Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. aber Strafe ist. Als Beyspiel dieser Mittelklasse kann diedoli actio dienen. Der Kläger erhält dadurch nie mehr als den Ersatz des durch des Gegners Betrug entstande- nen Schadens; der Beklagte aber muß diesen Ersatz lei- sten, auch wenn er nicht aus Gewinnsucht, sondern blos aus Bosheit betrogen hat, in welchem Fall also die Klage auf ihn wie eine Strafe wirkt, indem sie ihn positiv är- mer macht, nicht blos eine ungerechte Bereicherung ver- hütet (d). Dieses gemischte Verhältniß setzt also, wo es rein und Wenn übrigens das Wesen dieser Mittelklasse darin (d) L. 39. 40. de dolo (4. 3.).
-- Die hier bemerkte Varietät der Strafklagen findet sich nicht überall gehörig anerkannt. Rich- tig unterscheidet sie unter andern Vinnius in § 1 J. de perpet. (4. 12.) Num. 4. 5. Sie findet sich ferner anerkannt, mit Sorg- falt behandelt, aber anders, als hier geschehen, ausgebildet und ausgedrückt, in Kierulffs Theo- rie des gemeinen Civilrechts Bd. 1. S. 220 -- 230. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. aber Strafe iſt. Als Beyſpiel dieſer Mittelklaſſe kann diedoli actio dienen. Der Kläger erhält dadurch nie mehr als den Erſatz des durch des Gegners Betrug entſtande- nen Schadens; der Beklagte aber muß dieſen Erſatz lei- ſten, auch wenn er nicht aus Gewinnſucht, ſondern blos aus Bosheit betrogen hat, in welchem Fall alſo die Klage auf ihn wie eine Strafe wirkt, indem ſie ihn poſitiv är- mer macht, nicht blos eine ungerechte Bereicherung ver- hütet (d). Dieſes gemiſchte Verhältniß ſetzt alſo, wo es rein und Wenn übrigens das Weſen dieſer Mittelklaſſe darin (d) L. 39. 40. de dolo (4. 3.).
— Die hier bemerkte Varietät der Strafklagen findet ſich nicht überall gehörig anerkannt. Rich- tig unterſcheidet ſie unter andern Vinnius in § 1 J. de perpet. (4. 12.) Num. 4. 5. Sie findet ſich ferner anerkannt, mit Sorg- falt behandelt, aber anders, als hier geſchehen, ausgebildet und ausgedrückt, in Kierulffs Theo- rie des gemeinen Civilrechts Bd. 1. S. 220 — 230. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0054" n="40"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> aber Strafe iſt. Als Beyſpiel dieſer Mittelklaſſe kann die<lb/><hi rendition="#aq">doli actio</hi> dienen. Der Kläger erhält dadurch nie mehr<lb/> als den Erſatz des durch des Gegners Betrug entſtande-<lb/> nen Schadens; der Beklagte aber muß dieſen Erſatz lei-<lb/> ſten, auch wenn er nicht aus Gewinnſucht, ſondern blos<lb/> aus Bosheit betrogen hat, in welchem Fall alſo die Klage<lb/> auf ihn wie eine Strafe wirkt, indem ſie ihn poſitiv är-<lb/> mer macht, nicht blos eine ungerechte Bereicherung ver-<lb/> hütet <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 39. 40. <hi rendition="#i">de dolo</hi></hi> (4. 3.).<lb/> — Die hier bemerkte Varietät<lb/> der Strafklagen findet ſich nicht<lb/> überall gehörig anerkannt. Rich-<lb/> tig unterſcheidet ſie unter andern<lb/><hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Vinnius</hi></hi> in § 1 <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">J. de perpet.</hi><lb/> (4. 12.) Num.</hi> 4. 5. Sie findet<lb/> ſich ferner anerkannt, mit Sorg-<lb/> falt behandelt, aber anders, als<lb/> hier geſchehen, ausgebildet und<lb/> ausgedrückt, in <hi rendition="#g">Kierulffs</hi> Theo-<lb/> rie des gemeinen Civilrechts Bd. 1.<lb/> S. 220 — 230.</note>.</p><lb/> <p>Dieſes gemiſchte Verhältniß ſetzt alſo, wo es rein und<lb/> vollſtändig erſcheinen ſoll, immer voraus, daß ein Stück<lb/> Vermögen <hi rendition="#g">vernichtet</hi> worden iſt; um dieſes Stück iſt<lb/> der Verletzte ärmer, der Verletzer nicht reicher geworden.</p><lb/> <p>Wenn übrigens das Weſen dieſer Mittelklaſſe darin<lb/> geſetzt wird, daß die Klage auf den Beklagten als Strafe<lb/> wirke, indem ſie ihn poſitiv ärmer mache, ſo iſt dabei<lb/> blos die äußerſte Möglichkeit dieſes Falles berückſichtigt.<lb/> Um bey dem gewählten Beyſpiel ſtehen zu bleiben, ſo<lb/> kann allerdings der Betrüger durch den Betrug auch ge-<lb/> wonnen haben, vielleicht eben ſo viel, als der Betrogene<lb/> verlor, in welchem Fall er nicht eigentlich Strafe leidet,<lb/> ſondern nur ungerechten Gewinn herausgiebt. Allein die<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [40/0054]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
aber Strafe iſt. Als Beyſpiel dieſer Mittelklaſſe kann die
doli actio dienen. Der Kläger erhält dadurch nie mehr
als den Erſatz des durch des Gegners Betrug entſtande-
nen Schadens; der Beklagte aber muß dieſen Erſatz lei-
ſten, auch wenn er nicht aus Gewinnſucht, ſondern blos
aus Bosheit betrogen hat, in welchem Fall alſo die Klage
auf ihn wie eine Strafe wirkt, indem ſie ihn poſitiv är-
mer macht, nicht blos eine ungerechte Bereicherung ver-
hütet (d).
Dieſes gemiſchte Verhältniß ſetzt alſo, wo es rein und
vollſtändig erſcheinen ſoll, immer voraus, daß ein Stück
Vermögen vernichtet worden iſt; um dieſes Stück iſt
der Verletzte ärmer, der Verletzer nicht reicher geworden.
Wenn übrigens das Weſen dieſer Mittelklaſſe darin
geſetzt wird, daß die Klage auf den Beklagten als Strafe
wirke, indem ſie ihn poſitiv ärmer mache, ſo iſt dabei
blos die äußerſte Möglichkeit dieſes Falles berückſichtigt.
Um bey dem gewählten Beyſpiel ſtehen zu bleiben, ſo
kann allerdings der Betrüger durch den Betrug auch ge-
wonnen haben, vielleicht eben ſo viel, als der Betrogene
verlor, in welchem Fall er nicht eigentlich Strafe leidet,
ſondern nur ungerechten Gewinn herausgiebt. Allein die
(d) L. 39. 40. de dolo (4. 3.).
— Die hier bemerkte Varietät
der Strafklagen findet ſich nicht
überall gehörig anerkannt. Rich-
tig unterſcheidet ſie unter andern
Vinnius in § 1 J. de perpet.
(4. 12.) Num. 4. 5. Sie findet
ſich ferner anerkannt, mit Sorg-
falt behandelt, aber anders, als
hier geſchehen, ausgebildet und
ausgedrückt, in Kierulffs Theo-
rie des gemeinen Civilrechts Bd. 1.
S. 220 — 230.
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