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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
zu unterscheiden. Dieses konnte unter andern bey einer
Novation von Wichtigkeit seyn; wenn nämlich expromittirt
wurde quidquid furem dare facere oportet, so war blos
der Inhalt der condictio furtiva gemeynt, und die furti
actio
blieb daneben noch bestehen, so daß durch dieses
Mittel die zwey verschiedenen Obligationen des Diebes
recht augenscheinlich abgesondert, und Misverständnisse
hierüber leichter vermieden wurden (d).

Im ältesten Recht bestand noch ein anderer, und nicht
unwichtiger Grund, weshalb die furti actio nicht mit dare
facere oportere
gefaßt wurde. Nach den Zwölf Tafeln
nämlich sollte der fur manifestus nicht an Geld, sondern
durch den Verlust der Freyheit bestraft werden, er sollte
die Addiction erleiden. Dieses Übel konnte man weder
dare noch facere nennen, der unbestimmte Ausdruck deci-
dere
war auch darauf anwendbar, und so lag hierin das
Mittel, die verschiedenen Arten der furti actio unter Einer
passenden Formel zusammen zu fassen. Seitdem der Prä-
tor für das furtum manifestum die Geldstrafe des vier-
fachen Werthes eingeführt hatte, fiel dieser Beweggrund
freylich hinweg.

So erscheint also die Definition der condictio bey
Gajus sehr präcis und völlig befriedigend. Nicht dasselbe
Lob verdient eine Stelle des Ulpian, worin geradezu con-
dictio
für ganz gleichbedeutend mit in personam actio er-

(d) Ein solcher Fall wird erwähnt in L. 72 § 3 de solut.
(46. 3.).

Beylage XIV.
zu unterſcheiden. Dieſes konnte unter andern bey einer
Novation von Wichtigkeit ſeyn; wenn nämlich expromittirt
wurde quidquid furem dare facere oportet, ſo war blos
der Inhalt der condictio furtiva gemeynt, und die furti
actio
blieb daneben noch beſtehen, ſo daß durch dieſes
Mittel die zwey verſchiedenen Obligationen des Diebes
recht augenſcheinlich abgeſondert, und Misverſtändniſſe
hierüber leichter vermieden wurden (d).

Im älteſten Recht beſtand noch ein anderer, und nicht
unwichtiger Grund, weshalb die furti actio nicht mit dare
facere oportere
gefaßt wurde. Nach den Zwölf Tafeln
nämlich ſollte der fur manifestus nicht an Geld, ſondern
durch den Verluſt der Freyheit beſtraft werden, er ſollte
die Addiction erleiden. Dieſes Übel konnte man weder
dare noch facere nennen, der unbeſtimmte Ausdruck deci-
dere
war auch darauf anwendbar, und ſo lag hierin das
Mittel, die verſchiedenen Arten der furti actio unter Einer
paſſenden Formel zuſammen zu faſſen. Seitdem der Prä-
tor für das furtum manifestum die Geldſtrafe des vier-
fachen Werthes eingeführt hatte, fiel dieſer Beweggrund
freylich hinweg.

So erſcheint alſo die Definition der condictio bey
Gajus ſehr präcis und völlig befriedigend. Nicht daſſelbe
Lob verdient eine Stelle des Ulpian, worin geradezu con-
dictio
für ganz gleichbedeutend mit in personam actio er-

(d) Ein ſolcher Fall wird erwähnt in L. 72 § 3 de solut.
(46. 3.).
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[592/0606] Beylage XIV. zu unterſcheiden. Dieſes konnte unter andern bey einer Novation von Wichtigkeit ſeyn; wenn nämlich expromittirt wurde quidquid furem dare facere oportet, ſo war blos der Inhalt der condictio furtiva gemeynt, und die furti actio blieb daneben noch beſtehen, ſo daß durch dieſes Mittel die zwey verſchiedenen Obligationen des Diebes recht augenſcheinlich abgeſondert, und Misverſtändniſſe hierüber leichter vermieden wurden (d). Im älteſten Recht beſtand noch ein anderer, und nicht unwichtiger Grund, weshalb die furti actio nicht mit dare facere oportere gefaßt wurde. Nach den Zwölf Tafeln nämlich ſollte der fur manifestus nicht an Geld, ſondern durch den Verluſt der Freyheit beſtraft werden, er ſollte die Addiction erleiden. Dieſes Übel konnte man weder dare noch facere nennen, der unbeſtimmte Ausdruck deci- dere war auch darauf anwendbar, und ſo lag hierin das Mittel, die verſchiedenen Arten der furti actio unter Einer paſſenden Formel zuſammen zu faſſen. Seitdem der Prä- tor für das furtum manifestum die Geldſtrafe des vier- fachen Werthes eingeführt hatte, fiel dieſer Beweggrund freylich hinweg. So erſcheint alſo die Definition der condictio bey Gajus ſehr präcis und völlig befriedigend. Nicht daſſelbe Lob verdient eine Stelle des Ulpian, worin geradezu con- dictio für ganz gleichbedeutend mit in personam actio er- (d) Ein ſolcher Fall wird erwähnt in L. 72 § 3 de solut. (46. 3.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 592. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/606>, abgerufen am 21.11.2024.