Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Die Condictionen. XX. als etwas ganz Neues geleistet, nicht zurück gegeben wer-den soll; denn dieses Zurückfordern des aus unsrem Vermögen Ausgegangenen ist eben der wahre Grund aller regelmäßigen Condietionen, wie es in Stellen des Römi- schen Rechts ausdrücklich anerkannt wird (a). Dahin gehören zwey wichtige Arten der Obligationen; Aus demselben Grunde aber ist noch eine zweyte Art (a) L 1 de R C. "mox re- cepturi quid ex hoc contractu, credere dicimur" (s. v. Num. V. b.). L. 2 pr. eod. "Mutuum damus recepturi non eandem speciem, ... sed idem genus" etc. -- Liebe Stipulation S. 364 erklärt das recipere vom Empfang einer Gegenleistung; aber dann wäre auch der Kauf ein credere, und Grundlage von Condictionen. (b) L. 11 § 2 de act. emti (19. 1.) "Emtor autem numos venditoris facere cogitur." Die- ses ist aber das eigentliche dare, im strengsten Sinn des Worts (Num. V. i.). (c) Ich sage Civilklagen,
Die Condictionen. XX. als etwas ganz Neues geleiſtet, nicht zurück gegeben wer-den ſoll; denn dieſes Zurückfordern des aus unſrem Vermögen Ausgegangenen iſt eben der wahre Grund aller regelmäßigen Condietionen, wie es in Stellen des Römi- ſchen Rechts ausdrücklich anerkannt wird (a). Dahin gehören zwey wichtige Arten der Obligationen; Aus demſelben Grunde aber iſt noch eine zweyte Art (a) L 1 de R C. „mox re- cepturi quid ex hoc contractu, credere dicimur” (ſ. v. Num. V. b.). L. 2 pr. eod. „Mutuum damus recepturi non eandem speciem, … sed idem genus” etc. — Liebe Stipulation S. 364 erklärt das recipere vom Empfang einer Gegenleiſtung; aber dann wäre auch der Kauf ein credere, und Grundlage von Condictionen. (b) L. 11 § 2 de act. emti (19. 1.) „Emtor autem numos venditoris facere cogitur.” Die- ſes iſt aber das eigentliche dare, im ſtrengſten Sinn des Worts (Num. V. i.). (c) Ich ſage Civilklagen,
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Die Condictionen. XX.
als etwas ganz Neues geleiſtet, nicht zurück gegeben wer-
den ſoll; denn dieſes Zurückfordern des aus unſrem
Vermögen Ausgegangenen iſt eben der wahre Grund aller
regelmäßigen Condietionen, wie es in Stellen des Römi-
ſchen Rechts ausdrücklich anerkannt wird (a).
Dahin gehören zwey wichtige Arten der Obligationen;
zuerſt der größte Theil der bonae fidei contractus. In
dieſen, wie bey Kauf und Miethe, kommen ganz gleich-
artige Gegenſtände der Forderung vor, wie bey den
Condictionen, denn überall iſt es ein dare oder facere,
welches verlangt wird, zuweilen ſogar ein reines dare (b),
das doch ſonſt als der vorzüglichſte und älteſte Gegenſtand
der Condictionen gilt. Dasjenige nun, was hier gefordert
wird, iſt etwas ganz Neues, wie die Zahlung des Kauf-
und Miethgeldes, die Tradition der verkauften Sache, die
Beſorgung und Vertretung von Geſchäften bey der So-
cietät und dem Mandat.
Aus demſelben Grunde aber iſt noch eine zweyte Art
der Obligationen von der Anwendung der Condiction aus-
geſchloſſen: die Civilklagen aus Delicten (c), ſie mögen
nun auf Geldſtrafe, oder auf Entſchädigung gerichtet ſeyn.
(a) L 1 de R C. „mox re-
cepturi quid ex hoc contractu,
credere dicimur” (ſ. v. Num. V.
b.). L. 2 pr. eod. „Mutuum
damus recepturi non eandem
speciem, … sed idem genus”
etc. — Liebe Stipulation S. 364
erklärt das recipere vom Empfang
einer Gegenleiſtung; aber dann
wäre auch der Kauf ein credere,
und Grundlage von Condictionen.
(b) L. 11 § 2 de act. emti
(19. 1.) „Emtor autem numos
venditoris facere cogitur.” Die-
ſes iſt aber das eigentliche dare,
im ſtrengſten Sinn des Worts
(Num. V. i.).
(c) Ich ſage Civilklagen,
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