Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Die Anwendung auf das Sachenrecht, also auf Eigen- Auch die Anwendung auf die Erbrechtsklage läßt kei- Dagegen wird den Klagen aus dem Familienrecht die Zwar nach der herrschenden Meynung sind auch die quaestio de statu, und verstehen darunter zwey mögliche Arten eines Rechtsstreits: 1) über den staats- rechtlichen Status, Freyheit und In- genuität 2) über den privatrechtli- chen, das heißt die Familie. Da wir aber im heutigen Recht jenen ersten nicht kennen, so ist für uns, das heißt in dem Theil des R. R. den wir noch übrig haben, die sta- tus quaestio mit dem Streit über Familienverhältnisse völlig identisch, welches ich zur Rechtfertigung der in diesem §. angewendeten Termi- nologie bemerke. Vgl. Band 2. Beyl. VI. Num. VI. und IX. (b) L. 27 § 3 de R. V. (6. 1)
" .. in hereditatis petitione, quae et ipsa in rem est" ... L. 25 § 18 de her. pet. (5. 3) "Petitio hereditatis, etsi in rem actio sit" ... L. 49 eod. -- Der einzige Zweifel könnte hergenom- men werden aus der beschränkten Natur des Beklagten. Davon wird noch weiter die Rede seyn. -- Übri- gens bezieht sich dieses nur auf die Klage aus dem Erbrecht selbst; die daraus entspringenden secundä- ren Rechtsverhältnisse, wie Legate u. s. w., lassen sich stets auf ding- liche Rechte und Obligationen zu- rück führen, und werden durch die Klagen dieser Rechtsverhältnisse ge- schützt. -- Vgl. auch Beylage XIII. Num. IX. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die Anwendung auf das Sachenrecht, alſo auf Eigen- Auch die Anwendung auf die Erbrechtsklage läßt kei- Dagegen wird den Klagen aus dem Familienrecht die Zwar nach der herrſchenden Meynung ſind auch die quaestio de statu, und verſtehen darunter zwey mögliche Arten eines Rechtsſtreits: 1) über den ſtaats- rechtlichen Status, Freyheit und In- genuität 2) über den privatrechtli- chen, das heißt die Familie. Da wir aber im heutigen Recht jenen erſten nicht kennen, ſo iſt für uns, das heißt in dem Theil des R. R. den wir noch übrig haben, die sta- tus quaestio mit dem Streit über Familienverhältniſſe völlig identiſch, welches ich zur Rechtfertigung der in dieſem §. angewendeten Termi- nologie bemerke. Vgl. Band 2. Beyl. VI. Num. VI. und IX. (b) L. 27 § 3 de R. V. (6. 1)
„ .. in hereditatis petitione, quae et ipsa in rem est“ … L. 25 § 18 de her. pet. (5. 3) „Petitio hereditatis, etsi in rem actio sit“ … L. 49 eod. — Der einzige Zweifel könnte hergenom- men werden aus der beſchränkten Natur des Beklagten. Davon wird noch weiter die Rede ſeyn. — Übri- gens bezieht ſich dieſes nur auf die Klage aus dem Erbrecht ſelbſt; die daraus entſpringenden ſecundä- ren Rechtsverhältniſſe, wie Legate u. ſ. w., laſſen ſich ſtets auf ding- liche Rechte und Obligationen zu- rück führen, und werden durch die Klagen dieſer Rechtsverhältniſſe ge- ſchützt. — Vgl. auch Beylage XIII. Num. IX. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0032" n="18"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Die Anwendung auf das Sachenrecht, alſo auf Eigen-<lb/> thum und <hi rendition="#aq">jura in re,</hi> erregt kein Bedenken; gerade von<lb/> ſolchen Fällen ſind in den oben angeführten Stellen der<lb/> Inſtitutionen und des Gajus die Beyſpiele der <hi rendition="#aq">in rem<lb/> actiones</hi> hergenommen. Dieſe Klagen werden auch als<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">speciales</hi> in rem actiones</hi> bezeichnet.</p><lb/> <p>Auch die Anwendung auf die Erbrechtsklage läßt kei-<lb/> nem Zweifel Raum, da dieſelbe ausdrücklich als <hi rendition="#aq">in rem<lb/> actio</hi> bezeichnet wird <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 27 § 3 <hi rendition="#i">de R. V.</hi> (6. 1)<lb/> „ .. in hereditatis petitione,<lb/> quae et ipsa in rem est“ …<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 25 § 18 <hi rendition="#i">de her. pet.</hi> (5. 3)<lb/> „Petitio hereditatis, etsi in rem<lb/> actio sit“ … <hi rendition="#i">L.