Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. nicht vor (m). Es wäre sogar möglich, daß sie erst län-gere Zeit nach dem Anfang des Formularprozesses ihren Ursprung gehabt hätte, obgleich es nicht wahrscheinlich ist, daß man diese so zweckmäßige und nahe liegende Form lange vernachlässigt haben sollte. Mit dem Untergang des ordo judiciorum hörten auch (m) Gajus IV. § 108. "Alia causa fuit olim legis actionum ... nec omnino ita, ut nunc, usus erat illis temporibus ex- ceptionum." (n) Jetzt waren also die oben
in der Note g. angeführten Aus- drücke nicht mehr passend, und man bezeichnete nun die Handlung des Beklagten, welcher die Exception geltend machte, durch: opponere oder objicere exceptionem. Je- doch war dieser Ausdruck auch schon früher, neben jenen anderen, sehr gewöhnlich, und das oppo- nere hatte damals denselben Sinn, wie petere und postulare. Vgl. Gajus IV. § 123. 124., 119 (vgl. oben Note a.), und viele Stellen der Digesten. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. nicht vor (m). Es wäre ſogar möglich, daß ſie erſt län-gere Zeit nach dem Anfang des Formularprozeſſes ihren Urſprung gehabt hätte, obgleich es nicht wahrſcheinlich iſt, daß man dieſe ſo zweckmäßige und nahe liegende Form lange vernachläſſigt haben ſollte. Mit dem Untergang des ordo judiciorum hörten auch (m) Gajus IV. § 108. „Alia causa fuit olim legis actionum … nec omnino ita, ut nunc, usus erat illis temporibus ex- ceptionum.” (n) Jetzt waren alſo die oben
in der Note g. angeführten Aus- drücke nicht mehr paſſend, und man bezeichnete nun die Handlung des Beklagten, welcher die Exception geltend machte, durch: opponere oder objicere exceptionem. Je- doch war dieſer Ausdruck auch ſchon früher, neben jenen anderen, ſehr gewöhnlich, und das oppo- nere hatte damals denſelben Sinn, wie petere und postulare. Vgl. Gajus IV. § 123. 124., 119 (vgl. oben Note a.), und viele Stellen der Digeſten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0180" n="166"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> nicht vor <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV. § 108. „Alia<lb/> causa fuit olim legis actionum<lb/> … nec omnino ita, ut nunc,<lb/> usus erat illis temporibus ex-<lb/> ceptionum.”</hi></note>. Es wäre ſogar möglich, daß ſie erſt län-<lb/> gere Zeit nach dem Anfang des Formularprozeſſes ihren<lb/> Urſprung gehabt hätte, obgleich es nicht wahrſcheinlich iſt,<lb/> daß man dieſe ſo zweckmäßige und nahe liegende Form<lb/> lange vernachläſſigt haben ſollte.</p><lb/> <p>Mit dem Untergang des <hi rendition="#aq">ordo judiciorum</hi> hörten auch<lb/> die Exceptionen in der angegebenen Prozeßform auf. Sie<lb/> waren nun nicht mehr ein Stück der vom Prätor abge-<lb/> faßten, an den Judex gerichteten, <hi rendition="#aq">formula,</hi> ſondern ſie<lb/> wurden das, was ſie bey uns ſind, bloße Anträge des<lb/> Beklagten an den obrigkeitlichen Richter <note place="foot" n="(n)">Jetzt waren alſo die oben<lb/> in der Note <hi rendition="#aq">g.</hi> angeführten Aus-<lb/> drücke nicht mehr paſſend, und man<lb/> bezeichnete nun die Handlung des<lb/> Beklagten, welcher die Exception<lb/> geltend machte, durch: <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">opponere</hi></hi><lb/> oder <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">objicere</hi> exceptionem.</hi> Je-<lb/> doch war dieſer Ausdruck auch<lb/> ſchon früher, neben jenen anderen,<lb/> ſehr gewöhnlich, und das <hi rendition="#aq">oppo-<lb/> nere</hi> hatte damals denſelben Sinn,<lb/> wie <hi rendition="#aq">petere</hi> und <hi rendition="#aq">postulare.</hi> Vgl.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 123. 124., 119 (vgl.<lb/> oben Note <hi rendition="#aq">a.</hi>), und viele Stellen<lb/> der Digeſten.</note>. Es iſt je-<lb/> doch irrig, wenn Manche annehmen, daß damit das innere<lb/> Weſen der alten Exceptionen verſchwunden, oder auch nur<lb/> weſentlich verändert worden wäre. Verſchwunden war<lb/> allerdings Dasjenige, was an den Exceptionen der frühe-<lb/> ren Zeit lediglich dem Prozeß angehört hatte, alſo na-<lb/> mentlich die verſchiedene Macht, welche in Beziehung auf<lb/> ſie der Judex, je nach den verſchiedenen Arten der Kla-<lb/> gen, gehabt hatte. Dagegen blieben ſie Das, was ſie<lb/> von jeher geweſen waren, Vertheidigungen des Beklagten,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [166/0180]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
nicht vor (m). Es wäre ſogar möglich, daß ſie erſt län-
gere Zeit nach dem Anfang des Formularprozeſſes ihren
Urſprung gehabt hätte, obgleich es nicht wahrſcheinlich iſt,
daß man dieſe ſo zweckmäßige und nahe liegende Form
lange vernachläſſigt haben ſollte.
Mit dem Untergang des ordo judiciorum hörten auch
die Exceptionen in der angegebenen Prozeßform auf. Sie
waren nun nicht mehr ein Stück der vom Prätor abge-
faßten, an den Judex gerichteten, formula, ſondern ſie
wurden das, was ſie bey uns ſind, bloße Anträge des
Beklagten an den obrigkeitlichen Richter (n). Es iſt je-
doch irrig, wenn Manche annehmen, daß damit das innere
Weſen der alten Exceptionen verſchwunden, oder auch nur
weſentlich verändert worden wäre. Verſchwunden war
allerdings Dasjenige, was an den Exceptionen der frühe-
ren Zeit lediglich dem Prozeß angehört hatte, alſo na-
mentlich die verſchiedene Macht, welche in Beziehung auf
ſie der Judex, je nach den verſchiedenen Arten der Kla-
gen, gehabt hatte. Dagegen blieben ſie Das, was ſie
von jeher geweſen waren, Vertheidigungen des Beklagten,
(m) Gajus IV. § 108. „Alia
causa fuit olim legis actionum
… nec omnino ita, ut nunc,
usus erat illis temporibus ex-
ceptionum.”
(n) Jetzt waren alſo die oben
in der Note g. angeführten Aus-
drücke nicht mehr paſſend, und man
bezeichnete nun die Handlung des
Beklagten, welcher die Exception
geltend machte, durch: opponere
oder objicere exceptionem. Je-
doch war dieſer Ausdruck auch
ſchon früher, neben jenen anderen,
ſehr gewöhnlich, und das oppo-
nere hatte damals denſelben Sinn,
wie petere und postulare. Vgl.
Gajus IV. § 123. 124., 119 (vgl.
oben Note a.), und viele Stellen
der Digeſten.
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