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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

In diesem einzelnen Fall also hat schon das R. R. die
wichtige Umwandlung wirklich vollzogen, die hier dem
heutigen Recht auch für alle übrigen Fälle zugeschrieben wird.

Der richtigeren Meinung nach ist mit dieser Unter-
brechung der bisher laufenden Klagverjährung (die oft
eine sehr kurze ist) stets auch die Begründung einer neuen
Klagverjährung, und zwar nun von Vierzig Jahren, ver-
bunden. Manche wollen ohne Grund diese beide Wirkungen
von einander trennen, und an verschiedene Zeitpunkte des
Prozesses knüpfen; sie nennen dann die Begründung der
vierzigjährigen Verjährung die Perpetuation der Klage (a).

3. Entkräftung der Usucapion (§ 261. No. II.).

Manche behaupten eine wirkliche Unterbrechung der
Usucapion, und wenden dann die Unterbrechung der Klag-
verjährung, mit dem Zeitpunkt derselben, unmittelbar auf
die Usucapion an. Diese Meinung ist oben widerlegt
worden.

Dagegen ist es richtig, daß der Beklagte die Verpflich-
tung hat, wenn während des Rechtsstreits die Usucapion
abläuft, die Folgen derselben dadurch auszutilgen, daß er
das so erworbene Eigenthum zurück auf den Kläger über-
trägt. Diese Verpflichtung ist eine einzelne Folge des
Quasicontracts, entsteht also mit diesem im Augenblick der
Insinuation.

4. Übergang der nicht vererblichen Klagen
auf die Erben des Beklagten
(§ 262. IV.) (b).


(a) S. o. B. 5 S. 323.
(b) nicht auch auf die Erben des Klägers (§ 264. a).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

In dieſem einzelnen Fall alſo hat ſchon das R. R. die
wichtige Umwandlung wirklich vollzogen, die hier dem
heutigen Recht auch für alle übrigen Fälle zugeſchrieben wird.

Der richtigeren Meinung nach iſt mit dieſer Unter-
brechung der bisher laufenden Klagverjährung (die oft
eine ſehr kurze iſt) ſtets auch die Begründung einer neuen
Klagverjährung, und zwar nun von Vierzig Jahren, ver-
bunden. Manche wollen ohne Grund dieſe beide Wirkungen
von einander trennen, und an verſchiedene Zeitpunkte des
Prozeſſes knüpfen; ſie nennen dann die Begründung der
vierzigjährigen Verjährung die Perpetuation der Klage (a).

3. Entkräftung der Uſucapion (§ 261. No. II.).

Manche behaupten eine wirkliche Unterbrechung der
Uſucapion, und wenden dann die Unterbrechung der Klag-
verjährung, mit dem Zeitpunkt derſelben, unmittelbar auf
die Uſucapion an. Dieſe Meinung iſt oben widerlegt
worden.

Dagegen iſt es richtig, daß der Beklagte die Verpflich-
tung hat, wenn während des Rechtsſtreits die Uſucapion
abläuft, die Folgen derſelben dadurch auszutilgen, daß er
das ſo erworbene Eigenthum zurück auf den Kläger über-
trägt. Dieſe Verpflichtung iſt eine einzelne Folge des
Quaſicontracts, entſteht alſo mit dieſem im Augenblick der
Inſinuation.

4. Übergang der nicht vererblichen Klagen
auf die Erben des Beklagten
(§ 262. IV.) (b).


(a) S. o. B. 5 S. 323.
(b) nicht auch auf die Erben des Klägers (§ 264. a).
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[248/0266] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. In dieſem einzelnen Fall alſo hat ſchon das R. R. die wichtige Umwandlung wirklich vollzogen, die hier dem heutigen Recht auch für alle übrigen Fälle zugeſchrieben wird. Der richtigeren Meinung nach iſt mit dieſer Unter- brechung der bisher laufenden Klagverjährung (die oft eine ſehr kurze iſt) ſtets auch die Begründung einer neuen Klagverjährung, und zwar nun von Vierzig Jahren, ver- bunden. Manche wollen ohne Grund dieſe beide Wirkungen von einander trennen, und an verſchiedene Zeitpunkte des Prozeſſes knüpfen; ſie nennen dann die Begründung der vierzigjährigen Verjährung die Perpetuation der Klage (a). 3. Entkräftung der Uſucapion (§ 261. No. II.). Manche behaupten eine wirkliche Unterbrechung der Uſucapion, und wenden dann die Unterbrechung der Klag- verjährung, mit dem Zeitpunkt derſelben, unmittelbar auf die Uſucapion an. Dieſe Meinung iſt oben widerlegt worden. Dagegen iſt es richtig, daß der Beklagte die Verpflich- tung hat, wenn während des Rechtsſtreits die Uſucapion abläuft, die Folgen derſelben dadurch auszutilgen, daß er das ſo erworbene Eigenthum zurück auf den Kläger über- trägt. Dieſe Verpflichtung iſt eine einzelne Folge des Quaſicontracts, entſteht alſo mit dieſem im Augenblick der Inſinuation. 4. Übergang der nicht vererblichen Klagen auf die Erben des Beklagten (§ 262. IV.) (b). (a) S. o. B. 5 S. 323. (b) nicht auch auf die Erben des Klägers (§ 264. a).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/266>, abgerufen am 25.11.2024.