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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Verminderung der Prozesse gelten, insofern diese nicht zum
Schutz eines sicheren Rechts unentbehrlich sind, so handelt
ja Der, von welchem hier die Rede ist, ganz im Sinn der
Verjährungsgesetze. Er unterläßt aus Liebe zum Frieden
die Klage, die ihm meist nur eine größere formelle Sicher-
heit gewährt hätte, indem er sich mit dem ihn befriedigen-
den materiellen Zustand begnügt.

Endlich ist ein besonders wichtiger Grund der Ver-
jährung, die durch lange Zögerung für den Beklagten oft
sehr erschwerte Vertheidigung, worauf der Kläger sogar
mit unredlicher Absicht hinwirken kann. Die hieraus ent-
stehende Gefahr aber trifft in unsrem Fall gerade Den-
jenigen selbst, welchen wir noch nach der Verjährungszeit
zum Gebrauch der Exception zulassen wollen; er selbst lei-
det darunter, nicht sein Gegner, so daß dadurch Niemand
unbillig verletzt wird. Zwar könnte man sagen, der Geg-
ner habe vielleicht eine Replication, deren Gebrauch ihm
nun durch die Länge der Zeit erschwert werde. Allein
theils ist der Fall der Replicationen an sich weit seltner
und unerheblicher, als die sehr mannichfaltige erste Ver-
theidigung des Beklagten; theils hatte der Gegner, nach
unsrer Voraussetzung, auch selbst stets ein Klagrecht, und
er hat es also sich selbst zuzuschreiben, wenn zu seinem
Nachtheil die Erledigung des streitigen Rechtsverhältnisses
so lange verzögert worden ist.

Das Gewicht dieser allgemeinen Gründe wird recht
einleuchtend durch die nähere Betrachtung der beiden ersten

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Verminderung der Prozeſſe gelten, inſofern dieſe nicht zum
Schutz eines ſicheren Rechts unentbehrlich ſind, ſo handelt
ja Der, von welchem hier die Rede iſt, ganz im Sinn der
Verjährungsgeſetze. Er unterläßt aus Liebe zum Frieden
die Klage, die ihm meiſt nur eine größere formelle Sicher-
heit gewährt hätte, indem er ſich mit dem ihn befriedigen-
den materiellen Zuſtand begnügt.

Endlich iſt ein beſonders wichtiger Grund der Ver-
jährung, die durch lange Zögerung für den Beklagten oft
ſehr erſchwerte Vertheidigung, worauf der Kläger ſogar
mit unredlicher Abſicht hinwirken kann. Die hieraus ent-
ſtehende Gefahr aber trifft in unſrem Fall gerade Den-
jenigen ſelbſt, welchen wir noch nach der Verjährungszeit
zum Gebrauch der Exception zulaſſen wollen; er ſelbſt lei-
det darunter, nicht ſein Gegner, ſo daß dadurch Niemand
unbillig verletzt wird. Zwar könnte man ſagen, der Geg-
ner habe vielleicht eine Replication, deren Gebrauch ihm
nun durch die Länge der Zeit erſchwert werde. Allein
theils iſt der Fall der Replicationen an ſich weit ſeltner
und unerheblicher, als die ſehr mannichfaltige erſte Ver-
theidigung des Beklagten; theils hatte der Gegner, nach
unſrer Vorausſetzung, auch ſelbſt ſtets ein Klagrecht, und
er hat es alſo ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn zu ſeinem
Nachtheil die Erledigung des ſtreitigen Rechtsverhältniſſes
ſo lange verzögert worden iſt.

Das Gewicht dieſer allgemeinen Gründe wird recht
einleuchtend durch die nähere Betrachtung der beiden erſten

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[426/0440] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Verminderung der Prozeſſe gelten, inſofern dieſe nicht zum Schutz eines ſicheren Rechts unentbehrlich ſind, ſo handelt ja Der, von welchem hier die Rede iſt, ganz im Sinn der Verjährungsgeſetze. Er unterläßt aus Liebe zum Frieden die Klage, die ihm meiſt nur eine größere formelle Sicher- heit gewährt hätte, indem er ſich mit dem ihn befriedigen- den materiellen Zuſtand begnügt. Endlich iſt ein beſonders wichtiger Grund der Ver- jährung, die durch lange Zögerung für den Beklagten oft ſehr erſchwerte Vertheidigung, worauf der Kläger ſogar mit unredlicher Abſicht hinwirken kann. Die hieraus ent- ſtehende Gefahr aber trifft in unſrem Fall gerade Den- jenigen ſelbſt, welchen wir noch nach der Verjährungszeit zum Gebrauch der Exception zulaſſen wollen; er ſelbſt lei- det darunter, nicht ſein Gegner, ſo daß dadurch Niemand unbillig verletzt wird. Zwar könnte man ſagen, der Geg- ner habe vielleicht eine Replication, deren Gebrauch ihm nun durch die Länge der Zeit erſchwert werde. Allein theils iſt der Fall der Replicationen an ſich weit ſeltner und unerheblicher, als die ſehr mannichfaltige erſte Ver- theidigung des Beklagten; theils hatte der Gegner, nach unſrer Vorausſetzung, auch ſelbſt ſtets ein Klagrecht, und er hat es alſo ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn zu ſeinem Nachtheil die Erledigung des ſtreitigen Rechtsverhältniſſes ſo lange verzögert worden iſt. Das Gewicht dieſer allgemeinen Gründe wird recht einleuchtend durch die nähere Betrachtung der beiden erſten

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/440>, abgerufen am 02.05.2024.