jede dieser Arten der Concurrenz besondere Grundsätze aufstellen.
Die in diesen Kunstworten ausgedrückte Auffassung kann ich aus folgenden Gründen nicht als richtig anneh- men. Zuvörderst muß ich die Haupteintheilung in sub- jective und objective Concurrenz ganz verwerfen. Es ist nämlich schon oben gezeigt worden, daß für den Einfluß einer Klage auf eine andere der Umstand, ob sich diese Klagen auf dieselben oder auf verschiedene Personen be- ziehen, durchaus nicht entscheidend ist, daß unter denselben Personen ein Einfluß nicht vorhanden, unter verschiedenen dagegen ein solcher in der That vorhanden seyn kann. Daher ist diese, die Personen betreffende, Verschiedenheit zu einer Haupteintheilung der Concurrenz, als Grundlage dieser Lehre, durchaus nicht geeignet. Was über die Be- ziehung der Concurrenz auf verschiedene Personen zu sagen ist, wird an seinem Orte eingeschaltet werden. Man könnte etwa sagen: alle Concurrenz ist ihrem Wesen nach objectiv (in dem gemeinschaftlichen Object gegründet), sie kann aber daneben zugleich subjectiv seyn; jedoch ist es besser, diese mehr verwirrenden als aufklärenden Ausdrücke ganz zu vermeiden.
Mit der sogenannten successiven Concurrenz verhält es sich also. Manche Rechte stehen zu einander in einem solchen Verhältniß, daß das eine durch das andere be- dingt ist, also die eine Klage zur Vorbereitung der ande- ren dienen muß. So z. B. die actio ad exhibendum als
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§. 231. Concurrenz der Klagen.
jede dieſer Arten der Concurrenz beſondere Grundſätze aufſtellen.
Die in dieſen Kunſtworten ausgedrückte Auffaſſung kann ich aus folgenden Gründen nicht als richtig anneh- men. Zuvörderſt muß ich die Haupteintheilung in ſub- jective und objective Concurrenz ganz verwerfen. Es iſt nämlich ſchon oben gezeigt worden, daß für den Einfluß einer Klage auf eine andere der Umſtand, ob ſich dieſe Klagen auf dieſelben oder auf verſchiedene Perſonen be- ziehen, durchaus nicht entſcheidend iſt, daß unter denſelben Perſonen ein Einfluß nicht vorhanden, unter verſchiedenen dagegen ein ſolcher in der That vorhanden ſeyn kann. Daher iſt dieſe, die Perſonen betreffende, Verſchiedenheit zu einer Haupteintheilung der Concurrenz, als Grundlage dieſer Lehre, durchaus nicht geeignet. Was über die Be- ziehung der Concurrenz auf verſchiedene Perſonen zu ſagen iſt, wird an ſeinem Orte eingeſchaltet werden. Man könnte etwa ſagen: alle Concurrenz iſt ihrem Weſen nach objectiv (in dem gemeinſchaftlichen Object gegründet), ſie kann aber daneben zugleich ſubjectiv ſeyn; jedoch iſt es beſſer, dieſe mehr verwirrenden als aufklärenden Ausdrücke ganz zu vermeiden.
Mit der ſogenannten ſucceſſiven Concurrenz verhält es ſich alſo. Manche Rechte ſtehen zu einander in einem ſolchen Verhältniß, daß das eine durch das andere be- dingt iſt, alſo die eine Klage zur Vorbereitung der ande- ren dienen muß. So z. B. die actio ad exhibendum als
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§. 231. Concurrenz der Klagen.
jede dieſer Arten der Concurrenz beſondere Grundſätze
aufſtellen.
Die in dieſen Kunſtworten ausgedrückte Auffaſſung
kann ich aus folgenden Gründen nicht als richtig anneh-
men. Zuvörderſt muß ich die Haupteintheilung in ſub-
jective und objective Concurrenz ganz verwerfen. Es iſt
nämlich ſchon oben gezeigt worden, daß für den Einfluß
einer Klage auf eine andere der Umſtand, ob ſich dieſe
Klagen auf dieſelben oder auf verſchiedene Perſonen be-
ziehen, durchaus nicht entſcheidend iſt, daß unter denſelben
Perſonen ein Einfluß nicht vorhanden, unter verſchiedenen
dagegen ein ſolcher in der That vorhanden ſeyn kann.
Daher iſt dieſe, die Perſonen betreffende, Verſchiedenheit
zu einer Haupteintheilung der Concurrenz, als Grundlage
dieſer Lehre, durchaus nicht geeignet. Was über die Be-
ziehung der Concurrenz auf verſchiedene Perſonen zu ſagen
iſt, wird an ſeinem Orte eingeſchaltet werden. Man
könnte etwa ſagen: alle Concurrenz iſt ihrem Weſen nach
objectiv (in dem gemeinſchaftlichen Object gegründet), ſie
kann aber daneben zugleich ſubjectiv ſeyn; jedoch iſt es
beſſer, dieſe mehr verwirrenden als aufklärenden Ausdrücke
ganz zu vermeiden.
Mit der ſogenannten ſucceſſiven Concurrenz verhält es
ſich alſo. Manche Rechte ſtehen zu einander in einem
ſolchen Verhältniß, daß das eine durch das andere be-
dingt iſt, alſo die eine Klage zur Vorbereitung der ande-
ren dienen muß. So z. B. die actio ad exhibendum als
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/225>, abgerufen am 23.12.2024.
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