zügliches Gewicht auf das Vertrauen gelegt wird, so muß wohl ein Vertrauen von besonderer Art gemeynt seyn; dessen Natur nun wird durch folgende Betrachtung klar werden.
Wird eine Geldsumme in versiegeltem Beutel in fremde Verwahrung gegeben, so vertraut der Eigenthümer der Redlichkeit des Andern; Diese aber vorausgesetzt, kann ihm das Schicksal des Vermögens des Empfängers gleich- gültig seyn. Denn wenngleich Derselbe verarmt, wird noch immer der versiegelte Beutel bey ihm gefunden, und durch Vindication dem Eigenthümer gerettet werden. Nicht so, wenn dieselbe Geldsumme als Darlehen gegeben war; denn wenn nun der redliche Empfänger insolvent wird, so ist das Geld für den Geber verloren. Die höhere Ge- fahr also, der sich der Geber bey dem Darlehen unter- wirft, unabhängig von der redlichen Gesinnung des Em- pfängers, gründet sich darauf, daß der Geber das Eigen- thum des Geldes veräußert, also den in der Vindication enthaltenen Schutz aufgegeben hat.
Daß in der That diese Veränderung Grund und Be- dingung der condictio ist, läßt sich durch folgende Anwen- dungen außer Zweifel setzen. Da wo dem Empfänger kein Eigenthum des Geldes verschafft wird, entsteht auch keine condictio(c). Ist der Übergang des Eigenthums
(c)L. 2 § 2 de R. C. (12. 1.). -- Damit hängt auch der Aus- druck aes alienum zusammen. L. 213 § 1 de V. S. (50. 16.). "Aes alienum est, quod nos aliis debemus;" näm- lich das Geld, welches aus frem- dem Vermögen in unser Eigenthum
Beylage XIV.
zügliches Gewicht auf das Vertrauen gelegt wird, ſo muß wohl ein Vertrauen von beſonderer Art gemeynt ſeyn; deſſen Natur nun wird durch folgende Betrachtung klar werden.
Wird eine Geldſumme in verſiegeltem Beutel in fremde Verwahrung gegeben, ſo vertraut der Eigenthümer der Redlichkeit des Andern; Dieſe aber vorausgeſetzt, kann ihm das Schickſal des Vermögens des Empfängers gleich- gültig ſeyn. Denn wenngleich Derſelbe verarmt, wird noch immer der verſiegelte Beutel bey ihm gefunden, und durch Vindication dem Eigenthümer gerettet werden. Nicht ſo, wenn dieſelbe Geldſumme als Darlehen gegeben war; denn wenn nun der redliche Empfänger inſolvent wird, ſo iſt das Geld für den Geber verloren. Die höhere Ge- fahr alſo, der ſich der Geber bey dem Darlehen unter- wirft, unabhängig von der redlichen Geſinnung des Em- pfängers, gründet ſich darauf, daß der Geber das Eigen- thum des Geldes veräußert, alſo den in der Vindication enthaltenen Schutz aufgegeben hat.
Daß in der That dieſe Veränderung Grund und Be- dingung der condictio iſt, läßt ſich durch folgende Anwen- dungen außer Zweifel ſetzen. Da wo dem Empfänger kein Eigenthum des Geldes verſchafft wird, entſteht auch keine condictio(c). Iſt der Übergang des Eigenthums
(c)L. 2 § 2 de R. C. (12. 1.). — Damit hängt auch der Aus- druck aes alienum zuſammen. L. 213 § 1 de V. S. (50. 16.). „Aes alienum est, quod nos aliis debemus;” näm- lich das Geld, welches aus frem- dem Vermögen in unſer Eigenthum
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Beylage XIV.
zügliches Gewicht auf das Vertrauen gelegt wird, ſo muß
wohl ein Vertrauen von beſonderer Art gemeynt ſeyn;
deſſen Natur nun wird durch folgende Betrachtung klar
werden.
Wird eine Geldſumme in verſiegeltem Beutel in fremde
Verwahrung gegeben, ſo vertraut der Eigenthümer der
Redlichkeit des Andern; Dieſe aber vorausgeſetzt, kann
ihm das Schickſal des Vermögens des Empfängers gleich-
gültig ſeyn. Denn wenngleich Derſelbe verarmt, wird
noch immer der verſiegelte Beutel bey ihm gefunden, und
durch Vindication dem Eigenthümer gerettet werden. Nicht
ſo, wenn dieſelbe Geldſumme als Darlehen gegeben war;
denn wenn nun der redliche Empfänger inſolvent wird, ſo
iſt das Geld für den Geber verloren. Die höhere Ge-
fahr alſo, der ſich der Geber bey dem Darlehen unter-
wirft, unabhängig von der redlichen Geſinnung des Em-
pfängers, gründet ſich darauf, daß der Geber das Eigen-
thum des Geldes veräußert, alſo den in der Vindication
enthaltenen Schutz aufgegeben hat.
Daß in der That dieſe Veränderung Grund und Be-
dingung der condictio iſt, läßt ſich durch folgende Anwen-
dungen außer Zweifel ſetzen. Da wo dem Empfänger
kein Eigenthum des Geldes verſchafft wird, entſteht auch
keine condictio (c). Iſt der Übergang des Eigenthums
(c) L. 2 § 2 de R. C. (12. 1.).
— Damit hängt auch der Aus-
druck aes alienum zuſammen.
L. 213 § 1 de V. S. (50.
16.). „Aes alienum est, quod
nos aliis debemus;” näm-
lich das Geld, welches aus frem-
dem Vermögen in unſer Eigenthum
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 514. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/528>, abgerufen am 04.12.2024.
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