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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Nachtrag
zu § 218.


In der angeführten Stelle ist der Satz aufgestellt, daß
der von Cicero durchgeführte umfassende Unterschied der
judicia und arbitria, welcher sich bey den alten Juristen
in dem engeren Gegensatz der condictiones (str. j. actio-
nes)
und b. f. actiones wiederholt, im Zusammenhang stand
mit der persönlichen Verschiedenheit der Richter, indem
das judicium durch einen einzelnen judex aus dem Album,
das arbitrium durch frey gewählte arbitri (einen oder
mehrere) entschieden wurde. Als Beweis dieses Zusam-
menhanges wird daselbst blos die Stelle aus Seneca de
benef. III.
7 angeführt.

Nachdem der Druck dieses Bandes schon vollendet war,
bin ich von Rudorff auf eine Stelle der Zueignung zur
Naturgeschichte des Plinius aufmerksam gemacht worden,
die eine unverkennbare Bestätigung jener Behauptung
enthält.

Plinius widmet sein Werk dem K. Titus, und führt
weitläufig den Gedanken aus, daß dieses Werk nicht des
Kaisers würdig sey. "Hätte ich nun (sagte er), dieses

Nachtrag
zu § 218.


In der angeführten Stelle iſt der Satz aufgeſtellt, daß
der von Cicero durchgeführte umfaſſende Unterſchied der
judicia und arbitria, welcher ſich bey den alten Juriſten
in dem engeren Gegenſatz der condictiones (str. j. actio-
nes)
und b. f. actiones wiederholt, im Zuſammenhang ſtand
mit der perſönlichen Verſchiedenheit der Richter, indem
das judicium durch einen einzelnen judex aus dem Album,
das arbitrium durch frey gewählte arbitri (einen oder
mehrere) entſchieden wurde. Als Beweis dieſes Zuſam-
menhanges wird daſelbſt blos die Stelle aus Seneca de
benef. III.
7 angeführt.

Nachdem der Druck dieſes Bandes ſchon vollendet war,
bin ich von Rudorff auf eine Stelle der Zueignung zur
Naturgeſchichte des Plinius aufmerkſam gemacht worden,
die eine unverkennbare Beſtätigung jener Behauptung
enthält.

Plinius widmet ſein Werk dem K. Titus, und führt
weitläufig den Gedanken aus, daß dieſes Werk nicht des
Kaiſers würdig ſey. „Hätte ich nun (ſagte er), dieſes

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[[643]/0657] Nachtrag zu § 218. In der angeführten Stelle iſt der Satz aufgeſtellt, daß der von Cicero durchgeführte umfaſſende Unterſchied der judicia und arbitria, welcher ſich bey den alten Juriſten in dem engeren Gegenſatz der condictiones (str. j. actio- nes) und b. f. actiones wiederholt, im Zuſammenhang ſtand mit der perſönlichen Verſchiedenheit der Richter, indem das judicium durch einen einzelnen judex aus dem Album, das arbitrium durch frey gewählte arbitri (einen oder mehrere) entſchieden wurde. Als Beweis dieſes Zuſam- menhanges wird daſelbſt blos die Stelle aus Seneca de benef. III. 7 angeführt. Nachdem der Druck dieſes Bandes ſchon vollendet war, bin ich von Rudorff auf eine Stelle der Zueignung zur Naturgeſchichte des Plinius aufmerkſam gemacht worden, die eine unverkennbare Beſtätigung jener Behauptung enthält. Plinius widmet ſein Werk dem K. Titus, und führt weitläufig den Gedanken aus, daß dieſes Werk nicht des Kaiſers würdig ſey. „Hätte ich nun (ſagte er), dieſes

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. [643]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/657>, abgerufen am 23.11.2024.