Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 246. Klagverjährung. Bedingungen. Bona fides. (Fortsetzung.)

In den gedruckten Vorarbeiten zur Gesetzrevision wird
darauf angetragen, ausdrücklich zu erklären, daß die bona
fides
kein Erforderniß der Klagverjährung sey. -- Bey
Gelegenheit des Preußischen Gesetzes über kürzere Ver-
jährungsfristen (§ 239. t) war davon die Rede, die §§.
568. 569. schon jetzt, vor der vollendeten Revision, auf-
zuheben, ohne etwas Anderes an ihre Stelle zu setzen.
Es unterblieb blos deswegen, weil diese §§. zugleich die
Wirkung der Berjährung angeben, worüber nicht ohne
eine erschöpfende Erwägung aller Beziehungen dieses Rechts-
instituts entschieden werden kann; über die gänzliche Ver-
werflichkeit jener Stelle zeigte sich durchaus keine Verschie-
denheit der Meynungen.

Das Französische Gesetzbuch behandelt diesen Gegen-
stand auf etwas durchgreifende, aber einfache und prak-
tische Weise. Bey der regelmäßigen, dreyßigjährigen Klag-
verjährung soll es auf bona fides gar nicht ankommen (n).
Bey den besonderen, kurzen Verjährungsfristen kann der
Glaubiger dem Schuldner den Eid über wirklich geleistete
Zahlung zuschieben (o). Hier wird also geradezu die Prä-
sumtion der Tilgung als einziger Grund und Bedingung
der Klagverjährung angenommen, wodurch die Frage nach

scheidung in der Theorie für un-
begründet, praktisch kaum durchzu-
führen, nnd kann nicht glauben,
daß sie von Anderen überzeugend
gefunden werden wird. -- Übri-
gens bezeugt er, daß das Kam-
mergericht von jeher gar keine bona
fides
zur Klagverjährung gefor-
dert habe.
(n) Code civil art. 2262.
(o) Code civil art. 2275.
§. 246. Klagverjährung. Bedingungen. Bona fides. (Fortſetzung.)

In den gedruckten Vorarbeiten zur Geſetzreviſion wird
darauf angetragen, ausdrücklich zu erklären, daß die bona
fides
kein Erforderniß der Klagverjährung ſey. — Bey
Gelegenheit des Preußiſchen Geſetzes über kürzere Ver-
jährungsfriſten (§ 239. t) war davon die Rede, die §§.
568. 569. ſchon jetzt, vor der vollendeten Reviſion, auf-
zuheben, ohne etwas Anderes an ihre Stelle zu ſetzen.
Es unterblieb blos deswegen, weil dieſe §§. zugleich die
Wirkung der Berjährung angeben, worüber nicht ohne
eine erſchöpfende Erwägung aller Beziehungen dieſes Rechts-
inſtituts entſchieden werden kann; über die gänzliche Ver-
werflichkeit jener Stelle zeigte ſich durchaus keine Verſchie-
denheit der Meynungen.

Das Franzöſiſche Geſetzbuch behandelt dieſen Gegen-
ſtand auf etwas durchgreifende, aber einfache und prak-
tiſche Weiſe. Bey der regelmäßigen, dreyßigjährigen Klag-
verjährung ſoll es auf bona fides gar nicht ankommen (n).
Bey den beſonderen, kurzen Verjährungsfriſten kann der
Glaubiger dem Schuldner den Eid über wirklich geleiſtete
Zahlung zuſchieben (o). Hier wird alſo geradezu die Prä-
ſumtion der Tilgung als einziger Grund und Bedingung
der Klagverjährung angenommen, wodurch die Frage nach

