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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortsetzung.)
kräften, besteht darin. Es soll in jenen Verjährungsge-
setzen vorausgesetzt seyn eine Schuldklage, deren Verjäh-
rung verhindert worden ist, entweder durch Ausstellung
eines neuen Schuldscheins, oder durch Anstellung der
Schuldklage (k). Beides aber ist ganz verwerflich; denn
der neue Schuldschein unterbricht die Verjährung nicht
nur der persönlichen, sondern auch der Hypothekarklage (l);
und eben so verhält es sich auch mit der Anstellung der
Schuldklage, wodurch gleichfalls die Verjährung beider
Klagen zugleich unterbrochen wird (m).

Etwas scheinbarer ist ein neuer Versuch, wodurch die
Fortdauer des Pfandrechts nach verjährter Schuldklage
(also das wichtigste praktische Moment) zugegeben wird,
und nur der Rückschluß auf die fortdauernde naturalis
obligatio
bekämpft werden soll (n). Hier geht man davon
aus, daß auch in mehreren anderen Fällen eine Fort-
dauer des Pfandrechts, abweichend von allgemeinen Grund-
sätzen, angenommen werde, blos mit Berufung auf den
Buchstaben des Servianischen Edicts: nisi solutum vel

(k) Donellus Lib. 16 C. 26
§ 8--10, und Comm. in Codi-
cem in L. 2 C. de luit. p.
372.
(l) L. 7 § 5 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.). Kierulff S. 214
sucht dieser Erklärung einen neuen
Halt zu geben durch die Voraus-
setzung, in dem neuen Schuldschein
könne dem Pfandrecht ausdrücklich
widersprochen worden seyn. Daß
die ganze wichtige Gesetzgebung
über Verjährung der Hypothekar-
klage blos mit Rücksicht auf einen
so verwickelten, vielleicht noch nie
vorgekommenen, Fall erlassen wor-
den sey, ist durchaus undenkbar;
es gilt in dieser Hinsicht Alles,
und in noch höherem Grade, was
oben gegen Heimbach (Note h)
bemerkt worden ist.
(m) L. 3 C. de ann. except.
(7. 40.).
(n) Büchel S. 40--61.

§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
kräften, beſteht darin. Es ſoll in jenen Verjährungsge-
ſetzen vorausgeſetzt ſeyn eine Schuldklage, deren Verjäh-
rung verhindert worden iſt, entweder durch Ausſtellung
eines neuen Schuldſcheins, oder durch Anſtellung der
Schuldklage (k). Beides aber iſt ganz verwerflich; denn
der neue Schuldſchein unterbricht die Verjährung nicht
nur der perſönlichen, ſondern auch der Hypothekarklage (l);
und eben ſo verhält es ſich auch mit der Anſtellung der
Schuldklage, wodurch gleichfalls die Verjährung beider
Klagen zugleich unterbrochen wird (m).

Etwas ſcheinbarer iſt ein neuer Verſuch, wodurch die
Fortdauer des Pfandrechts nach verjährter Schuldklage
(alſo das wichtigſte praktiſche Moment) zugegeben wird,
und nur der Rückſchluß auf die fortdauernde naturalis
obligatio
bekämpft werden ſoll (n). Hier geht man davon
aus, daß auch in mehreren anderen Fällen eine Fort-
dauer des Pfandrechts, abweichend von allgemeinen Grund-
ſätzen, angenommen werde, blos mit Berufung auf den
Buchſtaben des Servianiſchen Edicts: nisi solutum vel

(k) Donellus Lib. 16 C. 26
§ 8—10, und Comm. in Codi-
cem in L. 2 C. de luit. p.
372.
(l) L. 7 § 5 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.). Kierulff S. 214
ſucht dieſer Erklärung einen neuen
Halt zu geben durch die Voraus-
ſetzung, in dem neuen Schuldſchein
könne dem Pfandrecht ausdrücklich
widerſprochen worden ſeyn. Daß
die ganze wichtige Geſetzgebung
über Verjährung der Hypothekar-
klage blos mit Rückſicht auf einen
ſo verwickelten, vielleicht noch nie
vorgekommenen, Fall erlaſſen wor-
den ſey, iſt durchaus undenkbar;
es gilt in dieſer Hinſicht Alles,
und in noch höherem Grade, was
oben gegen Heimbach (Note h)
bemerkt worden iſt.
(m) L. 3 C. de ann. except.
(7. 40.).
(n) Büchel S. 40—61.
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[391/0405] §. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.) kräften, beſteht darin. Es ſoll in jenen Verjährungsge- ſetzen vorausgeſetzt ſeyn eine Schuldklage, deren Verjäh- rung verhindert worden iſt, entweder durch Ausſtellung eines neuen Schuldſcheins, oder durch Anſtellung der Schuldklage (k). Beides aber iſt ganz verwerflich; denn der neue Schuldſchein unterbricht die Verjährung nicht nur der perſönlichen, ſondern auch der Hypothekarklage (l); und eben ſo verhält es ſich auch mit der Anſtellung der Schuldklage, wodurch gleichfalls die Verjährung beider Klagen zugleich unterbrochen wird (m). Etwas ſcheinbarer iſt ein neuer Verſuch, wodurch die Fortdauer des Pfandrechts nach verjährter Schuldklage (alſo das wichtigſte praktiſche Moment) zugegeben wird, und nur der Rückſchluß auf die fortdauernde naturalis obligatio bekämpft werden ſoll (n). Hier geht man davon aus, daß auch in mehreren anderen Fällen eine Fort- dauer des Pfandrechts, abweichend von allgemeinen Grund- ſätzen, angenommen werde, blos mit Berufung auf den Buchſtaben des Servianiſchen Edicts: nisi solutum vel (k) Donellus Lib. 16 C. 26 § 8—10, und Comm. in Codi- cem in L. 2 C. de luit. p. 372. (l) L. 7 § 5 C. de praescr. XXX. (7. 39.). Kierulff S. 214 ſucht dieſer Erklärung einen neuen Halt zu geben durch die Voraus- ſetzung, in dem neuen Schuldſchein könne dem Pfandrecht ausdrücklich widerſprochen worden ſeyn. Daß die ganze wichtige Geſetzgebung über Verjährung der Hypothekar- klage blos mit Rückſicht auf einen ſo verwickelten, vielleicht noch nie vorgekommenen, Fall erlaſſen wor- den ſey, iſt durchaus undenkbar; es gilt in dieſer Hinſicht Alles, und in noch höherem Grade, was oben gegen Heimbach (Note h) bemerkt worden iſt. (m) L. 3 C. de ann. except. (7. 40.). (n) Büchel S. 40—61.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/405>, abgerufen am 26.11.2024.