Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Nachtrag zu § 218. In der angeführten Stelle ist der Satz aufgestellt, daß Nachdem der Druck dieses Bandes schon vollendet war, Plinius widmet sein Werk dem K. Titus, und führt Nachtrag zu § 218. In der angeführten Stelle iſt der Satz aufgeſtellt, daß Nachdem der Druck dieſes Bandes ſchon vollendet war, Plinius widmet ſein Werk dem K. Titus, und führt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0657" n="[643]"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Nachtrag</hi></hi><lb/> zu § 218.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#in">I</hi>n der angeführten Stelle iſt der Satz aufgeſtellt, daß<lb/> der von Cicero durchgeführte umfaſſende Unterſchied der<lb/><hi rendition="#aq">judicia</hi> und <hi rendition="#aq">arbitria,</hi> welcher ſich bey den alten Juriſten<lb/> in dem engeren Gegenſatz der <hi rendition="#aq">condictiones (str. j. actio-<lb/> nes)</hi> und <hi rendition="#aq">b. f. actiones</hi> wiederholt, im Zuſammenhang ſtand<lb/> mit der perſönlichen Verſchiedenheit der Richter, indem<lb/> das <hi rendition="#aq">judicium</hi> durch einen einzelnen <hi rendition="#aq">judex</hi> aus dem Album,<lb/> das <hi rendition="#aq">arbitrium</hi> durch frey gewählte <hi rendition="#aq">arbitri</hi> (einen oder<lb/> mehrere) entſchieden wurde. Als Beweis dieſes Zuſam-<lb/> menhanges wird daſelbſt blos die Stelle aus <hi rendition="#aq">Seneca de<lb/> benef. III.</hi> 7 angeführt.</p><lb/> <p>Nachdem der Druck dieſes Bandes ſchon vollendet war,<lb/> bin ich von Rudorff auf eine Stelle der Zueignung zur<lb/> Naturgeſchichte des Plinius aufmerkſam gemacht worden,<lb/> die eine unverkennbare Beſtätigung jener Behauptung<lb/> enthält.</p><lb/> <p>Plinius widmet ſein Werk dem K. Titus, und führt<lb/> weitläufig den Gedanken aus, daß dieſes Werk nicht des<lb/> Kaiſers würdig ſey. „Hätte ich nun (ſagte er), dieſes<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[643]/0657]
Nachtrag
zu § 218.
In der angeführten Stelle iſt der Satz aufgeſtellt, daß
der von Cicero durchgeführte umfaſſende Unterſchied der
judicia und arbitria, welcher ſich bey den alten Juriſten
in dem engeren Gegenſatz der condictiones (str. j. actio-
nes) und b. f. actiones wiederholt, im Zuſammenhang ſtand
mit der perſönlichen Verſchiedenheit der Richter, indem
das judicium durch einen einzelnen judex aus dem Album,
das arbitrium durch frey gewählte arbitri (einen oder
mehrere) entſchieden wurde. Als Beweis dieſes Zuſam-
menhanges wird daſelbſt blos die Stelle aus Seneca de
benef. III. 7 angeführt.
Nachdem der Druck dieſes Bandes ſchon vollendet war,
bin ich von Rudorff auf eine Stelle der Zueignung zur
Naturgeſchichte des Plinius aufmerkſam gemacht worden,
die eine unverkennbare Beſtätigung jener Behauptung
enthält.
Plinius widmet ſein Werk dem K. Titus, und führt
weitläufig den Gedanken aus, daß dieſes Werk nicht des
Kaiſers würdig ſey. „Hätte ich nun (ſagte er), dieſes
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