ſcheidung in der Theorie für un-
begründet, praktiſch kaum durchzu-
führen, nnd kann nicht glauben,
daß ſie von Anderen überzeugend
gefunden werden wird. — Übri-
gens bezeugt er, daß das Kam-
mergericht von jeher gar keine bona
fides
zur Klagverjährung gefor-
dert habe.
(n) Code civil art. 2262.
(o) Code civil art. 2275.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0365" n="351"/>
            <fw place="top" type="header">§. 246. Klagverjährung. Bedingungen. <hi rendition="#aq">Bona fides.</hi> (Fort&#x017F;etzung.)</fw><lb/>
            <p>In den gedruckten Vorarbeiten zur Ge&#x017F;etzrevi&#x017F;ion wird<lb/>
darauf angetragen, ausdrücklich zu erklären, daß die <hi rendition="#aq">bona<lb/>
fides</hi> kein Erforderniß der Klagverjährung &#x017F;ey. &#x2014; Bey<lb/>
Gelegenheit des Preußi&#x017F;chen Ge&#x017F;etzes über kürzere Ver-<lb/>
jährungsfri&#x017F;ten (§ 239. <hi rendition="#aq">t</hi>) war davon die Rede, die §§.<lb/>
568. 569. &#x017F;chon jetzt, vor der vollendeten Revi&#x017F;ion, auf-<lb/>
zuheben, ohne etwas Anderes an ihre Stelle zu &#x017F;etzen.<lb/>
Es unterblieb blos deswegen, weil die&#x017F;e §§. zugleich die<lb/>
Wirkung der Berjährung angeben, worüber nicht ohne<lb/>
eine er&#x017F;chöpfende Erwägung aller Beziehungen die&#x017F;es Rechts-<lb/>
in&#x017F;tituts ent&#x017F;chieden werden kann; über die gänzliche Ver-<lb/>
werflichkeit jener Stelle zeigte &#x017F;ich durchaus keine Ver&#x017F;chie-<lb/>
denheit der Meynungen.</p><lb/>
            <p>Das Franzö&#x017F;i&#x017F;che Ge&#x017F;etzbuch behandelt die&#x017F;en Gegen-<lb/>
&#x017F;tand auf etwas durchgreifende, aber einfache und prak-<lb/>
ti&#x017F;che Wei&#x017F;e. Bey der regelmäßigen, dreyßigjährigen Klag-<lb/>
verjährung &#x017F;oll es auf <hi rendition="#aq">bona fides</hi> gar nicht ankommen <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq">Code civil art.</hi> 2262.</note>.<lb/>
Bey den be&#x017F;onderen, kurzen Verjährungsfri&#x017F;ten kann der<lb/>
Glaubiger dem Schuldner den Eid über wirklich gelei&#x017F;tete<lb/>
Zahlung zu&#x017F;chieben <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq">Code civil art.</hi> 2275.</note>. Hier wird al&#x017F;o geradezu die Prä-<lb/>
&#x017F;umtion der Tilgung als einziger Grund und Bedingung<lb/>
der Klagverjährung angenommen, wodurch die Frage nach<lb/><note xml:id="seg2pn_56_2" prev="#seg2pn_56_1" place="foot" n="(m)">&#x017F;cheidung in der Theorie für un-<lb/>
begründet, prakti&#x017F;ch kaum durchzu-<lb/>
führen, nnd kann nicht glauben,<lb/>
daß &#x017F;ie von Anderen überzeugend<lb/>
gefunden werden wird. &#x2014; Übri-<lb/>
gens bezeugt er, daß das Kam-<lb/>
mergericht von jeher gar keine <hi rendition="#aq">bona<lb/>
fides</hi> zur Klagverjährung gefor-<lb/>
dert habe.</note><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[351/0365] §. 246. Klagverjährung. Bedingungen. Bona fides. (Fortſetzung.) In den gedruckten Vorarbeiten zur Geſetzreviſion wird darauf angetragen, ausdrücklich zu erklären, daß die bona fides kein Erforderniß der Klagverjährung ſey. — Bey Gelegenheit des Preußiſchen Geſetzes über kürzere Ver- jährungsfriſten (§ 239. t) war davon die Rede, die §§. 568. 569. ſchon jetzt, vor der vollendeten Reviſion, auf- zuheben, ohne etwas Anderes an ihre Stelle zu ſetzen. Es unterblieb blos deswegen, weil dieſe §§. zugleich die Wirkung der Berjährung angeben, worüber nicht ohne eine erſchöpfende Erwägung aller Beziehungen dieſes Rechts- inſtituts entſchieden werden kann; über die gänzliche Ver- werflichkeit jener Stelle zeigte ſich durchaus keine Verſchie- denheit der Meynungen. Das Franzöſiſche Geſetzbuch behandelt dieſen Gegen- ſtand auf etwas durchgreifende, aber einfache und prak- tiſche Weiſe. Bey der regelmäßigen, dreyßigjährigen Klag- verjährung ſoll es auf bona fides gar nicht ankommen (n). Bey den beſonderen, kurzen Verjährungsfriſten kann der Glaubiger dem Schuldner den Eid über wirklich geleiſtete Zahlung zuſchieben (o). Hier wird alſo geradezu die Prä- ſumtion der Tilgung als einziger Grund und Bedingung der Klagverjährung angenommen, wodurch die Frage nach (m) (n) Code civil art. 2262. (o) Code civil art. 2275. (m) ſcheidung in der Theorie für un- begründet, praktiſch kaum durchzu- führen, nnd kann nicht glauben, daß ſie von Anderen überzeugend gefunden werden wird. — Übri- gens bezeugt er, daß das Kam- mergericht von jeher gar keine bona fides zur Klagverjährung gefor- dert habe.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/365
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/365>, abgerufen am 23.12.2024.