actio venditi, depositi, ex stipulatu, werden Dieses an- schaulich machen (c).
Quod A. Agerius N. Negidio hominem vendidit.
Quod A. Agerius apud N. Negidium hominem deposuit.
Quod A. Agerius de N. Negidio incertum stipulatus est.
Dieser erste Theil kam in sehr vielen Klagen gewöhnlich gar nicht vor; namentlich nicht bey den in rem actio- nes(d): eben so bey den äußerst zahlreichen formulae in factum conceptae, bey welchen, wie sogleich gezeigt wer- den wird, die Intentio Alles enthielt, was in eine einlei- tende Demonstratio hätte gesetzt werden können. Nach den besonderen Umständen einzelner Rechtsverhältnisse konnte der Klage aus Vorsicht eine eigene Beschränkung gegeben werden, die dann, eben so wie die Demonstratio, der In- tentio vorangeschickt wurde. Diese führte den besonderen Namen praescriptio, und war auch bey den in rem actio- nes anwendbar, obgleich diese ohne Demonstratio zu seyn pflegten. Gewöhnlich wurde die praescriptio nicht als Demonstratio angesehen, sondern als ein besonderer, der ganzen formula vorangehender Zusatz; in einigen Fällen aber wurde sie der wirklichen Demonstratio selbst einver- leibt (e).
Intentio heißt der Theil der Formel, worin die Be-
(c)Gajus IV. § 40. 136.
(d)Cicero in Verrem II. 12, und damit übereinstimmend Gajus IV. § 41.
(e) Von den Präscriptionen überhaupt handelt Gajus IV. § 130--137: die im Text erwähnte Verschiedenheit wird bemerkt § 132. 136. 137.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
actio venditi, depositi, ex stipulatu, werden Dieſes an- ſchaulich machen (c).
Quod A. Agerius N. Negidio hominem vendidit.
Quod A. Agerius apud N. Negidium hominem deposuit.
Quod A. Agerius de N. Negidio incertum stipulatus est.
Dieſer erſte Theil kam in ſehr vielen Klagen gewöhnlich gar nicht vor; namentlich nicht bey den in rem actio- nes(d): eben ſo bey den äußerſt zahlreichen formulae in factum conceptae, bey welchen, wie ſogleich gezeigt wer- den wird, die Intentio Alles enthielt, was in eine einlei- tende Demonstratio hätte geſetzt werden können. Nach den beſonderen Umſtänden einzelner Rechtsverhältniſſe konnte der Klage aus Vorſicht eine eigene Beſchränkung gegeben werden, die dann, eben ſo wie die Demonstratio, der In- tentio vorangeſchickt wurde. Dieſe führte den beſonderen Namen praescriptio, und war auch bey den in rem actio- nes anwendbar, obgleich dieſe ohne Demonstratio zu ſeyn pflegten. Gewöhnlich wurde die praescriptio nicht als Demonstratio angeſehen, ſondern als ein beſonderer, der ganzen formula vorangehender Zuſatz; in einigen Fällen aber wurde ſie der wirklichen Demonstratio ſelbſt einver- leibt (e).
Intentio heißt der Theil der Formel, worin die Be-
(c)Gajus IV. § 40. 136.
(d)Cicero in Verrem II. 12, und damit übereinſtimmend Gajus IV. § 41.
(e) Von den Präſcriptionen überhaupt handelt Gajus IV. § 130—137: die im Text erwähnte Verſchiedenheit wird bemerkt § 132. 136. 137.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
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ſchaulich machen (c).
Quod A. Agerius N. Negidio hominem vendidit.
Quod A. Agerius apud N. Negidium hominem deposuit.
Quod A. Agerius de N. Negidio incertum stipulatus est.
Dieſer erſte Theil kam in ſehr vielen Klagen gewöhnlich
gar nicht vor; namentlich nicht bey den in rem actio-
nes (d): eben ſo bey den äußerſt zahlreichen formulae in
factum conceptae, bey welchen, wie ſogleich gezeigt wer-
den wird, die Intentio Alles enthielt, was in eine einlei-
tende Demonstratio hätte geſetzt werden können. Nach den
beſonderen Umſtänden einzelner Rechtsverhältniſſe konnte
der Klage aus Vorſicht eine eigene Beſchränkung gegeben
werden, die dann, eben ſo wie die Demonstratio, der In-
tentio vorangeſchickt wurde. Dieſe führte den beſonderen
Namen praescriptio, und war auch bey den in rem actio-
nes anwendbar, obgleich dieſe ohne Demonstratio zu ſeyn
pflegten. Gewöhnlich wurde die praescriptio nicht als
Demonstratio angeſehen, ſondern als ein beſonderer, der
ganzen formula vorangehender Zuſatz; in einigen Fällen
aber wurde ſie der wirklichen Demonstratio ſelbſt einver-
leibt (e).
Intentio heißt der Theil der Formel, worin die Be-
(c) Gajus IV. § 40. 136.
(d) Cicero in Verrem II. 12,
und damit übereinſtimmend Gajus
IV. § 41.
(e) Von den Präſcriptionen
überhaupt handelt Gajus IV.
§ 130—137: die im Text erwähnte
Verſchiedenheit wird bemerkt § 132.
136. 137.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/82>, abgerufen am 26.11.2024.
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