Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Die einzig mögliche Klage nämlich aus einem Gelddar- Hierin allein liegt der Grund der in so vielen Stellen (k) Gajus IV. § 52 "alioquin litem suam facit." (l) L. 24 pr. de praescr. verb.
(19. 5), L. 10 § 4 mand. (17. 1), L. 11 § 1 de reb. cred. (12. 1), L. 3. 7 C. de usur. (4. 32). Paul. II. 14 § 1. -- Der Unterschied von dem vorhergehenden Fall, wo das Pactum der Stipulation angehängt war, lag darin, daß hier der bloße Formfehler durch milde Auslegung verbessert wurde, indem man es so ansah, als wäre die Stipulations- formel erst am Ende des ganzen Akts ausgesprochen worden. Neben dem Darlehn war diese Behand- lung unmöglich, da bei den Zinsen die Fiction eines Darlehns keinen Sinn gehabt hätte, ohne dieselbe aber die Klage aus dem Pactum ohne allen Entstehungsgrund ge- wesen wäre. -- Man darf übri- gens die aufgestellte Regel nicht so verstehen, als ob ein solches Pactum ganz wirkungslos gewesen wäre; es sollte nur keine Klage begründen, eine naturalis obli- gatio entsprang daraus allerdings. L. 5 § 2 de sol. (46. 3), L. 3. 4. 22 C. de usur. (4. 32). Auch zweifelte hieran selbst die strengste Partei der Juristen nicht (Note h). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die einzig mögliche Klage nämlich aus einem Gelddar- Hierin allein liegt der Grund der in ſo vielen Stellen (k) Gajus IV. § 52 „alioquin litem suam facit.“ (l) L. 24 pr. de praescr. verb.
(19. 5), L. 10 § 4 mand. (17. 1), L. 11 § 1 de reb. cred. (12. 1), L. 3. 7 C. de usur. (4. 32). Paul. II. 14 § 1. — Der Unterſchied von dem vorhergehenden Fall, wo das Pactum der Stipulation angehängt war, lag darin, daß hier der bloße Formfehler durch milde Auslegung verbeſſert wurde, indem man es ſo anſah, als wäre die Stipulations- formel erſt am Ende des ganzen Akts ausgeſprochen worden. Neben dem Darlehn war dieſe Behand- lung unmöglich, da bei den Zinſen die Fiction eines Darlehns keinen Sinn gehabt hätte, ohne dieſelbe aber die Klage aus dem Pactum ohne allen Entſtehungsgrund ge- weſen wäre. — Man darf übri- gens die aufgeſtellte Regel nicht ſo verſtehen, als ob ein ſolches Pactum ganz wirkungslos geweſen wäre; es ſollte nur keine Klage begründen, eine naturalis obli- gatio entſprang daraus allerdings. L. 5 § 2 de sol. (46. 3), L. 3. 4. 22 C. de usur. (4. 32). Auch zweifelte hieran ſelbſt die ſtrengſte Partei der Juriſten nicht (Note h). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0148" n="130"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Die einzig mögliche Klage nämlich aus einem Gelddar-<lb/> lehn war die <hi rendition="#aq">certi condictio,</hi> worin die <hi rendition="#aq">Intentio</hi> nothwen-<lb/> dig eine beſtimmte Geldſumme ausſprechen und die <hi rendition="#aq">Con-<lb/> demnatio</hi> mit dieſer Summe übereinſtimmen mußte. Nun<lb/> hatte der Juder keine andere Wahl, als entweder freizu-<lb/> ſprechen, oder auf die ausgedrückte Summe zu verurtheilen.<lb/> Hätte er dieſe Summe durch die verſprochenen Zinſen in<lb/> dem Urtheil erhöht, ſo würde er das Ganze aus eigenem<lb/> Vermögen haben erſetzen müſſen <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV. § 52 „alioquin<lb/> litem suam facit.“</hi></note>.</p><lb/> <p>Hierin allein liegt der Grund der in ſo vielen Stellen<lb/> ausgeſprochenen Regel, daß bei einem Gelddarlehn auf<lb/> Zinſen niemals geklagt werden könne, wenn nicht dieſe Zinſen<lb/> in einer Stipulation verſprochen worden ſeyen <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 24 <hi rendition="#i">pr. de praescr. verb.</hi><lb/> (19. 5), <hi rendition="#i">L.</hi> 10 § 4 <hi rendition="#i">mand.</hi> (17. 