in eine condictio umzuwandeln (g). Zweytens, um eine Schuld von Einem Schuldner auf einen andern zu über- tragen, indem also dem neuen Schuldner (mit dessen Ein- willigung) eine Summe Geldes als an ihn baar gezahlt, eingetragen wird, die er in der That nicht empfangen hat (h).
Was ist nun das Wesentliche in diesen Geschäften, die uns zunächst als leere Formen erscheinen? Hätte ich dem Andern die Summe, die ich ihm blos als gegeben einge- tragen habe, wirklich gegeben, und zwar nicht um zu schenken, oder eine Schuld abzutragen, sondern um eine gleiche Summe von ihm künftig zu fordern, so würde das Geschäft unzweifelhaft ein Gelddarlehen gewesen seyn. Indem nun das Geld nicht wirklich gegeben, sondern nur als gegeben eingetragen ist, so liegt dem ganzen Hergang die unzweifelhafte Absicht zum Grunde, irgend ein Rechtsverhältniß, durch den bloßen Wil- len der Parteyen, so zu behandeln, als ob es ein Gelddarlehen wäre.
Indem nun aber die eigenthümliche Wirkung der ex- pensilatio eine condictio war, und diese Wirkung allein das Interesse darbieten konnte, um dessen Willen dieser künstliche Weg eingeschlagen wurde, so liegt hierin eine
(g)Gajus III. § 129. "A re in personam transscriptio fit, veluti si id, quod modo ex emptionis causa, aut conductio- nis, aut societatis mihi debeas, id expensum tibi tulero."
(h)Gajus III. § 130. "A per- sona in personam transscriptio fit, veluti si id, quod mihi Ti- tius debet, tibi id expensum tulero, id est si Titius te de- legaverit mihi."
Beylage XIV.
in eine condictio umzuwandeln (g). Zweytens, um eine Schuld von Einem Schuldner auf einen andern zu über- tragen, indem alſo dem neuen Schuldner (mit deſſen Ein- willigung) eine Summe Geldes als an ihn baar gezahlt, eingetragen wird, die er in der That nicht empfangen hat (h).
Was iſt nun das Weſentliche in dieſen Geſchäften, die uns zunächſt als leere Formen erſcheinen? Hätte ich dem Andern die Summe, die ich ihm blos als gegeben einge- tragen habe, wirklich gegeben, und zwar nicht um zu ſchenken, oder eine Schuld abzutragen, ſondern um eine gleiche Summe von ihm künftig zu fordern, ſo würde das Geſchäft unzweifelhaft ein Gelddarlehen geweſen ſeyn. Indem nun das Geld nicht wirklich gegeben, ſondern nur als gegeben eingetragen iſt, ſo liegt dem ganzen Hergang die unzweifelhafte Abſicht zum Grunde, irgend ein Rechtsverhältniß, durch den bloßen Wil- len der Parteyen, ſo zu behandeln, als ob es ein Gelddarlehen wäre.
Indem nun aber die eigenthümliche Wirkung der ex- pensilatio eine condictio war, und dieſe Wirkung allein das Intereſſe darbieten konnte, um deſſen Willen dieſer künſtliche Weg eingeſchlagen wurde, ſo liegt hierin eine
(g)Gajus III. § 129. „A re in personam transscriptio fit, veluti si id, quod modo ex emptionis causa, aut conductio- nis, aut societatis mihi debeas, id expensum tibi tulero.”
(h)Gajus III. § 130. „A per- sona in personam transscriptio fit, veluti si id, quod mihi Ti- tius debet, tibi id expensum tulero, id est si Titius te de- legaverit mihi.”
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Beylage XIV.
in eine condictio umzuwandeln (g). Zweytens, um eine
Schuld von Einem Schuldner auf einen andern zu über-
tragen, indem alſo dem neuen Schuldner (mit deſſen Ein-
willigung) eine Summe Geldes als an ihn baar gezahlt,
eingetragen wird, die er in der That nicht empfangen
hat (h).
Was iſt nun das Weſentliche in dieſen Geſchäften, die
uns zunächſt als leere Formen erſcheinen? Hätte ich dem
Andern die Summe, die ich ihm blos als gegeben einge-
tragen habe, wirklich gegeben, und zwar nicht um zu
ſchenken, oder eine Schuld abzutragen, ſondern um eine
gleiche Summe von ihm künftig zu fordern, ſo würde das
Geſchäft unzweifelhaft ein Gelddarlehen geweſen ſeyn.
Indem nun das Geld nicht wirklich gegeben, ſondern nur
als gegeben eingetragen iſt, ſo liegt dem ganzen Hergang
die unzweifelhafte Abſicht zum Grunde,
irgend ein Rechtsverhältniß, durch den bloßen Wil-
len der Parteyen, ſo zu behandeln, als ob es ein
Gelddarlehen wäre.
Indem nun aber die eigenthümliche Wirkung der ex-
pensilatio eine condictio war, und dieſe Wirkung allein
das Intereſſe darbieten konnte, um deſſen Willen dieſer
künſtliche Weg eingeſchlagen wurde, ſo liegt hierin eine
(g) Gajus III. § 129. „A re
in personam transscriptio fit,
veluti si id, quod modo ex
emptionis causa, aut conductio-
nis, aut societatis mihi debeas,
id expensum tibi tulero.”
(h) Gajus III. § 130. „A per-
sona in personam transscriptio
fit, veluti si id, quod mihi Ti-
tius debet, tibi id expensum
tulero, id est si Titius te de-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 530. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/544>, abgerufen am 18.12.2024.
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