2) Wenn der Sklave den eigenen Herrn bestiehlt, so entsteht daraus die der Condiction eigene Obligation als naturalis, so daß durch sie das Peculium ipso jure ver- mindert wird, und sie wirkt als solche auch nach der Freylassung fort (m).
Endlich liegt ein entscheidender Grund gegen die Delicts- natur der Condiction auch in dem Umstand, daß sie un- bedingt gegen den Erben des Diebes geht (n). Wäre sie eine Delictsklage, so würde der Erbe nur insoweit ver- pflichtet seyn, als er durch den Diebstahl bereichert wäre (o); sie hat aber eine contractliche Natur, und ihre Unabhän- gigkeit von fortdauernder Bereicherung gründet sich bey dem Diebe selbst auf dessen stete Mora: contractliche Klagen aber gehen regelmäßig gegen die Erben, und eben so wirkt die einmal begründete Mora von selbst fort (p), weshalb sie weder durch des Glaubigers, noch durch des Schuld- ners Tod unterbrochen wird (q).
gilt. -- Die Schlußworte machen keine Schwierigkeit, denn die nach der Freylassung wiederholte Con- trectation ist ein neuer Diebstahl, welcher, unabhängig von den vor- hergegangenen Handlungen, die gewöhnlichen Folgen nach sich zieht.
(m)L. 30 pr. de act. emti (19. 1.) "... ipso jure ob id factum minutum esse peculium, eo scilicet, quod debitor meus ex causa condictionis sit factus."
(n)L. 5 L. 7 § 2 de cond. furt. (13. 1.).
(o) System § 211. h.
(p)L. 87 § 1 de leg. 2. (31. un.).
(q)L. 27 de usuris (22. 1.).
V. 36
Die Condictionen. XVII.
2) Wenn der Sklave den eigenen Herrn beſtiehlt, ſo entſteht daraus die der Condiction eigene Obligation als naturalis, ſo daß durch ſie das Peculium ipso jure ver- mindert wird, und ſie wirkt als ſolche auch nach der Freylaſſung fort (m).
Endlich liegt ein entſcheidender Grund gegen die Delicts- natur der Condiction auch in dem Umſtand, daß ſie un- bedingt gegen den Erben des Diebes geht (n). Wäre ſie eine Delictsklage, ſo würde der Erbe nur inſoweit ver- pflichtet ſeyn, als er durch den Diebſtahl bereichert wäre (o); ſie hat aber eine contractliche Natur, und ihre Unabhän- gigkeit von fortdauernder Bereicherung gründet ſich bey dem Diebe ſelbſt auf deſſen ſtete Mora: contractliche Klagen aber gehen regelmäßig gegen die Erben, und eben ſo wirkt die einmal begründete Mora von ſelbſt fort (p), weshalb ſie weder durch des Glaubigers, noch durch des Schuld- ners Tod unterbrochen wird (q).
gilt. — Die Schlußworte machen keine Schwierigkeit, denn die nach der Freylaſſung wiederholte Con- trectation iſt ein neuer Diebſtahl, welcher, unabhängig von den vor- hergegangenen Handlungen, die gewöhnlichen Folgen nach ſich zieht.
(m)L. 30 pr. de act. emti (19. 1.) „… ipso jure ob id factum minutum esse peculium, eo scilicet, quod debitor meus ex causa condictionis sit factus.”
(n)L. 5 L. 7 § 2 de cond. furt. (13. 1.).
(o) Syſtem § 211. h.
(p)L. 87 § 1 de leg. 2. (31. un.).
(q)L. 27 de usuris (22. 1.).
