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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 272. Wirkung der L. C. -- Verminderungen.
Veränderungen beschränken müssen, welche blos eine ob-
jective, äußerlich erkennbare Beschaffenheit haben.

Ich will zuerst diejenigen Regeln aufstellen, die am
wenigsten Zweifel mit sich führen.

Wenn der Untergang oder der Besitzverlust einer streiti-
gen Sache nach der L. C. bewirkt wird durch Dolus
oder Culpa
des Beklagten, so muß dafür unbedingt Ent-
schädigung geleistet werden, der Beklagte mag redlicher oder
unredlicher Besitzer seyn, in einer Mora sich befinden oder
nicht. Dieses gehört unter die wichtigsten Wirkungen der
L. C., und ist eine Folge der obligatorischen Natur der
L. C., welche den Beklagten verpflichtet, die Sache mit der
größten Sorgfalt zu verwalten. -- Die aufgestellte Regel
wird in folgenden wichtigen Anwendungen anerkannt.

1. Bei der Eigenthumsklage, wenn der Untergang
der Sache durch nachlässiges Thun oder Unterlassen
bewirkt wird (a).
Eben so wenn durch Nachlässigkeit der Verlust des
Besitzes herbeigeführt wird (b).

Eine wichtige Erweiterung erhält diese Regel für den
Fall des unredlichen Besitzers; dieser soll auch für den in
dem Zeitraum vor der L. C. begangenen Dolus oder Culpa
Entschädigung leisten. Dieses ist der wahre Inhalt folgen-
der, nicht selten unrichtig aufgefaßter, Stelle (c):

(a) L. 36 § 1, L. 33, L. 51 de
rei vind.
(6. 1), L. 91 pr. de
verb. obl.
(45. 1).
(b) L. 63, L. 36 § 1, L. 21,
L. 17 § 1 de rei vind. (6. 1),
L. 21 § 3 de evict.
(21. 2).
(c) L. 45 de rei vind. (6. 1)
aus Ulpianus lib. LXVIII. ad ed.

§. 272. Wirkung der L. C. — Verminderungen.
Veränderungen beſchränken müſſen, welche blos eine ob-
jective, äußerlich erkennbare Beſchaffenheit haben.

Ich will zuerſt diejenigen Regeln aufſtellen, die am
wenigſten Zweifel mit ſich führen.

Wenn der Untergang oder der Beſitzverluſt einer ſtreiti-
gen Sache nach der L. C. bewirkt wird durch Dolus
oder Culpa
des Beklagten, ſo muß dafür unbedingt Ent-
ſchädigung geleiſtet werden, der Beklagte mag redlicher oder
unredlicher Beſitzer ſeyn, in einer Mora ſich befinden oder
nicht. Dieſes gehört unter die wichtigſten Wirkungen der
L. C., und iſt eine Folge der obligatoriſchen Natur der
L. C., welche den Beklagten verpflichtet, die Sache mit der
größten Sorgfalt zu verwalten. — Die aufgeſtellte Regel
wird in folgenden wichtigen Anwendungen anerkannt.

1. Bei der Eigenthumsklage, wenn der Untergang
der Sache durch nachläſſiges Thun oder Unterlaſſen
bewirkt wird (a).
Eben ſo wenn durch Nachläſſigkeit der Verluſt des
Beſitzes herbeigeführt wird (b).

Eine wichtige Erweiterung erhält dieſe Regel für den
Fall des unredlichen Beſitzers; dieſer ſoll auch für den in
dem Zeitraum vor der L. C. begangenen Dolus oder Culpa
Entſchädigung leiſten. Dieſes iſt der wahre Inhalt folgen-
der, nicht ſelten unrichtig aufgefaßter, Stelle (c):

(a) L. 36 § 1, L. 33, L. 51 de
rei vind.
(6. 1), L. 91 pr. de
verb. obl.
(45. 1).
(b) L. 63, L. 36 § 1, L. 21,
L. 17 § 1 de rei vind. (6. 1),
L. 21 § 3 de evict.
(21. 2).
(c) L. 45 de rei vind. (6. 1)
aus Ulpianus lib. LXVIII. ad ed.
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[167/0185] §. 272. Wirkung der L. C. — Verminderungen. Veränderungen beſchränken müſſen, welche blos eine ob- jective, äußerlich erkennbare Beſchaffenheit haben. Ich will zuerſt diejenigen Regeln aufſtellen, die am wenigſten Zweifel mit ſich führen. Wenn der Untergang oder der Beſitzverluſt einer ſtreiti- gen Sache nach der L. C. bewirkt wird durch Dolus oder Culpa des Beklagten, ſo muß dafür unbedingt Ent- ſchädigung geleiſtet werden, der Beklagte mag redlicher oder unredlicher Beſitzer ſeyn, in einer Mora ſich befinden oder nicht. Dieſes gehört unter die wichtigſten Wirkungen der L. C., und iſt eine Folge der obligatoriſchen Natur der L. C., welche den Beklagten verpflichtet, die Sache mit der größten Sorgfalt zu verwalten. — Die aufgeſtellte Regel wird in folgenden wichtigen Anwendungen anerkannt. 1. Bei der Eigenthumsklage, wenn der Untergang der Sache durch nachläſſiges Thun oder Unterlaſſen bewirkt wird (a). Eben ſo wenn durch Nachläſſigkeit der Verluſt des Beſitzes herbeigeführt wird (b). Eine wichtige Erweiterung erhält dieſe Regel für den Fall des unredlichen Beſitzers; dieſer ſoll auch für den in dem Zeitraum vor der L. C. begangenen Dolus oder Culpa Entſchädigung leiſten. Dieſes iſt der wahre Inhalt folgen- der, nicht ſelten unrichtig aufgefaßter, Stelle (c): (a) L. 36 § 1, L. 33, L. 51 de rei vind. (6. 1), L. 91 pr. de verb. obl. (45. 1). (b) L. 63, L. 36 § 1, L. 21, L. 17 § 1 de rei vind. (6. 1), L. 21 § 3 de evict. (21. 2). (c) L. 45 de rei vind. (6. 1) aus Ulpianus lib. LXVIII. ad ed.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/185>, abgerufen am 24.11.2024.