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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
logie der Darlehenszinsen (q). Man könnte dagegen die
gesetzliche Bestimmung anführen, nach welcher die locati
actio
auf Rückgabe der Sache niemals verjähren soll;
allein dabey ist augenscheinlich der Fall vorausgesetzt, daß
in der Zwischenzeit das Pachtverhältniß selbst auf irgend
eine Weise anerkannt worden ist, so daß deswegen die
Verjährung auf die Klagen wegen der einzelnen Zahlun-
gen beschränkt bleiben muß (r). -- Ist der Pacht- oder Mieth-
vertrag für ein Grundstück auf bestimmte Zeit geschlossen,
so tritt folgender Unterschied von dem gleichartigen Geld-
darlehen ein. Wenn die Zahlung des Pachtgeldes zwey
Jahre ausgeblieben ist, so darf der Verpächter den Päch-
ter entsetzen (s); unterläßt er Dieses, so fängt von diesem
Zeitpunkt die Verjährung der locati actio an.

Die Emphyteuse ist eigentlich gar keiner Kündigung
unterworfen, so daß die unterlassene Zahlung des Ca-
nons keinen Einfluß auf die Klagverjährung wegen des
Grundstücks selbst zu haben scheint. Allein wenn die Zah-

(q) Eine Bestätigung dieser glei-
chen Behandlung liegt darin, daß
dem Verpächter, eben so wie dem
Glaubiger aus einem verzinslichen
Darlehen, das Recht eingeräumt
wird, eine antapocha zu fordern,
so oft er selbst eine Quittung aus-
stellt. L. 19 C. de fide instr.
(4. 21.), "in praefatis casibus,
vel aliis privatis similibus ..."

s. o. Note l.
(r) L. 7 § 6 C. de praescr.
XXX. (7. 39.) verb. "vel con-
ductori."
-- Daß es so ist, folgt
unter andern aus L. 14 C. de fun-
dis patr.
(11. 61.), nach welcher
selbst bey Patrimonialgütern des
Kaisers das ademti canonis be-
neficium
durch Klagverjährung ge-
wonnen werden kann. -- Allerdings
wird aber die Sache für die lo-
cati actio
nun verändert durch
die im canonischen Recht für Fälle
dieser Art geforderte bona fides;
davon wird weiter unter die Rede
seyn.
(s) L. 54 § 1 L. 56 locati
(19. 2.), L. 3 C. eod.
(4. 65.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
logie der Darlehenszinſen (q). Man könnte dagegen die
geſetzliche Beſtimmung anführen, nach welcher die locati
actio
auf Rückgabe der Sache niemals verjähren ſoll;
allein dabey iſt augenſcheinlich der Fall vorausgeſetzt, daß
in der Zwiſchenzeit das Pachtverhältniß ſelbſt auf irgend
eine Weiſe anerkannt worden iſt, ſo daß deswegen die
Verjährung auf die Klagen wegen der einzelnen Zahlun-
gen beſchränkt bleiben muß (r). — Iſt der Pacht- oder Mieth-
vertrag für ein Grundſtück auf beſtimmte Zeit geſchloſſen,
ſo tritt folgender Unterſchied von dem gleichartigen Geld-
darlehen ein. Wenn die Zahlung des Pachtgeldes zwey
Jahre ausgeblieben iſt, ſo darf der Verpächter den Päch-
ter entſetzen (s); unterläßt er Dieſes, ſo fängt von dieſem
Zeitpunkt die Verjährung der locati actio an.

Die Emphyteuſe iſt eigentlich gar keiner Kündigung
unterworfen, ſo daß die unterlaſſene Zahlung des Ca-
nons keinen Einfluß auf die Klagverjährung wegen des
Grundſtücks ſelbſt zu haben ſcheint. Allein wenn die Zah-

(q) Eine Beſtätigung dieſer glei-
chen Behandlung liegt darin, daß
dem Verpächter, eben ſo wie dem
Glaubiger aus einem verzinslichen
Darlehen, das Recht eingeräumt
wird, eine antapocha zu fordern,
ſo oft er ſelbſt eine Quittung aus-
ſtellt. L. 19 C. de fide instr.
(4. 21.), „in praefatis casibus,
vel aliis privatis similibus …”

ſ. o. Note l.
(r) L. 7 § 6 C. de praescr.
XXX. (7. 39.) verb. „vel con-
ductori.”
— Daß es ſo iſt, folgt
unter andern aus L. 14 C. de fun-
dis patr.
(11. 61.), nach welcher
ſelbſt bey Patrimonialgütern des
Kaiſers das ademti canonis be-
neficium
durch Klagverjährung ge-
wonnen werden kann. — Allerdings
wird aber die Sache für die lo-
cati actio
nun verändert durch
die im canoniſchen Recht für Fälle
dieſer Art geforderte bona fides;
davon wird weiter unter die Rede
ſeyn.
(s) L. 54 § 1 L. 56 locati
(19. 2.), L. 3 C. eod.
(4. 65.).
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[310/0324] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. logie der Darlehenszinſen (q). Man könnte dagegen die geſetzliche Beſtimmung anführen, nach welcher die locati actio auf Rückgabe der Sache niemals verjähren ſoll; allein dabey iſt augenſcheinlich der Fall vorausgeſetzt, daß in der Zwiſchenzeit das Pachtverhältniß ſelbſt auf irgend eine Weiſe anerkannt worden iſt, ſo daß deswegen die Verjährung auf die Klagen wegen der einzelnen Zahlun- gen beſchränkt bleiben muß (r). — Iſt der Pacht- oder Mieth- vertrag für ein Grundſtück auf beſtimmte Zeit geſchloſſen, ſo tritt folgender Unterſchied von dem gleichartigen Geld- darlehen ein. Wenn die Zahlung des Pachtgeldes zwey Jahre ausgeblieben iſt, ſo darf der Verpächter den Päch- ter entſetzen (s); unterläßt er Dieſes, ſo fängt von dieſem Zeitpunkt die Verjährung der locati actio an. Die Emphyteuſe iſt eigentlich gar keiner Kündigung unterworfen, ſo daß die unterlaſſene Zahlung des Ca- nons keinen Einfluß auf die Klagverjährung wegen des Grundſtücks ſelbſt zu haben ſcheint. Allein wenn die Zah- (q) Eine Beſtätigung dieſer glei- chen Behandlung liegt darin, daß dem Verpächter, eben ſo wie dem Glaubiger aus einem verzinslichen Darlehen, das Recht eingeräumt wird, eine antapocha zu fordern, ſo oft er ſelbſt eine Quittung aus- ſtellt. L. 19 C. de fide instr. (4. 21.), „in praefatis casibus, vel aliis privatis similibus …” ſ. o. Note l. (r) L. 7 § 6 C. de praescr. XXX. (7. 39.) verb. „vel con- ductori.” — Daß es ſo iſt, folgt unter andern aus L. 14 C. de fun- dis patr. (11. 61.), nach welcher ſelbſt bey Patrimonialgütern des Kaiſers das ademti canonis be- neficium durch Klagverjährung ge- wonnen werden kann. — Allerdings wird aber die Sache für die lo- cati actio nun verändert durch die im canoniſchen Recht für Fälle dieſer Art geforderte bona fides; davon wird weiter unter die Rede ſeyn. (s) L. 54 § 1 L. 56 locati (19. 2.), L. 3 C. eod. (4. 65.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/324>, abgerufen am 28.11.2024.