V. 36
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0575"n="561"/><fwplace="top"type="header">Die Condictionen. <hirendition="#aq">XVII.</hi></fw><lb/><p>2) Wenn der Sklave den eigenen Herrn beſtiehlt, ſo<lb/>
entſteht daraus die der Condiction eigene Obligation als<lb/><hirendition="#aq">naturalis,</hi>ſo daß durch ſie das Peculium <hirendition="#aq">ipso jure</hi> ver-<lb/>
mindert wird, und ſie wirkt als ſolche auch nach der<lb/>
Freylaſſung fort <noteplace="foot"n="(m)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 30 <hirendition="#i">pr. de act. emti</hi><lb/>
(19. 1.) „… ipso jure ob id<lb/>
factum minutum esse peculium,<lb/>
eo scilicet, quod <hirendition="#i">debitor meus ex<lb/>
causa condictionis sit factus.”</hi></hi></note>.</p><lb/><p>Endlich liegt ein entſcheidender Grund gegen die Delicts-<lb/>
natur der Condiction auch in dem Umſtand, daß ſie un-<lb/>
bedingt gegen den Erben des Diebes geht <noteplace="foot"n="(n)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 5 <hirendition="#i">L.</hi> 7 § 2 <hirendition="#i">de cond.<lb/>
furt.</hi></hi> (13. 1.).</note>. Wäre ſie<lb/>
eine Delictsklage, ſo würde der Erbe nur inſoweit ver-<lb/>
pflichtet ſeyn, als er durch den Diebſtahl bereichert wäre <noteplace="foot"n="(o)">Syſtem § 211. <hirendition="#aq">h.</hi></note>;<lb/>ſie hat aber eine contractliche Natur, und ihre Unabhän-<lb/>
gigkeit von fortdauernder Bereicherung gründet ſich bey<lb/>
dem Diebe ſelbſt auf deſſen ſtete Mora: contractliche Klagen<lb/>
aber gehen regelmäßig gegen die Erben, und eben ſo wirkt<lb/>
die einmal begründete Mora von ſelbſt fort <noteplace="foot"n="(p)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 87 § 1 <hirendition="#i">de leg.</hi> 2. (31. un.).</hi></note>, weshalb<lb/>ſie weder durch des Glaubigers, noch durch des Schuld-<lb/>
ners Tod unterbrochen wird <noteplace="foot"n="(q)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 27 <hirendition="#i">de usuris</hi></hi> (22. 1.).</note>.</p><lb/><p><notexml:id="seg2pn_83_2"prev="#seg2pn_83_1"place="foot"n="(l)">gilt. — Die Schlußworte machen<lb/>
keine Schwierigkeit, denn die nach<lb/>
der Freylaſſung wiederholte Con-<lb/>
trectation iſt ein neuer Diebſtahl,<lb/>
welcher, unabhängig von den vor-<lb/>
hergegangenen Handlungen, die<lb/>
gewöhnlichen Folgen nach ſich zieht.</note></p></div></div><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#aq">V.</hi> 36</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[561/0575]
Die Condictionen. XVII.
2) Wenn der Sklave den eigenen Herrn beſtiehlt, ſo
entſteht daraus die der Condiction eigene Obligation als
naturalis, ſo daß durch ſie das Peculium ipso jure ver-
mindert wird, und ſie wirkt als ſolche auch nach der
Freylaſſung fort (m).
Endlich liegt ein entſcheidender Grund gegen die Delicts-
natur der Condiction auch in dem Umſtand, daß ſie un-
bedingt gegen den Erben des Diebes geht (n). Wäre ſie
eine Delictsklage, ſo würde der Erbe nur inſoweit ver-
pflichtet ſeyn, als er durch den Diebſtahl bereichert wäre (o);
ſie hat aber eine contractliche Natur, und ihre Unabhän-
gigkeit von fortdauernder Bereicherung gründet ſich bey
dem Diebe ſelbſt auf deſſen ſtete Mora: contractliche Klagen
aber gehen regelmäßig gegen die Erben, und eben ſo wirkt
die einmal begründete Mora von ſelbſt fort (p), weshalb
ſie weder durch des Glaubigers, noch durch des Schuld-
ners Tod unterbrochen wird (q).
(l)
(m) L. 30 pr. de act. emti
(19. 1.) „… ipso jure ob id
factum minutum esse peculium,
eo scilicet, quod debitor meus ex
causa condictionis sit factus.”
(n) L. 5 L. 7 § 2 de cond.
furt. (13. 1.).
(o) Syſtem § 211. h.
(p) L. 87 § 1 de leg. 2. (31. un.).
(q) L. 27 de usuris (22. 1.).
(l) gilt. — Die Schlußworte machen
keine Schwierigkeit, denn die nach
der Freylaſſung wiederholte Con-
trectation iſt ein neuer Diebſtahl,
welcher, unabhängig von den vor-
hergegangenen Handlungen, die
gewöhnlichen Folgen nach ſich zieht.
V. 36
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 561. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/575>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.