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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Vorrede.
äußeren Erscheinung mit den vorhergehenden Bänden
gleichförmig werde.

Den bisher erschienenen Theilen dieser Arbeit
ist von manchen Seiten der nicht unerwartete Vor-
wurf gemacht worden, daß der, als eine Darstellung
des heutigen Rechts bezeichnete, Plan des Werkes
durch unverhältnißmäßige Einmischung historischer
Untersuchungen oft verlassen und gestört werde.
Diesem Vorwurf wird ohne Zweifel auch der gegen-
wärtige Abschnitt nicht entgehen. Zwar ist der
Gegenstand desselben so praktisch, als irgend ein
Stück unsres Rechtssystems; allein die vorliegende
Behandlung desselben hat sich allerdings von aus-
führlichen historischen Untersuchungen nicht frei hal-
ten können. Auch werden diese Untersuchungen
besonders dadurch bei Manchen Anstoß erregen,
daß sie großentheils in dem letzten Ziel mit den
Ansichten Anderer übereinstimmen, und nur den
Weg, auf welchem Diese zu dem gemeinsamen Ziel
gelangen wollen, als irrig darzustellen suchen. Ein
Verfahren solcher Art wird von nicht Wenigen als
unpraktisch angesehen.

Indessen kann ich mich, auch bei sorgfältigem
Rückblick auf den jetzt beendigten Abschnitt, nicht

Vorrede.
äußeren Erſcheinung mit den vorhergehenden Bänden
gleichförmig werde.

Den bisher erſchienenen Theilen dieſer Arbeit
iſt von manchen Seiten der nicht unerwartete Vor-
wurf gemacht worden, daß der, als eine Darſtellung
des heutigen Rechts bezeichnete, Plan des Werkes
durch unverhältnißmäßige Einmiſchung hiſtoriſcher
Unterſuchungen oft verlaſſen und geſtört werde.
Dieſem Vorwurf wird ohne Zweifel auch der gegen-
wärtige Abſchnitt nicht entgehen. Zwar iſt der
Gegenſtand deſſelben ſo praktiſch, als irgend ein
Stück unſres Rechtsſyſtems; allein die vorliegende
Behandlung deſſelben hat ſich allerdings von aus-
führlichen hiſtoriſchen Unterſuchungen nicht frei hal-
ten können. Auch werden dieſe Unterſuchungen
beſonders dadurch bei Manchen Anſtoß erregen,
daß ſie großentheils in dem letzten Ziel mit den
Anſichten Anderer übereinſtimmen, und nur den
Weg, auf welchem Dieſe zu dem gemeinſamen Ziel
gelangen wollen, als irrig darzuſtellen ſuchen. Ein
Verfahren ſolcher Art wird von nicht Wenigen als
unpraktiſch angeſehen.

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[IV/0010] Vorrede. äußeren Erſcheinung mit den vorhergehenden Bänden gleichförmig werde. Den bisher erſchienenen Theilen dieſer Arbeit iſt von manchen Seiten der nicht unerwartete Vor- wurf gemacht worden, daß der, als eine Darſtellung des heutigen Rechts bezeichnete, Plan des Werkes durch unverhältnißmäßige Einmiſchung hiſtoriſcher Unterſuchungen oft verlaſſen und geſtört werde. Dieſem Vorwurf wird ohne Zweifel auch der gegen- wärtige Abſchnitt nicht entgehen. Zwar iſt der Gegenſtand deſſelben ſo praktiſch, als irgend ein Stück unſres Rechtsſyſtems; allein die vorliegende Behandlung deſſelben hat ſich allerdings von aus- führlichen hiſtoriſchen Unterſuchungen nicht frei hal- ten können. Auch werden dieſe Unterſuchungen beſonders dadurch bei Manchen Anſtoß erregen, daß ſie großentheils in dem letzten Ziel mit den Anſichten Anderer übereinſtimmen, und nur den Weg, auf welchem Dieſe zu dem gemeinſamen Ziel gelangen wollen, als irrig darzuſtellen ſuchen. Ein Verfahren ſolcher Art wird von nicht Wenigen als unpraktiſch angeſehen. Indeſſen kann ich mich, auch bei ſorgfältigem Rückblick auf den jetzt beendigten Abſchnitt, nicht

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. IV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/10>, abgerufen am 24.04.2024.