Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Allein ganz allgemein war dieses Wahlverhältniß zwischenöffentlicher und Privatstrafe nicht; die Publicanen sollten für ihre Delicte eine Privatstrafe erleiden, und daneben sollte noch eine öffentliche Strafe eintreten (mm). § 235. Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Gemeinsame Betrachtungen. Bisher ist die Regel ausführlich dargestellt worden, Die erste Frage ist leicht zu beantworten aus dem -- Im heutigen Recht ist diese Wahl noch weiter ausgedehnt auf Abbitte, Ehrenerklärung, oder Wi- derruf. (mm) L. 9 § 5 de publicanis
(39. 4.). "Quod illicite .. ex- actum est, cum altero tanto passis injuriam exsolvitur: per vim vero extortum cum poe- na tripli restituitur: amplius extra ordinem plectuntur. Al- terum enim utilitas privatorum, alterum vigor publicae disci- plinae postulat." Der Grund lag also hier in dem besonderen Verhältniß, worin die Publicanen zum Staate standen. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Allein ganz allgemein war dieſes Wahlverhältniß zwiſchenöffentlicher und Privatſtrafe nicht; die Publicanen ſollten für ihre Delicte eine Privatſtrafe erleiden, und daneben ſollte noch eine öffentliche Strafe eintreten (mm). § 235. Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Gemeinſame Betrachtungen. Bisher iſt die Regel ausführlich dargeſtellt worden, Die erſte Frage iſt leicht zu beantworten aus dem — Im heutigen Recht iſt dieſe Wahl noch weiter ausgedehnt auf Abbitte, Ehrenerklärung, oder Wi- derruf. (mm) L. 9 § 5 de publicanis
(39. 4.). „Quod illicite .. ex- actum est, cum altero tanto passis injuriam exsolvitur: per vim vero extortum cum poe- na tripli restituitur: amplius extra ordinem plectuntur. Al- terum enim utilitas privatorum, alterum vigor publicae disci- plinae postulat.” Der Grund lag alſo hier in dem beſonderen Verhältniß, worin die Publicanen zum Staate ſtanden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0266" n="252"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> Allein ganz allgemein war dieſes Wahlverhältniß zwiſchen<lb/> öffentlicher und Privatſtrafe nicht; die Publicanen ſollten<lb/> für ihre Delicte eine Privatſtrafe erleiden, und <hi rendition="#g">daneben</hi><lb/> ſollte noch eine öffentliche Strafe eintreten <note place="foot" n="(mm)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 § 5 <hi rendition="#i">de publicanis</hi><lb/> (39. 4.). „Quod illicite .. ex-<lb/> actum est, cum altero tanto<lb/> passis injuriam exsolvitur: per<lb/> vim vero extortum cum poe-<lb/> na tripli restituitur: <hi rendition="#i">amplius<lb/> extra ordinem plectuntur.</hi> Al-<lb/> terum enim utilitas privatorum,<lb/> alterum vigor publicae disci-<lb/> plinae postulat.”</hi> Der Grund<lb/> lag alſo hier in dem beſonderen<lb/> Verhältniß, worin die Publicanen<lb/> zum Staate ſtanden.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§ 235.<lb/><hi rendition="#g">Aufhebung des Klagrechts</hi>. <hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Concurrenz. Gemeinſame<lb/> Betrachtungen</hi>.</head><lb/> <p>Bisher iſt die Regel ausführlich dargeſtellt worden,<lb/> daß, in den Fällen wahrer Concurrenz, eine früher ge-<lb/> brauchte Klage die ſpätere ausſchließt, und zwar bald<lb/> ganz (§ 232), bald nur theilweiſe (§ 233). Es iſt nun-<lb/> mehr zu unterſuchen, <hi rendition="#g">Was</hi> eigentlich in der früheren<lb/> Klage dieſe zerſtörende Kraft hat, und durch welche <hi rendition="#g">Rechts-<lb/> formen</hi> der Zweck dieſer Zerſtörung bewirkt wird. Bei-<lb/> des hatte im älteren Recht viele Verwicklungen und Schwie-<lb/> rigkeiten, iſt aber im neueſten Recht ſehr einfach geworden.</p><lb/> <p>Die erſte Frage iſt leicht zu beantworten aus dem<lb/> oben für die Concurrenz aufgeſtellten Grundſatz, daß das<lb/> ſchon Erlangte nicht mehr mit einer Klage gefordert wer-<lb/> den kann (§ 231. 232).</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_46_2" prev="#seg2pn_46_1" place="foot" n="(ll)">— Im heutigen Recht iſt dieſe<lb/> Wahl noch weiter ausgedehnt auf<lb/> Abbitte, Ehrenerklärung, oder Wi-<lb/> derruf.</note> </p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [252/0266]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Allein ganz allgemein war dieſes Wahlverhältniß zwiſchen
öffentlicher und Privatſtrafe nicht; die Publicanen ſollten
für ihre Delicte eine Privatſtrafe erleiden, und daneben
ſollte noch eine öffentliche Strafe eintreten (mm).
§ 235.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Gemeinſame
Betrachtungen.
Bisher iſt die Regel ausführlich dargeſtellt worden,
daß, in den Fällen wahrer Concurrenz, eine früher ge-
brauchte Klage die ſpätere ausſchließt, und zwar bald
ganz (§ 232), bald nur theilweiſe (§ 233). Es iſt nun-
mehr zu unterſuchen, Was eigentlich in der früheren
Klage dieſe zerſtörende Kraft hat, und durch welche Rechts-
formen der Zweck dieſer Zerſtörung bewirkt wird. Bei-
des hatte im älteren Recht viele Verwicklungen und Schwie-
rigkeiten, iſt aber im neueſten Recht ſehr einfach geworden.
Die erſte Frage iſt leicht zu beantworten aus dem
oben für die Concurrenz aufgeſtellten Grundſatz, daß das
ſchon Erlangte nicht mehr mit einer Klage gefordert wer-
den kann (§ 231. 232).
(ll)
(mm) L. 9 § 5 de publicanis
(39. 4.). „Quod illicite .. ex-
actum est, cum altero tanto
passis injuriam exsolvitur: per
vim vero extortum cum poe-
na tripli restituitur: amplius
extra ordinem plectuntur. Al-
terum enim utilitas privatorum,
alterum vigor publicae disci-
plinae postulat.” Der Grund
lag alſo hier in dem beſonderen
Verhältniß, worin die Publicanen
zum Staate ſtanden.
(ll) — Im heutigen Recht iſt dieſe
Wahl noch weiter ausgedehnt auf
Abbitte, Ehrenerklärung, oder Wi-
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