Ansicht stimmt völlig überein das Französische Gesetzbuch, welches auch nur den Verzicht auf eine schon erworbene Verjährung anerkennt (t). Eben so auch das Oester- reichische (u). Anders das Preußische, welches außer dem Verzicht auf die erworbene Verjährung (§ 245. h) auch die Ausschließung einer künftigen durch Vertrag gestattet, jedoch nur unter ganz besonderen Beschränkungen (v).
§. 253. Aufhebung des Klagrechts. III.Verjährung. Anwendung auf Exceptionen.
Die Verjährung der Klagen ist nunmehr vollständig dar- gestellt, und es bleibt zum Schluß dieser Lehre nur noch die Frage zu beantworten übrig, ob von dieser Art der Aufhebung auch irgend eine Anwendung auf Exceptionen, also zum Vortheil des Klägers, zu machen ist. Da die bisher dargestellte Verjährung auf die Klagen vermittelst einer praescriptio oder exceptio angewendet wurde, so läßt sich diese Frage auch so ausdrücken: Ist es zulässig, die Verjährung in Gestalt einer temporis replicatio gel- tend zu machen?
Bevor diese wichtige und sehr bestrittene Frage selbst untersucht werden kann, ist es nöthig, aus dem Gebiet
(t)Code civil art. 2220--2222.
(u) Oesterreich. Gesetzbuch § 1502.
(v) A. L. R. I. 9 § 565--567. 669. Der Vertrag darf nur ein bestimmtes Recht oder eine be- stimmte Sache betreffen, auch muß er bey Strafe der Nichtigkeit ge- richtlich verlautbart, und, wenn er ein Grundstück zum Gegenstand hat, in das Hypothekenbuch einge- tragen seyn.
§. 253. Verjährung der Exceptionen.
Anſicht ſtimmt völlig überein das Franzöſiſche Geſetzbuch, welches auch nur den Verzicht auf eine ſchon erworbene Verjährung anerkennt (t). Eben ſo auch das Oeſter- reichiſche (u). Anders das Preußiſche, welches außer dem Verzicht auf die erworbene Verjährung (§ 245. h) auch die Ausſchließung einer künftigen durch Vertrag geſtattet, jedoch nur unter ganz beſonderen Beſchränkungen (v).
§. 253. Aufhebung des Klagrechts. III.Verjährung. Anwendung auf Exceptionen.
Die Verjährung der Klagen iſt nunmehr vollſtändig dar- geſtellt, und es bleibt zum Schluß dieſer Lehre nur noch die Frage zu beantworten übrig, ob von dieſer Art der Aufhebung auch irgend eine Anwendung auf Exceptionen, alſo zum Vortheil des Klägers, zu machen iſt. Da die bisher dargeſtellte Verjährung auf die Klagen vermittelſt einer praescriptio oder exceptio angewendet wurde, ſo läßt ſich dieſe Frage auch ſo ausdrücken: Iſt es zuläſſig, die Verjährung in Geſtalt einer temporis replicatio gel- tend zu machen?
Bevor dieſe wichtige und ſehr beſtrittene Frage ſelbſt unterſucht werden kann, iſt es nöthig, aus dem Gebiet
(t)Code civil art. 2220—2222.
(u) Oeſterreich. Geſetzbuch § 1502.
(v) A. L. R. I. 9 § 565—567. 669. Der Vertrag darf nur ein beſtimmtes Recht oder eine be- ſtimmte Sache betreffen, auch muß er bey Strafe der Nichtigkeit ge- richtlich verlautbart, und, wenn er ein Grundſtück zum Gegenſtand hat, in das Hypothekenbuch einge- tragen ſeyn.
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§. 253. Verjährung der Exceptionen.
Anſicht ſtimmt völlig überein das Franzöſiſche Geſetzbuch,
welches auch nur den Verzicht auf eine ſchon erworbene
Verjährung anerkennt (t). Eben ſo auch das Oeſter-
reichiſche (u). Anders das Preußiſche, welches außer dem
Verzicht auf die erworbene Verjährung (§ 245. h) auch
die Ausſchließung einer künftigen durch Vertrag geſtattet,
jedoch nur unter ganz beſonderen Beſchränkungen (v).
§. 253.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Anwendung
auf Exceptionen.
Die Verjährung der Klagen iſt nunmehr vollſtändig dar-
geſtellt, und es bleibt zum Schluß dieſer Lehre nur noch
die Frage zu beantworten übrig, ob von dieſer Art der
Aufhebung auch irgend eine Anwendung auf Exceptionen,
alſo zum Vortheil des Klägers, zu machen iſt. Da die
bisher dargeſtellte Verjährung auf die Klagen vermittelſt
einer praescriptio oder exceptio angewendet wurde, ſo
läßt ſich dieſe Frage auch ſo ausdrücken: Iſt es zuläſſig,
die Verjährung in Geſtalt einer temporis replicatio gel-
tend zu machen?
Bevor dieſe wichtige und ſehr beſtrittene Frage ſelbſt
unterſucht werden kann, iſt es nöthig, aus dem Gebiet
(t) Code civil art. 2220—2222.
(u) Oeſterreich. Geſetzbuch §
1502.
(v) A. L. R. I. 9 § 565—567.
669. Der Vertrag darf nur ein
beſtimmtes Recht oder eine be-
ſtimmte Sache betreffen, auch muß
er bey Strafe der Nichtigkeit ge-
richtlich verlautbart, und, wenn er
ein Grundſtück zum Gegenſtand
hat, in das Hypothekenbuch einge-
tragen ſeyn.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/427>, abgerufen am 16.02.2025.
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