Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Die Condictionen. XXXIV.
dennoch wünschenswerth, daß auch noch unmittelbare Zeug-
nisse hierüber aufgefunden werden möchten.

XXXIV.

III. Condiction irgend eines Gegenstandes außer dem
Geben einer bestimmten Sache.

Die Formel war: Quidquid ob eam rem dare facere
oportet, ejus Judex condemna
(Num. XXX.), also in-
certa Intentio
und incerta Condemnatio. Der Entstehungs-
grund muß hier ganz allgemein durch eine vorhergehende
Demonstratio ausgedrückt worden seyn, da es außerdem der
Klage, wegen des höchst allgemeinen Ausdrucks der angeführ-
ten Intentio, an jeder individuellen Bezeichnung gefehlt haben
würde. Auch giebt Gajus in den Fällen dieser Condiction
jedesmal eine Demonstratio ausdrücklich an (a). Wegen
der incerta Intentio war hier ein plus petere unmöglich,
diese Gefahr also für den Kläger nicht vorhanden (b).

Diese Art der Condiction war, eben ihrer Unbestimmt-
heit wegen, auf die mannichfaltigsten Gegenstände an-
wendbar. Zuerst auf das Geben einer Sache, die von
irgend einer Seite unbestimmt geblieben war, so daß die

(a) Gajus IV § 136. 137 giebt
als Beyspiel an: Quod A. Age-
rius de N. Negidio incertum
stipulatus est.
Man muß aber
nur nicht glauben, als ob jemals
in einer wirklichen Klagformel der
abstracte Ausdruck incertum ge-
standen hätte; an dessen Stelle
stand der wirkliche Gegenstand der
geschlossenen incerta stipulatio,
z. B. possessionem tradi, insu-
lam fabricari
u. s. w. Es ist
also damit ganz wie mit den Na-
men Agerius und Negidius, die
auch niemals in einer wirklichen
Klagformel standen.
(b) Gajus IV. § 54.

Die Condictionen. XXXIV.
dennoch wünſchenswerth, daß auch noch unmittelbare Zeug-
niſſe hierüber aufgefunden werden möchten.

XXXIV.

III. Condiction irgend eines Gegenſtandes außer dem
Geben einer beſtimmten Sache.

Die Formel war: Quidquid ob eam rem dare facere
oportet, ejus Judex condemna
(Num. XXX.), alſo in-
certa Intentio
und incerta Condemnatio. Der Entſtehungs-
grund muß hier ganz allgemein durch eine vorhergehende
Demonstratio ausgedrückt worden ſeyn, da es außerdem der
Klage, wegen des höchſt allgemeinen Ausdrucks der angeführ-
ten Intentio, an jeder individuellen Bezeichnung gefehlt haben
würde. Auch giebt Gajus in den Fällen dieſer Condiction
jedesmal eine Demonstratio ausdrücklich an (a). Wegen
der incerta Intentio war hier ein plus petere unmöglich,
dieſe Gefahr alſo für den Kläger nicht vorhanden (b).

Dieſe Art der Condiction war, eben ihrer Unbeſtimmt-
heit wegen, auf die mannichfaltigſten Gegenſtände an-
wendbar. Zuerſt auf das Geben einer Sache, die von
irgend einer Seite unbeſtimmt geblieben war, ſo daß die

