato.“ Der Name Titio ſcheint allerdings nicht zu der behaupteten Unperſönlichkeit der Formel zu paſſen, und könnte wohl auf einer unrichtigen Leſeart be- ruhen; die gewöhnlichen Partei- namen: Aulus Agerius und Nu- merius Negidius ſcheinen abſicht- lich vermieden. Der unzweifelhafte Sinn würde am ſicherſten bezeich- net ſeyn durch utrique oder alteru- tri, da nach Umſtänden bald dem Einen das Ganze, bald Jedem ein Theil zuzuſprechen iſt. (b) L. 1 pr. uti poss. (43. 16). „Uti … possidetis, quo minusita possideatis, vim fieri veto.“ — L. 1 pr. de utrubi (43. 31). „Utrubi hic homo … fuit, quo minus is eum ducat, vim fieri veto.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/347>, abgerufen am 24.11.2024.