1),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 11 § 1 <hi rendition="#i">de reb. cred.</hi> (12. 1),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 3. 7 <hi rendition="#i">C. de usur.</hi> (4. 32). <hi rendition="#k">Paul</hi>.<lb/> II.</hi> 14 § 1. — Der Unterſchied von<lb/> dem vorhergehenden Fall, wo das<lb/> Pactum der Stipulation angehängt<lb/> war, lag darin, daß hier der bloße<lb/> Formfehler durch milde Auslegung<lb/> verbeſſert wurde, indem man es ſo<lb/> anſah, als wäre die Stipulations-<lb/> formel erſt am Ende des ganzen<lb/> Akts ausgeſprochen worden. Neben<lb/> dem Darlehn war <hi rendition="#g">dieſe</hi> Behand-<lb/> lung unmöglich, da bei den Zinſen<lb/> die Fiction eines Darlehns keinen<lb/> Sinn gehabt hätte, ohne dieſelbe<lb/> aber die Klage aus dem Pactum<lb/> ohne allen Entſtehungsgrund ge-<lb/> weſen wäre. — Man darf übri-<lb/> gens die aufgeſtellte Regel nicht<lb/> ſo verſtehen, als ob ein ſolches<lb/> Pactum ganz wirkungslos geweſen<lb/> wäre; es ſollte nur keine Klage<lb/> begründen, eine <hi rendition="#aq">naturalis obli-<lb/> gatio</hi> entſprang daraus allerdings.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 2 <hi rendition="#i">de sol.</hi> (46. 3), <hi rendition="#i">L.</hi> 3. 4.<lb/> 22 <hi rendition="#i">C. de usur.</hi></hi> (4. 32). Auch<lb/> zweifelte hieran ſelbſt die ſtrengſte<lb/> Partei der Juriſten nicht (Note <hi rendition="#aq">h</hi>).</note>. Lag<lb/> aber der Grund hierin, alſo in der Klagformel, und nicht<lb/> in der Natur des Contracts, ſo war es ganz inconſequent,<lb/> im Juſtinianiſchen Recht (in welchem die Klagformeln gänz-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [130/0148]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die einzig mögliche Klage nämlich aus einem Gelddar-
lehn war die certi condictio, worin die Intentio nothwen-
dig eine beſtimmte Geldſumme ausſprechen und die Con-
demnatio mit dieſer Summe übereinſtimmen mußte. Nun
hatte der Juder keine andere Wahl, als entweder freizu-
ſprechen, oder auf die ausgedrückte Summe zu verurtheilen.
Hätte er dieſe Summe durch die verſprochenen Zinſen in
dem Urtheil erhöht, ſo würde er das Ganze aus eigenem
Vermögen haben erſetzen müſſen (k).
Hierin allein liegt der Grund der in ſo vielen Stellen
ausgeſprochenen Regel, daß bei einem Gelddarlehn auf
Zinſen niemals geklagt werden könne, wenn nicht dieſe Zinſen
in einer Stipulation verſprochen worden ſeyen (l). Lag
aber der Grund hierin, alſo in der Klagformel, und nicht
in der Natur des Contracts, ſo war es ganz inconſequent,
im Juſtinianiſchen Recht (in welchem die Klagformeln gänz-
(k) Gajus IV. § 52 „alioquin
litem suam facit.“
(l) L. 24 pr. de praescr. verb.
(19. 5), L. 10 § 4 mand. (17. 1),
L. 11 § 1 de reb. cred. (12. 1),
L. 3. 7 C. de usur. (4. 32). Paul.
II. 14 § 1. — Der Unterſchied von
dem vorhergehenden Fall, wo das
Pactum der Stipulation angehängt
war, lag darin, daß hier der bloße
Formfehler durch milde Auslegung
verbeſſert wurde, indem man es ſo
anſah, als wäre die Stipulations-
formel erſt am Ende des ganzen
Akts ausgeſprochen worden. Neben
dem Darlehn war dieſe Behand-
lung unmöglich, da bei den Zinſen
die Fiction eines Darlehns keinen
Sinn gehabt hätte, ohne dieſelbe
aber die Klage aus dem Pactum
ohne allen Entſtehungsgrund ge-
weſen wäre. — Man darf übri-
gens die aufgeſtellte Regel nicht
ſo verſtehen, als ob ein ſolches
Pactum ganz wirkungslos geweſen
wäre; es ſollte nur keine Klage
begründen, eine naturalis obli-
gatio entſprang daraus allerdings.
L. 5 § 2 de sol. (46. 3), L. 3. 4.
22 C. de usur. (4. 32). Auch
zweifelte hieran ſelbſt die ſtrengſte
Partei der Juriſten nicht (Note h).
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