Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 270. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.)

Bevor eine Antwort auf diese Frage versucht werden
kann, ist für den Fall, daß in der That Prozeßzinsen an-
zunehmen seyn möchten (also hypothetisch), das Verhältniß
derselben zu den Verzugszinsen festzustellen. Wenn nämlich
vor dem Anfang eines Rechtsstreits ein Anspruch auf Ver-
zugszinsen entstanden ist, so gehen diese während des
ganzen Rechtsstreits fort, und es kann daneben von Prozeß-
zinsen nicht die Rede seyn, indem diese von den früher
entstandenen Verzugszinsen absorbirt werden. Daher kann
von Prozeßzinsen überhaupt nur in solchen Fällen die
Frage entstehen, in welchen entweder eine Mora für die
eingeklagte Geldschuld (als Bedingung der Verzugszinsen)
gar nicht vorhanden ist, oder bei vorhandener Mora dennoch
keine Verzugszinsen gefordert werden können.

Der letzte Fall trat entschieden ein bei den strengen
Klagen des R. R. Da hier Verzugszinsen auch bei vor-
handener Mora nicht gefordert werden konnten (§ 269), so
war für die Entstehung von Prozeßzinsen allerdings die
Möglichkeit vorhanden. -- Der erste Fall (der Mangel
der Mora selbst) kann verschiedene Gründe haben. Er
kann darin gegründet seyn, daß die Forderung an sich
zweifelhaft, oder in ihrem Umfang ungewiß (illiquid) ist (a).
Ferner darin, daß eine Mahnung an den Schuldner über-
haupt nicht ergangen ist, oder nicht für einen bestimmten
Zeitpunkt bewiesen werden kann. Oft ist auch die Zwischen-

(a) L. 24 pr., L. 21. 47. 3 pr. de us. (22. 1), L. 42. 63 de R. J.
(50. 17).
§. 270. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)

Bevor eine Antwort auf dieſe Frage verſucht werden
kann, iſt für den Fall, daß in der That Prozeßzinſen an-
zunehmen ſeyn möchten (alſo hypothetiſch), das Verhältniß
derſelben zu den Verzugszinſen feſtzuſtellen. Wenn nämlich
vor dem Anfang eines Rechtsſtreits ein Anſpruch auf Ver-
zugszinſen entſtanden iſt, ſo gehen dieſe während des
ganzen Rechtsſtreits fort, und es kann daneben von Prozeß-
zinſen nicht die Rede ſeyn, indem dieſe von den früher
entſtandenen Verzugszinſen abſorbirt werden. Daher kann
von Prozeßzinſen überhaupt nur in ſolchen Fällen die
Frage entſtehen, in welchen entweder eine Mora für die
eingeklagte Geldſchuld (als Bedingung der Verzugszinſen)
gar nicht vorhanden iſt, oder bei vorhandener Mora dennoch
keine Verzugszinſen gefordert werden können.

Der letzte Fall trat entſchieden ein bei den ſtrengen
Klagen des R. R. Da hier Verzugszinſen auch bei vor-
handener Mora nicht gefordert werden konnten (§ 269), ſo
war für die Entſtehung von Prozeßzinſen allerdings die
Möglichkeit vorhanden. — Der erſte Fall (der Mangel
der Mora ſelbſt) kann verſchiedene Gründe haben. Er
kann darin gegründet ſeyn, daß die Forderung an ſich
zweifelhaft, oder in ihrem Umfang ungewiß (illiquid) iſt (a).
Ferner darin, daß eine Mahnung an den Schuldner über-
haupt nicht ergangen iſt, oder nicht für einen beſtimmten
Zeitpunkt bewieſen werden kann. Oft iſt auch die Zwiſchen-

