Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 253. Verjährung der Exceptionen. dagegen umgekehrt ein Schuldschein ausgestellt ist, so kannjene eigenthümliche Beweisregel nicht blos im Wege einer Exception, sondern auch einer Klage, zur Anwendung ge- bracht werden, wobey dann dieselbe Frist wie bey der Ex- ception gilt (f). Diese Klage ist keine andere, als die ge- wöhnliche condictio sine causa oder ob causam datorum, und wollte man dabey jene Frist gleichfalls als Verjäh- rung ansehen, so müßte man diese Condictionen schon sehr frühe als temporales actiones behandeln, da doch ganz gewiß alle Condictionen bis zum J. 424 perpetuae waren (§ 238). Es geht hieraus hervor, daß die erwähnte Frist lediglich in Beziehung steht mit jener ganz besonderen Regel vom Urkundenbeweis, nicht mit der allgemeinen Lehre von der Verjährung der Rechtsmittel, daß sie also mehr Ver- wandschaft hat mit den Prozeßfristen, als mit der Klag- verjährung. Daher darf denn auch von dieser Frist durch- aus keine Anwendung gemacht werden bey der nunmehr anzustellenden allgemeinen Untersuchung über die Verjähr- barkeit der Exceptionen. Nachdem diese zwey Fälle von unsrer Untersuchung (f) L. 14 § 4 L. 8. 9 C. de non num. pec. (4. 30.). Vgl. unten § 254. g. h. V. 27
§. 253. Verjährung der Exceptionen. dagegen umgekehrt ein Schuldſchein ausgeſtellt iſt, ſo kannjene eigenthümliche Beweisregel nicht blos im Wege einer Exception, ſondern auch einer Klage, zur Anwendung ge- bracht werden, wobey dann dieſelbe Friſt wie bey der Ex- ception gilt (f). Dieſe Klage iſt keine andere, als die ge- wöhnliche condictio sine causa oder ob causam datorum, und wollte man dabey jene Friſt gleichfalls als Verjäh- rung anſehen, ſo müßte man dieſe Condictionen ſchon ſehr frühe als temporales actiones behandeln, da doch ganz gewiß alle Condictionen bis zum J. 424 perpetuae waren (§ 238). Es geht hieraus hervor, daß die erwähnte Friſt lediglich in Beziehung ſteht mit jener ganz beſonderen Regel vom Urkundenbeweis, nicht mit der allgemeinen Lehre von der Verjährung der Rechtsmittel, daß ſie alſo mehr Ver- wandſchaft hat mit den Prozeßfriſten, als mit der Klag- verjährung. Daher darf denn auch von dieſer Friſt durch- aus keine Anwendung gemacht werden bey der nunmehr anzuſtellenden allgemeinen Unterſuchung über die Verjähr- barkeit der Exceptionen. Nachdem dieſe zwey Fälle von unſrer Unterſuchung (f) L. 14 § 4 L. 8. 9 C. de non num. pec. (4. 30.). Vgl. unten § 254. g. h. V. 27
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§. 253. Verjährung der Exceptionen.
dagegen umgekehrt ein Schuldſchein ausgeſtellt iſt, ſo kann
jene eigenthümliche Beweisregel nicht blos im Wege einer
Exception, ſondern auch einer Klage, zur Anwendung ge-
bracht werden, wobey dann dieſelbe Friſt wie bey der Ex-
ception gilt (f). Dieſe Klage iſt keine andere, als die ge-
wöhnliche condictio sine causa oder ob causam datorum,
und wollte man dabey jene Friſt gleichfalls als Verjäh-
rung anſehen, ſo müßte man dieſe Condictionen ſchon ſehr
frühe als temporales actiones behandeln, da doch ganz
gewiß alle Condictionen bis zum J. 424 perpetuae waren
(§ 238). Es geht hieraus hervor, daß die erwähnte Friſt
lediglich in Beziehung ſteht mit jener ganz beſonderen Regel
vom Urkundenbeweis, nicht mit der allgemeinen Lehre von
der Verjährung der Rechtsmittel, daß ſie alſo mehr Ver-
wandſchaft hat mit den Prozeßfriſten, als mit der Klag-
verjährung. Daher darf denn auch von dieſer Friſt durch-
aus keine Anwendung gemacht werden bey der nunmehr
anzuſtellenden allgemeinen Unterſuchung über die Verjähr-
barkeit der Exceptionen.
Nachdem dieſe zwey Fälle von unſrer Unterſuchung
ganz ausgeſchieden worden ſind, ſoll die Frage nach der
Verjährbarkeit der Exceptionen ſelbſt beantwortet werden.
Um dabey auch nicht vorübergehend einem Zweifel Raum
zu laſſen, will ich mich gleich im Eingang dahin aus-
(f) L. 14 § 4 L. 8. 9 C. de non num. pec. (4. 30.). Vgl.
unten § 254. g. h.
V. 27
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