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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 275. Wirkung der L. C. -- Schätzungszeit.
Nachgeben sollte stets, und während der ganzen Dauer des
Rechtsstreits, die Freisprechung bewirken. In diesem
Grundsatz lag gewissermaßen die Beförderung der frei-
willigen Erfüllung durch eine Art von Prämium, welche
Beförderung bei den arbiträren Klagen ohnehin noch durch
deren besondere Einrichtung unterstützt wurde (g).

Wir finden also hier einen Conflict zwischen zwei ver-
schiedenen Zwecken und Principien, die auf entgegengesetzte
Folgen hinführten. Dem in den freien Klagen befolgten
Princip aber wurde bei fortgehender Rechtsentwicklung der
überwiegende Werth zugeschrieben. -- Im heutigen Recht
kann ohnehin nur noch von diesem Princip die Rede seyn.

c) So verschieden auch die beiden, für zwei Arten der
Klagen aufgestellten, Regeln seyn mögen, so bilden sie doch
einen gemeinsamen Gegensatz gegen eine andere, gleichfalls
denkbare, Bestimmung, die also durch sie gleichmäßig ver-
neint werden soll. Dieses ist der Anfang der Obliga-
tion
, nach dessen Zeitpunkt auch wohl die Schätzung
versucht werden könnte (h). Der Hauptgedanke ist also dieser:
es soll die Schätzung nicht nach dem Zeitpunkt der ent-

(g) Wenn die streitige Sache
noch vorhanden war, so konnte
ohnehin auch bei den strengen Kla-
gen der Beklagte durch Anwendung
dieses Grundsatzes jeden Verlust
von sich abwenden. Der Verlust
trat also nur dann ein, wenn ent-
weder der Beklagte Dieses hart-
näckig unterließ, oder die Sache
nicht mehr vorhanden war.
(h) Dieser Zeitpunkt ist bei den
Delictsklagen wirklich berück-
sichtigt worden, wie unten gezeigt
werden wird. Hier ist nur von
den persönlichen Klagen aus Rechts-
geschäften, und von Klagen in rem
die Rede.

§. 275. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit.
Nachgeben ſollte ſtets, und während der ganzen Dauer des
Rechtsſtreits, die Freiſprechung bewirken. In dieſem
Grundſatz lag gewiſſermaßen die Beförderung der frei-
willigen Erfüllung durch eine Art von Prämium, welche
Beförderung bei den arbiträren Klagen ohnehin noch durch
deren beſondere Einrichtung unterſtützt wurde (g).

Wir finden alſo hier einen Conflict zwiſchen zwei ver-
ſchiedenen Zwecken und Principien, die auf entgegengeſetzte
Folgen hinführten. Dem in den freien Klagen befolgten
Princip aber wurde bei fortgehender Rechtsentwicklung der
überwiegende Werth zugeſchrieben. — Im heutigen Recht
kann ohnehin nur noch von dieſem Princip die Rede ſeyn.

c) So verſchieden auch die beiden, für zwei Arten der
Klagen aufgeſtellten, Regeln ſeyn mögen, ſo bilden ſie doch
einen gemeinſamen Gegenſatz gegen eine andere, gleichfalls
denkbare, Beſtimmung, die alſo durch ſie gleichmäßig ver-
neint werden ſoll. Dieſes iſt der Anfang der Obliga-
tion
, nach deſſen Zeitpunkt auch wohl die Schätzung
verſucht werden könnte (h). Der Hauptgedanke iſt alſo dieſer:
es ſoll die Schätzung nicht nach dem Zeitpunkt der ent-

(g) Wenn die ſtreitige Sache
noch vorhanden war, ſo konnte
ohnehin auch bei den ſtrengen Kla-
gen der Beklagte durch Anwendung
dieſes Grundſatzes jeden Verluſt
von ſich abwenden. Der Verluſt
trat alſo nur dann ein, wenn ent-
weder der Beklagte Dieſes hart-
näckig unterließ, oder die Sache
nicht mehr vorhanden war.
(h) Dieſer Zeitpunkt iſt bei den
Delictsklagen wirklich berück-
ſichtigt worden, wie unten gezeigt
werden wird. Hier iſt nur von
den perſönlichen Klagen aus Rechts-
geſchäften, und von Klagen in rem
die Rede.
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[203/0221] §. 275. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit. Nachgeben ſollte ſtets, und während der ganzen Dauer des Rechtsſtreits, die Freiſprechung bewirken. In dieſem Grundſatz lag gewiſſermaßen die Beförderung der frei- willigen Erfüllung durch eine Art von Prämium, welche Beförderung bei den arbiträren Klagen ohnehin noch durch deren beſondere Einrichtung unterſtützt wurde (g). Wir finden alſo hier einen Conflict zwiſchen zwei ver- ſchiedenen Zwecken und Principien, die auf entgegengeſetzte Folgen hinführten. Dem in den freien Klagen befolgten Princip aber wurde bei fortgehender Rechtsentwicklung der überwiegende Werth zugeſchrieben. — Im heutigen Recht kann ohnehin nur noch von dieſem Princip die Rede ſeyn. c) So verſchieden auch die beiden, für zwei Arten der Klagen aufgeſtellten, Regeln ſeyn mögen, ſo bilden ſie doch einen gemeinſamen Gegenſatz gegen eine andere, gleichfalls denkbare, Beſtimmung, die alſo durch ſie gleichmäßig ver- neint werden ſoll. Dieſes iſt der Anfang der Obliga- tion, nach deſſen Zeitpunkt auch wohl die Schätzung verſucht werden könnte (h). Der Hauptgedanke iſt alſo dieſer: es ſoll die Schätzung nicht nach dem Zeitpunkt der ent- (g) Wenn die ſtreitige Sache noch vorhanden war, ſo konnte ohnehin auch bei den ſtrengen Kla- gen der Beklagte durch Anwendung dieſes Grundſatzes jeden Verluſt von ſich abwenden. Der Verluſt trat alſo nur dann ein, wenn ent- weder der Beklagte Dieſes hart- näckig unterließ, oder die Sache nicht mehr vorhanden war. (h) Dieſer Zeitpunkt iſt bei den Delictsklagen wirklich berück- ſichtigt worden, wie unten gezeigt werden wird. Hier iſt nur von den perſönlichen Klagen aus Rechts- geſchäften, und von Klagen in rem die Rede.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/221>, abgerufen am 27.11.2024.