</hi> 49 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi> — Der<lb/> einzige Zweifel könnte hergenom-<lb/> men werden aus der beſchränkten<lb/> Natur des Beklagten. Davon wird<lb/> noch weiter die Rede ſeyn. — Übri-<lb/> gens bezieht ſich dieſes nur auf<lb/> die Klage aus dem Erbrecht ſelbſt;<lb/> die daraus entſpringenden ſecundä-<lb/> ren Rechtsverhältniſſe, wie Legate<lb/> u. ſ. w., laſſen ſich ſtets auf ding-<lb/> liche Rechte und Obligationen zu-<lb/> rück führen, und werden durch die<lb/> Klagen dieſer Rechtsverhältniſſe ge-<lb/> ſchützt. — Vgl. auch Beylage <hi rendition="#aq">XIII.</hi><lb/> Num. <hi rendition="#aq">IX.</hi></note>.</p><lb/> <p>Dagegen wird den Klagen aus dem Familienrecht die<lb/> Eigenſchaft von <hi rendition="#aq">in rem actiones</hi> ſtreitig gemacht, und<lb/> wenn ſie ihnen wirklich nicht zukäme, ſo würden wir ge-<lb/> nöthigt ſeyn, die ganze Eintheilung für eine nicht völlig<lb/> erſchöpfende zu halten.</p><lb/> <p>Zwar nach der herrſchenden Meynung ſind auch die<lb/><note xml:id="seg2pn_3_2" prev="#seg2pn_3_1" place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq">quaestio de statu,</hi> und verſtehen<lb/> darunter zwey mögliche Arten eines<lb/> Rechtsſtreits: 1) über den ſtaats-<lb/> rechtlichen <hi rendition="#aq">Status,</hi> Freyheit und In-<lb/> genuität 2) über den privatrechtli-<lb/> chen, das heißt die Familie. Da<lb/> wir aber im heutigen Recht jenen<lb/> erſten nicht kennen, ſo iſt für uns,<lb/> das heißt in dem Theil des R. R.<lb/> den wir noch übrig haben, die <hi rendition="#aq">sta-<lb/> tus quaestio</hi> mit dem Streit über<lb/> Familienverhältniſſe völlig identiſch,<lb/> welches ich zur Rechtfertigung der<lb/> in dieſem §. angewendeten Termi-<lb/> nologie bemerke. Vgl. Band 2.<lb/> Beyl. <hi rendition="#aq">VI.</hi> Num. <hi rendition="#aq">VI.</hi> und <hi rendition="#aq">IX.</hi></note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [18/0032]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die Anwendung auf das Sachenrecht, alſo auf Eigen-
thum und jura in re, erregt kein Bedenken; gerade von
ſolchen Fällen ſind in den oben angeführten Stellen der
Inſtitutionen und des Gajus die Beyſpiele der in rem
actiones hergenommen. Dieſe Klagen werden auch als
speciales in rem actiones bezeichnet.
Auch die Anwendung auf die Erbrechtsklage läßt kei-
nem Zweifel Raum, da dieſelbe ausdrücklich als in rem
actio bezeichnet wird (b).
Dagegen wird den Klagen aus dem Familienrecht die
Eigenſchaft von in rem actiones ſtreitig gemacht, und
wenn ſie ihnen wirklich nicht zukäme, ſo würden wir ge-
nöthigt ſeyn, die ganze Eintheilung für eine nicht völlig
erſchöpfende zu halten.
Zwar nach der herrſchenden Meynung ſind auch die
(a)
(b) L. 27 § 3 de R. V. (6. 1)
„ .. in hereditatis petitione,
quae et ipsa in rem est“ …
L. 25 § 18 de her. pet. (5. 3)
„Petitio hereditatis, etsi in rem
actio sit“ … L. 49 eod. — Der
einzige Zweifel könnte hergenom-
men werden aus der beſchränkten
Natur des Beklagten. Davon wird
noch weiter die Rede ſeyn. — Übri-
gens bezieht ſich dieſes nur auf
die Klage aus dem Erbrecht ſelbſt;
die daraus entſpringenden ſecundä-
ren Rechtsverhältniſſe, wie Legate
u. ſ. w., laſſen ſich ſtets auf ding-
liche Rechte und Obligationen zu-
rück führen, und werden durch die
Klagen dieſer Rechtsverhältniſſe ge-
ſchützt. — Vgl. auch Beylage XIII.
Num. IX.
(a) quaestio de statu, und verſtehen
darunter zwey mögliche Arten eines
Rechtsſtreits: 1) über den ſtaats-
rechtlichen Status, Freyheit und In-
genuität 2) über den privatrechtli-
chen, das heißt die Familie. Da
wir aber im heutigen Recht jenen
erſten nicht kennen, ſo iſt für uns,
das heißt in dem Theil des R. R.
den wir noch übrig haben, die sta-
tus quaestio mit dem Streit über
Familienverhältniſſe völlig identiſch,
welches ich zur Rechtfertigung der
in dieſem §. angewendeten Termi-
nologie bemerke. Vgl. Band 2.
Beyl. VI. Num. VI. und IX.
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