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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Nicht besser war es, wenn der Rechtsstreit durch die Pro-
zeßverjährung des alten Rechts ohne Ausgang, also auch
ohne Urtheil blieb (§ 256. b), welches ohne alle Nachlässig-
keit des Klägers geschehen konnte; denn nun war durch die
exceptio rei in judicium deductae jede fernere Verfolgung
des wirklich vorhandenen Rechts für immer unmöglich
gemacht.

Die Wahrnehmung dieser Mängel führte zum Nach-
denken über das wahre Bedürfniß, und zu dem klaren Be-
wußtseyn, daß es eigentlich darauf, und nur darauf
ankomme, jeder richterlichen Entscheidung ihre unzweifelhafte
Wirksamkeit für alle Zukunft zu sichern. Man suchte nun
das alte bekannte Rechtsinstitut der exceptio rei judicatae
dahin auszubilden, daß dieser Zweck erreicht würde,
und zwar vollständig erreicht. Dieses geschah, indem man
sie nicht mehr wie bisher auf das bloße Daseyn des Urtheils
gründete, sondern auf den Inhalt desselben. Dessen Gel-
tung sollte für jeden künftigen Rechtsstreit gesichert werden,
und indem man neben der Exception nach Bedürfniß auch
eine replicatio rei judicatae gab, wurde das Rechtsinstitut
in dieser neuen Ausbildung geeignet, dem früheren Kläger
eben sowohl, als dem Beklagten, alle Vortheile zu sichern,
die aus dem Inhalt des Urtheils in einem künftigen Streit
hergeleitet werden konnten.

Der Rechtssatz, welcher nach dieser Ausbildung dem
Institut zum Grunde gelegt wurde, läßt sich in folgender
Formel ausdrücken:

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Nicht beſſer war es, wenn der Rechtsſtreit durch die Pro-
zeßverjährung des alten Rechts ohne Ausgang, alſo auch
ohne Urtheil blieb (§ 256. b), welches ohne alle Nachläſſig-
keit des Klägers geſchehen konnte; denn nun war durch die
exceptio rei in judicium deductae jede fernere Verfolgung
des wirklich vorhandenen Rechts für immer unmöglich
gemacht.

Die Wahrnehmung dieſer Mängel führte zum Nach-
denken über das wahre Bedürfniß, und zu dem klaren Be-
wußtſeyn, daß es eigentlich darauf, und nur darauf
ankomme, jeder richterlichen Entſcheidung ihre unzweifelhafte
Wirkſamkeit für alle Zukunft zu ſichern. Man ſuchte nun
das alte bekannte Rechtsinſtitut der exceptio rei judicatae
dahin auszubilden, daß dieſer Zweck erreicht würde,
und zwar vollſtändig erreicht. Dieſes geſchah, indem man
ſie nicht mehr wie bisher auf das bloße Daſeyn des Urtheils
gründete, ſondern auf den Inhalt deſſelben. Deſſen Gel-
tung ſollte für jeden künftigen Rechtsſtreit geſichert werden,
und indem man neben der Exception nach Bedürfniß auch
eine replicatio rei judicatae gab, wurde das Rechtsinſtitut
in dieſer neuen Ausbildung geeignet, dem früheren Kläger
eben ſowohl, als dem Beklagten, alle Vortheile zu ſichern,
die aus dem Inhalt des Urtheils in einem künftigen Streit
hergeleitet werden konnten.

Der Rechtsſatz, welcher nach dieſer Ausbildung dem
Inſtitut zum Grunde gelegt wurde, läßt ſich in folgender
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[270/0288] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Nicht beſſer war es, wenn der Rechtsſtreit durch die Pro- zeßverjährung des alten Rechts ohne Ausgang, alſo auch ohne Urtheil blieb (§ 256. b), welches ohne alle Nachläſſig- keit des Klägers geſchehen konnte; denn nun war durch die exceptio rei in judicium deductae jede fernere Verfolgung des wirklich vorhandenen Rechts für immer unmöglich gemacht. Die Wahrnehmung dieſer Mängel führte zum Nach- denken über das wahre Bedürfniß, und zu dem klaren Be- wußtſeyn, daß es eigentlich darauf, und nur darauf ankomme, jeder richterlichen Entſcheidung ihre unzweifelhafte Wirkſamkeit für alle Zukunft zu ſichern. Man ſuchte nun das alte bekannte Rechtsinſtitut der exceptio rei judicatae dahin auszubilden, daß dieſer Zweck erreicht würde, und zwar vollſtändig erreicht. Dieſes geſchah, indem man ſie nicht mehr wie bisher auf das bloße Daſeyn des Urtheils gründete, ſondern auf den Inhalt deſſelben. Deſſen Gel- tung ſollte für jeden künftigen Rechtsſtreit geſichert werden, und indem man neben der Exception nach Bedürfniß auch eine replicatio rei judicatae gab, wurde das Rechtsinſtitut in dieſer neuen Ausbildung geeignet, dem früheren Kläger eben ſowohl, als dem Beklagten, alle Vortheile zu ſichern, die aus dem Inhalt des Urtheils in einem künftigen Streit hergeleitet werden konnten. Der Rechtsſatz, welcher nach dieſer Ausbildung dem Inſtitut zum Grunde gelegt wurde, läßt ſich in folgender Formel ausdrücken:

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/288>, abgerufen am 25.11.2024.