Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. der identische Theil absorbirt seyn, der nicht identische wirdnoch ferner verfolgt werden können. Es ergeben sich hieraus drey Klassen aller überhaupt Erste Klasse. Vollständige Concurrenz. Die zweyte Klage ist durch den Erfolg der ersten ganz absorbirt. (Nach dem üblichen Sprachgebrauch: Elective Concurrenz.) Zweyte Klasse. Partielle Concurrenz. Die zweyte Klage ist durch den Erfolg der ersten zum Theil absorbirt. Dritte Klasse. Keine Concurrenz. Die zweyte Klage kann noch nach der ersten vollständig benutzt werden. (Cu- mulative Concurrenz.) Erste Klasse. Vollständige Concurrenz. Die Regel, daß hier die zweyte Klage durch die erste Die Worte ejusdem rei nomine sind an sich zweydeu- (a) L. 43 § 1 de R. J. (50. 17) aus Ulp. lib. 28 ad ed.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. der identiſche Theil abſorbirt ſeyn, der nicht identiſche wirdnoch ferner verfolgt werden können. Es ergeben ſich hieraus drey Klaſſen aller überhaupt Erſte Klaſſe. Vollſtändige Concurrenz. Die zweyte Klage iſt durch den Erfolg der erſten ganz abſorbirt. (Nach dem üblichen Sprachgebrauch: Elective Concurrenz.) Zweyte Klaſſe. Partielle Concurrenz. Die zweyte Klage iſt durch den Erfolg der erſten zum Theil abſorbirt. Dritte Klaſſe. Keine Concurrenz. Die zweyte Klage kann noch nach der erſten vollſtändig benutzt werden. (Cu- mulative Concurrenz.) Erſte Klaſſe. Vollſtändige Concurrenz. Die Regel, daß hier die zweyte Klage durch die erſte Die Worte ejusdem rei nomine ſind an ſich zweydeu- (a) L. 43 § 1 de R. J. (50. 17) aus Ulp. lib. 28 ad ed.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
der identiſche Theil abſorbirt ſeyn, der nicht identiſche wird
noch ferner verfolgt werden können.
Es ergeben ſich hieraus drey Klaſſen aller überhaupt
coexiſtirenden Klagen:
Erſte Klaſſe. Vollſtändige Concurrenz. Die zweyte
Klage iſt durch den Erfolg der erſten ganz abſorbirt.
(Nach dem üblichen Sprachgebrauch: Elective Concurrenz.)
Zweyte Klaſſe. Partielle Concurrenz. Die zweyte
Klage iſt durch den Erfolg der erſten zum Theil abſorbirt.
Dritte Klaſſe. Keine Concurrenz. Die zweyte Klage
kann noch nach der erſten vollſtändig benutzt werden. (Cu-
mulative Concurrenz.)
Erſte Klaſſe. Vollſtändige Concurrenz.
Die Regel, daß hier die zweyte Klage durch die erſte
ganz abſorbirt iſt, wird anerkannt in folgender Stelle des
Ulpian (a):
Quotiens concurrunt plures actiones ejusdem rei
nomine, una quis experiri debet.
Die Worte ejusdem rei nomine ſind an ſich zweydeu-
tig. Sie könnten heißen: mehrere Klagen aus derſelben
Thatſache, oder auch: auf denſelben Gegenſtand.
Nähme man ſie nun in der erſten Bedeutung, ſo wäre der
dadurch bedingte Satz offenbar unrichtig (§ 231), alſo
bleibt nur die zweyte Bedeutung als die allein mögliche
übrig. Dieſe wird nun auch unterſtützt durch den inneren
(a) L. 43 § 1 de R. J. (50. 17) aus Ulp. lib. 28 ad ed.
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