(a) Gajus IV § 136. 137 giebt
als Beyſpiel an: Quod A. Age-
rius de N. Negidio incertum
stipulatus est.
Man muß aber
nur nicht glauben, als ob jemals
in einer wirklichen Klagformel der
abſtracte Ausdruck incertum ge-
ſtanden hätte; an deſſen Stelle
ſtand der wirkliche Gegenſtand der
geſchloſſenen incerta stipulatio,
z. B. possessionem tradi, insu-
lam fabricari
u. ſ. w. Es iſt
alſo damit ganz wie mit den Na-
men Agerius und Negidius, die
auch niemals in einer wirklichen
Klagformel ſtanden.
(b) Gajus IV. § 54.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0631" n="617"/><fw place="top" type="header">Die Condictionen. <hi rendition="#aq">XXXIV.</hi></fw><lb/>
dennoch wün&#x017F;chenswerth, daß auch noch unmittelbare Zeug-<lb/>
ni&#x017F;&#x017F;e hierüber aufgefunden werden möchten.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">XXXIV.</hi> </hi> </head><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Condiction irgend eines Gegen&#x017F;tandes außer dem<lb/>
Geben einer be&#x017F;timmten Sache.</p><lb/>
            <p>Die Formel war: <hi rendition="#aq">Quidquid ob eam rem dare facere<lb/>
oportet, ejus Judex condemna</hi> (Num. <hi rendition="#aq">XXX.</hi>), al&#x017F;o <hi rendition="#aq">in-<lb/>
certa Intentio</hi> und <hi rendition="#aq">incerta Condemnatio.</hi> Der Ent&#x017F;tehungs-<lb/>
grund muß hier ganz allgemein durch eine vorhergehende<lb/><hi rendition="#aq">Demonstratio</hi> ausgedrückt worden &#x017F;eyn, da es außerdem der<lb/>
Klage, wegen des höch&#x017F;t allgemeinen Ausdrucks der angeführ-<lb/>
ten <hi rendition="#aq">Intentio,</hi> an jeder individuellen Bezeichnung gefehlt haben<lb/>
würde. Auch giebt Gajus in den Fällen die&#x017F;er Condiction<lb/>
jedesmal eine <hi rendition="#aq">Demonstratio</hi> ausdrücklich an <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV</hi> § 136. 137 giebt<lb/>
als Bey&#x017F;piel an: <hi rendition="#aq">Quod A. Age-<lb/>
rius de N. Negidio <hi rendition="#i">incertum</hi><lb/>
stipulatus est.</hi> Man muß aber<lb/>
nur nicht glauben, als ob jemals<lb/>
in einer wirklichen Klagformel der<lb/>
ab&#x017F;tracte Ausdruck <hi rendition="#aq">incertum</hi> ge-<lb/>
&#x017F;tanden hätte; an de&#x017F;&#x017F;en Stelle<lb/>
&#x017F;tand der wirkliche Gegen&#x017F;tand der<lb/>
ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen <hi rendition="#aq">incerta stipulatio,</hi><lb/>
z. B. <hi rendition="#aq">possessionem tradi, insu-<lb/>
lam fabricari</hi> u. &#x017F;. w. Es i&#x017F;t<lb/>
al&#x017F;o damit ganz wie mit den Na-<lb/>
men <hi rendition="#aq">Agerius</hi> und <hi rendition="#aq">Negidius,</hi> die<lb/>
auch niemals in einer wirklichen<lb/>
Klagformel &#x017F;tanden.</note>. Wegen<lb/>
der <hi rendition="#aq">incerta Intentio</hi> war hier ein <hi rendition="#aq">plus petere</hi> unmöglich,<lb/>
die&#x017F;e Gefahr al&#x017F;o für den Kläger nicht vorhanden <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 54.</note>.</p><lb/>
            <p>Die&#x017F;e Art der Condiction war, eben ihrer Unbe&#x017F;timmt-<lb/>
heit wegen, auf die mannichfaltig&#x017F;ten Gegen&#x017F;tände an-<lb/>
wendbar. Zuer&#x017F;t auf das Geben einer Sache, die von<lb/>
irgend einer Seite unbe&#x017F;timmt geblieben war, &#x017F;o daß die<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[617/0631] Die Condictionen. XXXIV. dennoch wünſchenswerth, daß auch noch unmittelbare Zeug- niſſe hierüber aufgefunden werden möchten. XXXIV. III. Condiction irgend eines Gegenſtandes außer dem Geben einer beſtimmten Sache. Die Formel war: Quidquid ob eam rem dare facere oportet, ejus Judex condemna (Num. XXX.), alſo in- certa Intentio und incerta Condemnatio. Der Entſtehungs- grund muß hier ganz allgemein durch eine vorhergehende Demonstratio ausgedrückt worden ſeyn, da es außerdem der Klage, wegen des höchſt allgemeinen Ausdrucks der angeführ- ten Intentio, an jeder individuellen Bezeichnung gefehlt haben würde. Auch giebt Gajus in den Fällen dieſer Condiction jedesmal eine Demonstratio ausdrücklich an (a). Wegen der incerta Intentio war hier ein plus petere unmöglich, dieſe Gefahr alſo für den Kläger nicht vorhanden (b). Dieſe Art der Condiction war, eben ihrer Unbeſtimmt- heit wegen, auf die mannichfaltigſten Gegenſtände an- wendbar. Zuerſt auf das Geben einer Sache, die von irgend einer Seite unbeſtimmt geblieben war, ſo daß die (a) Gajus IV § 136. 137 giebt als Beyſpiel an: Quod A. Age- rius de N. Negidio incertum stipulatus est. Man muß aber nur nicht glauben, als ob jemals in einer wirklichen Klagformel der abſtracte Ausdruck incertum ge- ſtanden hätte; an deſſen Stelle ſtand der wirkliche Gegenſtand der geſchloſſenen incerta stipulatio, z. B. possessionem tradi, insu- lam fabricari u. ſ. w. Es iſt alſo damit ganz wie mit den Na- men Agerius und Negidius, die auch niemals in einer wirklichen Klagformel ſtanden. (b) Gajus IV. § 54.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/631
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 617. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/631>, abgerufen am 24.11.2024.