1. "post litem contestatam omnes incipiunt malae fidei possessores esse: quinimo post controversiam motam(i).
2. "ex quo quis scit a se peti ... incipit esse malae fidei possessor ... si scit ... puto debere: coepit enim malae fidei possessor esse"(k).
Diese Stellen sind dadurch sehr wichtig geworden, daß sie auf die Ausbildung der Rechtstheorie in neueren Zeiten überwiegenden Einfluß ausgeübt haben, wobei nur allzu- sehr das Bedürfniß unbeachtet geblieben ist, sie mit allge- meinen Grundsätzen, so wie mit einer großen Zahl ganz anders lautender Stellen des R. R., in Einklang zu bringen. In jenen Stellen aber haben zwei eigenthümliche Meinungen ihre scheinbare Rechtfertigung gefunden: erst- lich die mala fides als allgemeine Folge des bloßen Rechts- streits; zweitens die Zurückführung dieser Folge so wie mancher anderen, von der L. C. auf den Zeitpunkt, worin der Beklagte von dem Anspruch Nachricht bekommt. Beide Meinungen machen eine sorgfältige Prüfung nöthig. Die erste ist in ihren practischen Folgen weniger erheblich ge- worden, theils weil viele Wirkungen der mala fides mit denen der L. C. ohnehin zusammentreffen, theils weil die einzelnen Wirkungen meist durch besondere, unzweifelhafte
vgl. die Noten der Herrmannschen Ausgabe). Nun ist gar nicht von einem unredlichen Besitz die Rede, sondern von einem unsiche- ren, zweifelhaften; von diesem Begriff wird noch unten die Rede seyn (Note p).
(i)L. 25 § 7 de her. pet. (5. 3).
(k)L. 20 § 11 de her. pet (5. 3).
§. 264. Wirkung der L. C. — Umfang. Einleitung.
1. „post litem contestatam omnes incipiunt malae fidei possessores esse: quinimo post controversiam motam(i).
2. „ex quo quis scit a se peti … incipit esse malae fidei possessor … si scit … puto debere: coepit enim malae fidei possessor esse“(k).
Dieſe Stellen ſind dadurch ſehr wichtig geworden, daß ſie auf die Ausbildung der Rechtstheorie in neueren Zeiten überwiegenden Einfluß ausgeübt haben, wobei nur allzu- ſehr das Bedürfniß unbeachtet geblieben iſt, ſie mit allge- meinen Grundſätzen, ſo wie mit einer großen Zahl ganz anders lautender Stellen des R. R., in Einklang zu bringen. In jenen Stellen aber haben zwei eigenthümliche Meinungen ihre ſcheinbare Rechtfertigung gefunden: erſt- lich die mala fides als allgemeine Folge des bloßen Rechts- ſtreits; zweitens die Zurückführung dieſer Folge ſo wie mancher anderen, von der L. C. auf den Zeitpunkt, worin der Beklagte von dem Anſpruch Nachricht bekommt. Beide Meinungen machen eine ſorgfältige Prüfung nöthig. Die erſte iſt in ihren practiſchen Folgen weniger erheblich ge- worden, theils weil viele Wirkungen der mala fides mit denen der L. C. ohnehin zuſammentreffen, theils weil die einzelnen Wirkungen meiſt durch beſondere, unzweifelhafte
vgl. die Noten der Herrmannſchen Ausgabe). Nun iſt gar nicht von einem unredlichen Beſitz die Rede, ſondern von einem unſiche- ren, zweifelhaften; von dieſem Begriff wird noch unten die Rede ſeyn (Note p).
(i)L. 25 § 7 de her. pet. (5. 3).
(k)L. 20 § 11 de her. pet (5. 3).
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§. 264. Wirkung der L. C. — Umfang. Einleitung.
1. „post litem contestatam omnes incipiunt malae fidei
possessores esse: quinimo post controversiam motam (i).
2. „ex quo quis scit a se peti … incipit esse malae
fidei possessor … si scit … puto debere: coepit enim
malae fidei possessor esse“ (k).
Dieſe Stellen ſind dadurch ſehr wichtig geworden, daß
ſie auf die Ausbildung der Rechtstheorie in neueren Zeiten
überwiegenden Einfluß ausgeübt haben, wobei nur allzu-
ſehr das Bedürfniß unbeachtet geblieben iſt, ſie mit allge-
meinen Grundſätzen, ſo wie mit einer großen Zahl ganz
anders lautender Stellen des R. R., in Einklang zu
bringen. In jenen Stellen aber haben zwei eigenthümliche
Meinungen ihre ſcheinbare Rechtfertigung gefunden: erſt-
lich die mala fides als allgemeine Folge des bloßen Rechts-
ſtreits; zweitens die Zurückführung dieſer Folge ſo wie
mancher anderen, von der L. C. auf den Zeitpunkt, worin
der Beklagte von dem Anſpruch Nachricht bekommt. Beide
Meinungen machen eine ſorgfältige Prüfung nöthig. Die
erſte iſt in ihren practiſchen Folgen weniger erheblich ge-
worden, theils weil viele Wirkungen der mala fides mit
denen der L. C. ohnehin zuſammentreffen, theils weil die
einzelnen Wirkungen meiſt durch beſondere, unzweifelhafte
(h)
(i) L. 25 § 7 de her. pet.
(5. 3).
(k) L. 20 § 11 de her. pet
(5. 3).
(h) vgl. die Noten der Herrmannſchen
Ausgabe). Nun iſt gar nicht von
einem unredlichen Beſitz die
Rede, ſondern von einem unſiche-
ren, zweifelhaften; von dieſem
Begriff wird noch unten die Rede
ſeyn (Note p).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/103>, abgerufen am 22.07.2024.
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