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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Die für das unverzinsliche Darlehen aufgestellte Regel
ist eben so anzuwenden bey dem Commodat, Depositum,
Precarium. Denn in diesen drey Rechtsgeschäften besitzt
der Empfänger die Sache mit dem erklärten Willen des
Gebers, verletzt also nicht dessen Recht, und der Vertrag
selbst erregt auf keine Weise die Erwartung einer augen-
blicklichen Rückgabe. Die Verjährung fängt also erst an,
wenn der Geber die Sache zurück fordert. Nach der Mey-
nung der Gegner soll sie anfangen von dem ersten Empfang
an, weil der Geber die Sache sogleich zurück fordern
kann, wovon dann die Entstehung des Klagrechts die
Folge ist. Nur wenige besondere Bemerkungen sind für
diese Fälle nöthig. -- Bey dem Commodat wird häufig
nicht eine Zeit, wohl aber ein Ziel des Gebrauchs be-
stimmt, wenn z. B. ein Pferd oder ein Wagen zu einer
bestimmten Reise geliehen wird. Mit der Beendigung die-
ser Reise fängt die Klagverjährung an, weil nun der im
Vertrag ausgesprochene Wille des Gebers, daß der Em-
pfänger die Sache gebrauche, aufhört. Der Fall ist also
ganz ähnlich dem Fall des Darlehens, welches auf Ein
Jahr gegeben wird. -- Bey dem Depositum hat man einen
Gegengrund aus einer Stelle hernehmen wollen, die viel-
mehr als Bestätigung der hier vorgetragenen Meynung
anzusehen ist (q):

Entscheidungen des Obertribunals B. 3 Num. 20 S. 165 fg.
(q) L. 1 § 22 depositi (16. 3.)
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Die für das unverzinsliche Darlehen aufgeſtellte Regel
iſt eben ſo anzuwenden bey dem Commodat, Depoſitum,
Precarium. Denn in dieſen drey Rechtsgeſchäften beſitzt
der Empfänger die Sache mit dem erklärten Willen des
Gebers, verletzt alſo nicht deſſen Recht, und der Vertrag
ſelbſt erregt auf keine Weiſe die Erwartung einer augen-
blicklichen Rückgabe. Die Verjährung fängt alſo erſt an,
wenn der Geber die Sache zurück fordert. Nach der Mey-
nung der Gegner ſoll ſie anfangen von dem erſten Empfang
an, weil der Geber die Sache ſogleich zurück fordern
kann, wovon dann die Entſtehung des Klagrechts die
Folge iſt. Nur wenige beſondere Bemerkungen ſind für
dieſe Fälle nöthig. — Bey dem Commodat wird häufig
nicht eine Zeit, wohl aber ein Ziel des Gebrauchs be-
ſtimmt, wenn z. B. ein Pferd oder ein Wagen zu einer
beſtimmten Reiſe geliehen wird. Mit der Beendigung die-
ſer Reiſe fängt die Klagverjährung an, weil nun der im
Vertrag ausgeſprochene Wille des Gebers, daß der Em-
pfänger die Sache gebrauche, aufhört. Der Fall iſt alſo
ganz ähnlich dem Fall des Darlehens, welches auf Ein
Jahr gegeben wird. — Bey dem Depoſitum hat man einen
Gegengrund aus einer Stelle hernehmen wollen, die viel-
mehr als Beſtätigung der hier vorgetragenen Meynung
anzuſehen iſt (q):

Entſcheidungen des Obertribunals B. 3 Num. 20 S. 165 fg.
(q) L. 1 § 22 depositi (16. 3.)
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[298/0312] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die für das unverzinsliche Darlehen aufgeſtellte Regel iſt eben ſo anzuwenden bey dem Commodat, Depoſitum, Precarium. Denn in dieſen drey Rechtsgeſchäften beſitzt der Empfänger die Sache mit dem erklärten Willen des Gebers, verletzt alſo nicht deſſen Recht, und der Vertrag ſelbſt erregt auf keine Weiſe die Erwartung einer augen- blicklichen Rückgabe. Die Verjährung fängt alſo erſt an, wenn der Geber die Sache zurück fordert. Nach der Mey- nung der Gegner ſoll ſie anfangen von dem erſten Empfang an, weil der Geber die Sache ſogleich zurück fordern kann, wovon dann die Entſtehung des Klagrechts die Folge iſt. Nur wenige beſondere Bemerkungen ſind für dieſe Fälle nöthig. — Bey dem Commodat wird häufig nicht eine Zeit, wohl aber ein Ziel des Gebrauchs be- ſtimmt, wenn z. B. ein Pferd oder ein Wagen zu einer beſtimmten Reiſe geliehen wird. Mit der Beendigung die- ſer Reiſe fängt die Klagverjährung an, weil nun der im Vertrag ausgeſprochene Wille des Gebers, daß der Em- pfänger die Sache gebrauche, aufhört. Der Fall iſt alſo ganz ähnlich dem Fall des Darlehens, welches auf Ein Jahr gegeben wird. — Bey dem Depoſitum hat man einen Gegengrund aus einer Stelle hernehmen wollen, die viel- mehr als Beſtätigung der hier vorgetragenen Meynung anzuſehen iſt (q): (p) (q) L. 1 § 22 depositi (16. 3.) (p) Entſcheidungen des Obertribunals B. 3 Num. 20 S. 165 fg.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/312>, abgerufen am 21.11.2024.