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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIII.

Cicero und Gajus fügen noch übereinstimmend hinzu
die actio fiduciae (h), die mit der Mancipation in Ver-
bindung stand, und deshalb zu Justinians Zeit gänzlich
verschwunden war. -- In den Institutionen hätten noch
hinzugefügt werden müssen die Klagen aus dem emphy-
teuticarius contractus;
denn da dieser blos deswegen
für einen eigenen Contract erklärt wurde, weil ge-
zweifelt wurde, ob der Begriff der emtio oder der
conductio auf ein solches Geschäft anwendbar sey, so
konnte er nicht weniger, als diese beide Contracte, bonae
fidei
seyn. Er mag wohl deshalb nicht genannt seyn,
weil zu der Zeit des K. Zeno, der ihn einführte (i), die
Unterscheidung der b. f. actiones weniger wichtig war als
früher, oder auch weil man sich damit begnügte, die bey
einem alten Juristen zusammengestellten Contractsklagen
abzuschreiben.

Das hier aufgestellte ausschließende Verzeichniß der
b. f. actiones beruhte nicht auf Willkühr; es enthielt alle
diejenigen Rechtsverhältnisse, welche, nach der Erfahrung,
auf Treue und Glauben gegründet zu werden pflegten,
ohne daß man die Vorsicht strenger Rechtsformen anzu-
wenden für nöthig hielt. Es war also damit so gemeynt,
daß man in allen anderen, etwa seltner vorkommenden,

(h) Cicero de officiis III. 15.
17, ad familiares VII. 12, Ga-
jus
IV.
§ 62. Vgl. Beylage XIV.
Num. V. -- Daher gab es denn
auch eine contraria fiduciae actio.
Paulus II.
13 § 7.
(i) L. 1 C. de j. emphyt.
(4. 66.).
Beylage XIII.

Cicero und Gajus fügen noch übereinſtimmend hinzu
die actio fiduciae (h), die mit der Mancipation in Ver-
bindung ſtand, und deshalb zu Juſtinians Zeit gänzlich
verſchwunden war. — In den Inſtitutionen hätten noch
hinzugefügt werden müſſen die Klagen aus dem emphy-
teuticarius contractus;
denn da dieſer blos deswegen
für einen eigenen Contract erklärt wurde, weil ge-
zweifelt wurde, ob der Begriff der emtio oder der
conductio auf ein ſolches Geſchäft anwendbar ſey, ſo
konnte er nicht weniger, als dieſe beide Contracte, bonae
fidei
ſeyn. Er mag wohl deshalb nicht genannt ſeyn,
weil zu der Zeit des K. Zeno, der ihn einführte (i), die
Unterſcheidung der b. f. actiones weniger wichtig war als
früher, oder auch weil man ſich damit begnügte, die bey
einem alten Juriſten zuſammengeſtellten Contractsklagen
abzuſchreiben.

Das hier aufgeſtellte ausſchließende Verzeichniß der
b. f. actiones beruhte nicht auf Willkühr; es enthielt alle
diejenigen Rechtsverhältniſſe, welche, nach der Erfahrung,
auf Treue und Glauben gegründet zu werden pflegten,
ohne daß man die Vorſicht ſtrenger Rechtsformen anzu-
wenden für nöthig hielt. Es war alſo damit ſo gemeynt,
daß man in allen anderen, etwa ſeltner vorkommenden,

(h) Cicero de officiis III. 15.
17, ad familiares VII. 12, Ga-
jus
IV.
§ 62. Vgl. Beylage XIV.
Num. V. — Daher gab es denn
auch eine contraria fiduciae actio.
Paulus II.
13 § 7.
(i) L. 1 C. de j. emphyt.
(4. 66.).
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[486/0500] Beylage XIII. Cicero und Gajus fügen noch übereinſtimmend hinzu die actio fiduciae (h), die mit der Mancipation in Ver- bindung ſtand, und deshalb zu Juſtinians Zeit gänzlich verſchwunden war. — In den Inſtitutionen hätten noch hinzugefügt werden müſſen die Klagen aus dem emphy- teuticarius contractus; denn da dieſer blos deswegen für einen eigenen Contract erklärt wurde, weil ge- zweifelt wurde, ob der Begriff der emtio oder der conductio auf ein ſolches Geſchäft anwendbar ſey, ſo konnte er nicht weniger, als dieſe beide Contracte, bonae fidei ſeyn. Er mag wohl deshalb nicht genannt ſeyn, weil zu der Zeit des K. Zeno, der ihn einführte (i), die Unterſcheidung der b. f. actiones weniger wichtig war als früher, oder auch weil man ſich damit begnügte, die bey einem alten Juriſten zuſammengeſtellten Contractsklagen abzuſchreiben. Das hier aufgeſtellte ausſchließende Verzeichniß der b. f. actiones beruhte nicht auf Willkühr; es enthielt alle diejenigen Rechtsverhältniſſe, welche, nach der Erfahrung, auf Treue und Glauben gegründet zu werden pflegten, ohne daß man die Vorſicht ſtrenger Rechtsformen anzu- wenden für nöthig hielt. Es war alſo damit ſo gemeynt, daß man in allen anderen, etwa ſeltner vorkommenden, (h) Cicero de officiis III. 15. 17, ad familiares VII. 12, Ga- jus IV. § 62. Vgl. Beylage XIV. Num. V. — Daher gab es denn auch eine contraria fiduciae actio. Paulus II. 13 § 7. (i) L. 1 C. de j. emphyt. (4. 66.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 486. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/500>, abgerufen am 04.05.2024.