(a) L. 24 pr., L. 21. 47. 3 pr. de us. (22. 1), L. 42. 63 de R. J.
(50. 17).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0157" n="139"/>
            <fw place="top" type="header">§. 270. Wirkung der L. C. &#x2014; Prozeßzin&#x017F;en. (Fort&#x017F;.)</fw><lb/>
            <p>Bevor eine Antwort auf die&#x017F;e Frage ver&#x017F;ucht werden<lb/>
kann, i&#x017F;t für den Fall, daß in der That Prozeßzin&#x017F;en an-<lb/>
zunehmen &#x017F;eyn möchten (al&#x017F;o hypotheti&#x017F;ch), das Verhältniß<lb/>
der&#x017F;elben zu den Verzugszin&#x017F;en fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen. Wenn nämlich<lb/>
vor dem Anfang eines Rechts&#x017F;treits ein An&#x017F;pruch auf Ver-<lb/>
zugszin&#x017F;en ent&#x017F;tanden i&#x017F;t, &#x017F;o gehen die&#x017F;e während des<lb/>
ganzen Rechts&#x017F;treits fort, und es kann daneben von Prozeß-<lb/>
zin&#x017F;en nicht die Rede &#x017F;eyn, indem die&#x017F;e von den früher<lb/>
ent&#x017F;tandenen Verzugszin&#x017F;en ab&#x017F;orbirt werden. Daher kann<lb/>
von Prozeßzin&#x017F;en überhaupt nur in &#x017F;olchen Fällen die<lb/>
Frage ent&#x017F;tehen, in welchen entweder eine Mora für die<lb/>
eingeklagte Geld&#x017F;chuld (als Bedingung der Verzugszin&#x017F;en)<lb/>
gar nicht vorhanden i&#x017F;t, oder bei vorhandener Mora dennoch<lb/>
keine Verzugszin&#x017F;en gefordert werden können.</p><lb/>
            <p>Der letzte Fall trat ent&#x017F;chieden ein bei den &#x017F;trengen<lb/>
Klagen des R. R. Da hier Verzugszin&#x017F;en auch bei vor-<lb/>
handener Mora nicht gefordert werden konnten (§ 269), &#x017F;o<lb/>
war für die Ent&#x017F;tehung von Prozeßzin&#x017F;en allerdings die<lb/>
Möglichkeit vorhanden. &#x2014; Der er&#x017F;te Fall (der Mangel<lb/>
der Mora &#x017F;elb&#x017F;t) kann ver&#x017F;chiedene Gründe haben. Er<lb/>
kann darin gegründet &#x017F;eyn, daß die Forderung an &#x017F;ich<lb/>
zweifelhaft, oder in ihrem Umfang ungewiß (illiquid) i&#x017F;t <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 24 <hi rendition="#i">pr., L.</hi> 21. 47. 3 <hi rendition="#i">pr. de us.</hi> (22. 1), <hi rendition="#i">L.</hi> 42. 63 <hi rendition="#i">de R. J.</hi></hi><lb/>
(50. 17).</note>.<lb/>
Ferner darin, daß eine Mahnung an den Schuldner über-<lb/>
haupt nicht ergangen i&#x017F;t, oder nicht für einen be&#x017F;timmten<lb/>
Zeitpunkt bewie&#x017F;en werden kann. Oft i&#x017F;t auch die Zwi&#x017F;chen-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[139/0157] §. 270. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.) Bevor eine Antwort auf dieſe Frage verſucht werden kann, iſt für den Fall, daß in der That Prozeßzinſen an- zunehmen ſeyn möchten (alſo hypothetiſch), das Verhältniß derſelben zu den Verzugszinſen feſtzuſtellen. Wenn nämlich vor dem Anfang eines Rechtsſtreits ein Anſpruch auf Ver- zugszinſen entſtanden iſt, ſo gehen dieſe während des ganzen Rechtsſtreits fort, und es kann daneben von Prozeß- zinſen nicht die Rede ſeyn, indem dieſe von den früher entſtandenen Verzugszinſen abſorbirt werden. Daher kann von Prozeßzinſen überhaupt nur in ſolchen Fällen die Frage entſtehen, in welchen entweder eine Mora für die eingeklagte Geldſchuld (als Bedingung der Verzugszinſen) gar nicht vorhanden iſt, oder bei vorhandener Mora dennoch keine Verzugszinſen gefordert werden können. Der letzte Fall trat entſchieden ein bei den ſtrengen Klagen des R. R. Da hier Verzugszinſen auch bei vor- handener Mora nicht gefordert werden konnten (§ 269), ſo war für die Entſtehung von Prozeßzinſen allerdings die Möglichkeit vorhanden. — Der erſte Fall (der Mangel der Mora ſelbſt) kann verſchiedene Gründe haben. Er kann darin gegründet ſeyn, daß die Forderung an ſich zweifelhaft, oder in ihrem Umfang ungewiß (illiquid) iſt (a). Ferner darin, daß eine Mahnung an den Schuldner über- haupt nicht ergangen iſt, oder nicht für einen beſtimmten Zeitpunkt bewieſen werden kann. Oft iſt auch die Zwiſchen- (a) L. 24 pr., L. 21. 47. 3 pr. de us. (22. 1), L. 42. 63 de R. J. (50. 17).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/157
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/157>, abgerufen am 23.11.2024.